Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

Von der Post in den Erblanden. 2>7' te vorhanden sind, hat der jüngere Beamte immer im Amte zu schlafen, während unter Tags abgewechselt werden kann. Ist deren ober nur Einer vorhanden, so muß derselbe den Tag und Nachtdiienst allein besorgen. Die im §. i43io vorgeschriebenen Protocolle sollen von den im Wochendienste stehenden Beamten geführt, nur jenes unter I) kann einem mit dem Stallwesen bekannten Beamten übertragen werden, der zugleich die Fassung der Naturalien und Fourage zu besorgen, und auf die Ordnung, nach welcher die orbtnären <£ (löffelten und Privat- Ritts in der Tour ohne alle Begünstigung vorgenommen werben sollen, zu sehen hat. §. 14320. Jene Feld - Individuen, die einen Urlaub ansuchen, erhalten auf die Zeit ihrer Abwe­senheit ulchts an Diäten und Portionen. Diejenigen, die erkranken, erhalten zwar ihre gan­ze Gebühr, müssen sich aber im Spirale selbst verpflegen. Endlich diejenigen, die aus bem Felbpostdienfle treten, ober vor Auflösung der Postämter gleichsam zur Strafe entlassen wer­den, find nur bis auf den Tag ihres Austrittes oder ihrer Entlassung, ohne Vergütung der Reise zu verpflegen; dagegen werden die übrigen Individuen ohne Ausnahme mit dem gan­zen Genüsse ihrer Diäten und Naturalien bis an ihren Wohnort verpflegt, und mit bent Postwagen oder mit Zuspannung eines zweyten Pferdes auf ararische Kosten dahin beforbert. tz. 14321. So wie die Gratis - Gagen und dOfe Auslagen auf den felbpostamtlichen Fundurn in- slructum) sie mögen aus was immer für einer Cassa geschehen, der Universal - Staatsschul­den - Cassa zur Last kommen, eben so müssen auch alle erübrigten ober hurch den Verkauf der Pferde und Requisiten eingehenden Gelder dahin abgeführt werben, und es ist von Seite der beyden Oberbeamten darauf zu sehen, daß die allenfallsigen Rückstände zu gehöriger Zeit herein gebracht, und von dem Revisor nach Abschluß der letzten Rechnung ein summari­scher Ausweis über die ganze Einnahme und Ausgabe, so wie über die etnge-- gangenen, im Laufe des Krieges gefaßten Naturalien und Fourage der allgemeinen Hofkam­mer vorgelegt, die unveräußerlichen Amtspapiere, Felleisen, Reitraschen, Cassen, Leuchter, Scheren, Wagen, Gewichte, Sigille, Protocolle und andere beriet; Requisiten aber an die HofpostbuchhalttMZ gegen Scheine abgegeben werden. ©eíifliiMung 610 S3curfats.­frung, dríratiFinjc} (fe:, iaiTung ; 2i6fu6r @eit)er, Vmti* paptere «ni> Slcquiftiesi. um 7. SJiärj 809. M 3i 1. » y> *«. 812. 1 4094.

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