Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
270 LIV. Haupt stück. VI. Abschnitt. Obliegenheit -cs Revifsrs; Obliegenheit des Esntroktsrs; dir Beamten haben im Dienst» i« wechseln j ren, die Pvstillone mit ihren Pferden und Geschirren wöchentlich wenigstens Ein Mahl ausrü- cken zu lassen, das Schadhafte zur Reparation in Gegenwart des Revisors aufzuschreiben, die Brief-Packete öfters zu scontriren, und überhaupt auf Ordnung und DiSclplin im Amte und unter dem ganzen Personale feste Hand zu halten. Was die Ordnung und Disciplin bey den Detaschirungen betrifft, so hat der daselbst angestellte erste Beamte nach gleichen Grundsätzen vorzugehen, die Strafen, mit Ausnahme der Aufnahme oder Entlassung der Postillone, nach Umstanden, und mit Bemerkung in dem Tags-Rapporte gleich zu verhängen, und cm ave Gegenstände der Manipulation gleich den übrigen ihm zugetheilten Beamten gemeinschaftlich Hand anzulcgen. §. 14817. Der Revisor besorgt die Adjustirung der Reise-Particularien und Conten, sieht jedes Mahl gleich nach, ob die von dem dirigirenden Beamten angemerkten schadhaften Stücke richtig und gehörig in Vergleich mit dem Conto reparirt worden sind, setzt seinen Nahmen bey, und übergibt sodann die adjustirten Conten dem Feldpostmeister zur Zahlungsanweisung; ferner liegt dem Revisor ob, die Briefkarten - Journale gleich zu revidiren, die Hauptrechnung aus den von sämmtlichen Detaschirungen eingegangenen Ausweisen, nach vorgenommener Revision, vierteljährig zu verfassen, und zu bemängeln, den Haupt-Rapport, so wie die Ausweise über Zuwachs und Abfall an Personal und Requisiten, die Fourage, Naturalien und Löhnungsgebühren zu entwerfen, die vorgeschriebenen Verzeichnisse über die ausgegebenen und durchgelaufenen Dienst-Estaffetten zu verfassen, dieselben mit den Certificaten und Stundenpassen gehörig zu belegen, auf die richtige und möglichst schleunige Bezahlung der Privat- Estaffetten an die betreffenden Stationen zu dringen, und nach Gutbeftnde'n von Zeit zu Zeit die Brief-Packete und die Cassa zu scontriren. Der Revisor muß daher den Personal- und Requisiten - Stand in genauer Evidenz halten, um die Gebühren an Geld und Naturalien richtig stellen zu können, weil er mit Regreß an den Percipienten für die Richtigkeit seiner Adjustirung zu hasten har. Kurz der Revisor ist als Repräsentant der Hofpostbuchhaltung anzusehen, und ohne dessen Beystimmung ist von Seite des Feldpostmeisters keine mit einer Aerarial- Auslage verbundene Verfügung zu treffen. h. 14318. Der Controller hat die Recommandations-Protocelle und das Cassa-Joumal zu führen, für die Cassa unter seiner Verantwortung zu haften, die Porto- und Rittgelder täglich nach Abschluß der Posten von den Manipulanten zu übernehmen, einzutragen, und bey Abwechselung der Beamten eine Art Scontro über die Beträge der Rirtgelder im Vergleiche mit dem dießfallsigen Protokolle, dann über jene der Auf- und Abgabe, in Vergleich mit dem Briefkarten - Journale und den á Conto in dem Cassa -Journale eingestellten Geldern mit Bedachtnahme auf die vorhandenen Tap-Briefe zu formiren, die beschwerten und recomman- dirten Briefe in seine Verwahrung zu nehmen, die übrigen mit einer Tare belegten Briefe aberden in den Dienst tretenden Manipulanten statt baren Geldes vorzuschreiben. Außer dem hat der Controllor, der in Abwesenheit des Postmeisters dessen Stelle vorgeschriebener Maßen zu vertreten hat, seine ganze Aufmerksamkeit auf den manipulirenden Dienst zu wenden, während die übrigen subalternen Beamten zu jedem Fache des Dienstes, wozu sie fähig befunden werden, sich willig gebrauchen lassen müssen, es mag sie die Ordnung treffen oder nicht. §, 14319. Gewöhnlich soll aber unter ihnen, mit Inbegriff der Briefträger, wöchentlich gewechselt werden, und zwar dergestalt, daß bey dem Feldpostamte Ein Officier und Ein Briefträger oder zwey Accessisten, oder auch Ein Accejftst und Ein Briefträger Tag und Nacht im Am re zugegen seyn, während bey der Ausarbeitung der ankommenden und abgehenden Posten alle ohne.Ausnahme erscheinen und Hand aulegen müssen. Bey Detaschuungen, wo zwey Beam-