Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
Von der Post in den Erblanden. ;&7 durch 6 Monathe für das Ausland in Corpore mit 20 fl. in Conventions- Münze zu haften, die an das Postgefall abzuführen und zu verrechnen sind. Die Haftung erstreckt sich für die Feldpostämter auch auf jenen Fad, wenn beschwerte oder recommandirte Briefe Personen anvertrauet und erfolgt werden, die zur Behebung der Briefe nicht ermächtiget sind. §. 14806. Damit aber die zur Behebung der Briefe auihorisirten Ober- oder Unter-Officiere nicht aufgehalten werden, so soll sich das Feldpostamt einen in Fächer abgetheilten und zum Sperren gerichteten Sortir-Kasten auf das schleunigste anschaffen, und die Fächer für die betreffenden Regimenter gehörig bezeichnen. §. 14307. Das Ansehen der Briefe und das Mitnehmen derselben für andere Personen ist daher jedermann ohne Ausnahme untersagt, und es sollen nur an jene Personen beschwerte und recommandirte Briefe erfolgt werden, denen die Briefe selbst gehören, und die den Postbeamten persönlich gut bekannt, oder hierzu mit Certificaten authorisirt sind, oder einen bekannten Bürgen bey sich haben, der das Recepisse ebenfalls zu unterschreiben hat. Die zur Behebung der Briefe angewiesenen Personen erhalten von den Postbeamten einen Schein über die Zahl der. Briefe und des dafür bezahlten Porto's rc., damit sie sich gehörig auswei- sen können. Zu noch mehrerer Erleichterung der Feldpostbeamten erhalten die Feldpostämter jederzeit derley gedruckte Scheine durch die Hofpostbuchhaltung. H. i43oö. Die Dienst- und Privat Estaffetten werden nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften behandelt, und die Privat-Estaffetren sollen gleich, sobald das Feldpostamt über deren Lauf und Beköstigung in Kenntniß ist, durchaus berichtiget werden. §. 14809. Die Feldpostämter sollen unter schwerer Verantwortung nur diejenigen Personen verführen , die sich mit einer offenen Ordre von Seite des Armee- oder Corps-Commando's ausweisen. Das normalmäßige Ritt-, Kalesche- und Schmiergeld muß von jedermann gleich bey der Bestellung der Pferde in der vorgeschriebenen Münze entrichtet, und in das dießfall- sige Protocoll eingetragen werden. Derjenige Beamte, der borgt, hat für den Betrag zu haften. tz. i43io. Bey dem Feldpostamte und seinen Abthellungen werden folgende Bücher geführt: a) Das Prorocoll über die abgehenden und ankommenden Posten. b) Das Prorocoll über die aufgegebenen und emgelaufenen recommandirren und beschwerten Briefe. c) Das Protocoll über die aufgegebenen und eingelaufenen Estaffetten. d) Das Protocoll über alle mit Feldpoftpferden abgehenden Reisenden. e) Ein Exh-blten - Protocoll über alle schriftlichen Eingaben und zu erledigenden Berichte. f) Een Auf und Abgabs Protocoll über die Postwagens - Sendungen. g) Ein Caffa-Journal über alle Empfänge und Ausgaben. tz. 14811. Von der Entrichtung des Vorschrift mäßigen B ri e f - P 0 r t o's bey der Auf- und Abgabe sind folgende Parteyeii befreyt: a) Der commandirende General der Armee oder eines detaschirten Corps. b) Das Feld - Kriegs - Commiffariat. c) Der Ober - Kriegs - Commissär. d) Die Feld - Kriegs - und Marine-Commiffäre, bann die respicitenden CommissariatsAdjuncren und Marine-Unter-Comnnffäre. e) Dre Verpstegs - Oberoerwalter, Verpflegöverwaiter und Verpflegs - Adjunctrn. &<mi> xv; 08 * Haltung der Brieffächer und Sortir-Kasten r wie sich ferner bey der Ab, gäbe der beschwerten und te, commandirten Briefe ju benehmen ist; Abfertigung der kstaffetten ; die Ritt, - Schmier - und Kalesche-Gelder sind sogleich zu bezahlen; welche Bücher bey den Feld, pöstämtern zu führen sind. Hkth. am 7. März 809. Ri g,,. » » 11. 5u(. 811, 14093. Wer die Post - Porto - Frey- heit zu genießen hat. Hkth. am 28, März 778. G2337 und 2455. » » 7. März 809. ill 3> 1. » 2uk. 812. 1 4093.