Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

s7* Wle die Controve sicher zu stellen ist. Hkth. am 17. Nov. 817. B 5*94. ten weißen Knöpfen zu bestehen. Auf den Hüten haben sie gelbe und schwarze Federbüsche und über die Schulter gelbe und schwarze Schnüre tuti einer gleichen Quaste und anhängen­dem gelben Posthorns zu tragen, außer dem steht den Postillonen ihre Kleidung ganz frey, jedoch müssen sie bey jedem Postritte mit der gedachten Schnur und dem Posthorns verse­hen seyn. §. i433i. Zur Herstellung einer angemessenen Controlle haben die Cambiaturisten Nach folgenden Beobachtungen sich zu richten: a. Ist jeder Brief, er mag in dem nähmlichen Lande bleiben, ober in ein anderes zu lau­fen haben, bey der Abgabe mit dem Aufgabsorte verläßlich zu bezeichnen. b. Hat diese Bezeichnung in schwarzer Farbe, mittelst eines Handstämpels zu geschehen, der von den Cambiaturen und kartirenden Briefsarnrnlungen aus Eigenem beyzuschaffen, den einfachen Briefsammlungen aber von denjenigen Stationen zu verschaffen ist, denen sie zugewiesen sind, und in deren Nahmen die Stämpelung zu geschehen hat. Nur bey den Cambiatuten, wo die Abgabe sehr unbedeutend ist, kann diese Bezeichnung, welche aber auch dort keineswegcs unterbleiben darf, ohne Handstämpel, nur mit Tinte leser­lich geschrieben, vorgenommen werden. c. Ist dafür Sorge zu tragen, daß dieser 'Abdruck jedes Mahl leserlich fey , und die Stampilien selbst, zur Verhüthung eines vorschriftswidrigen Gebrauches, immer ge­hörig verwahrt werden. d . Da, wo Controlle oder controllirende Officiere bestehen, hat jene Stämpelung nur unter ihrer Aufsicht zu geschehen , und dieselben haben sorgfältig darüber zu wachen, daß kar- tirende Beamte oder Cambiaturisten nur gestänipelte Briefe in das zu expedirende Pa­cket aufnehmen. j e. Bey einfachen Stationen hat einzig und allein der Cambiaturist, und bey Briefsamm­lungen ohne Unterschied einzig und allein der Briefsammler für die Abdrückung deS Stämpels zu haften. f . Bey der Abgabe, das ist: vor der Zustellung der Briefschaften an die Adressanten, ist jedem Briefstücke, und zwar auf der Siegelseite, der Datum des Ankunfttages mit Röthel oder Tinte beyzusetzen. Die Außerachtlassung oder Übertretung dieser Vorschrift ist an den Schuldigen, nach einer vorher gegangenen fruchtlosen Ermahnung, mit einem strengen Verweise, zum zwey- ten Mahle mit der Sperre und Einziehung einer monathlichen Besoldung, zum dritten Mahle mit der Einziehung eines zweymonathlichen Gehaltes, und nach mehrmahligen Fallen mit der Entlassung vom Dienste, und dem Verluste der Cambiatur und Briefsammlung un- nachstchtlich zu bestrafen. §. i4332. Damit bey Absendung und Einsaugung der Recepiffe kein Verstoß unterlaufe, hat die abspedirende Cambiatur die Schreiben oder Packete oben mit einer Nummer zu bezeichnen, welche, von 1 angefangen, durch einen ganzen Monath in ununterbrochener Zahlenord: nung fortgeführt werden muß. Unter dieser Nr. ist nachher der Monathtag, ferner weiter unten die Worte erga Recepisse, die Benennung der absendenden Behörde, oder des Individuums, mit dem Orte derselben, sodann die Adresse zu setzen, wie das Formular B zu entnehmen gibt. §. i4333. Diesem auf vorstehende Art von außen eingerichteten Schreiben oder Packete ist unter Einem von der absendenden Behörde eines Briefes ein mit der nähmlichen Nr., welche das Schreiben oder Packet auswärts hat, versehenes, bis zur Unterschrift auszufertigendes Re­cepisse nach dein Formulare C auf den Rücken dergestalt beyzubinden, daß der Inhalt die­ses Recepiffes durch das darauf liegende Schreiben ganz bedeckt, mithin davon nichts ersicht­lich gemacht werde. Von den Cambiaturen itt der Mititür-Gratt ze. ©eoßddjfmigen wegen Hb* fentung unb gintongung her Pteccpifle; 2iuffciui)una Der ®egen>SR*í cejufTc ^

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