Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
tbk LiV. H au p t stück. VI. 76b schnitt. Derrechrrung des P»si-Psrto's; joie die Abgabe der Briefe tiBjuinicn ist; Deobachtuvgen bey pecom- marivirtrn Briefen; dazu beordern wird, bis zu dein nächsten zweckmäßigen Postamts abzusenden, und die mit dem Postwagen dahin gelangten beschwerten Briese und Packete durch eben diesen Unter-Officier an sich zu ziehen sind. Von den doppelten Karten bleibt einParejum Gebrauche des Postwagens-AmteS, und das andere, auf welchem der Empfang der erwähnten Sendungen sowohl.-von dem Unter* Officiere, als von dem übernehmenden Postwagens-Amte befiariget werden muß, ist dem Feldpostamte auf eben jene Weife zuzufenden, wie das eine Pare der doppelten Karte des betreffenden Postwagens-Amtes über die dem Feldpostamte zuzusendenden Stucke dem ersteren ebenfalls bestätigt zurück gesendet werden muß. §. i43o3. Da die fahrende Postanstalt den Porto nur bis zu dem betreffenden Absatz- oder letzten Postwagens- Amte berechnet und beziehet, so hat das Feldpostamt seinen Porto für die beschwerten Briefe und Frachtstücke auf die Distanz von seinem Standpuncte bis zu dem Postwagens - 7lmte, und umgekehrt in Hinsicht der einiangenben Stücke von dem Postwagens- Amte bis zu dem Standpuncte des Feldpostamtes nach dem Tanffe zu bemessen, einzuheben, und vorschriftmaßig zu berechnen. Hiernach richtet sich auch die Haftung und Verantwortlichkeit. Das Feldpostamt wird zu diesem Endzwecke nicht nur mit den Postwagens - Tariffen, die jedem Postbeamten ohnehin bekannt fet;n müssen, sondern auch mit ben übrigen Mani- pulations - Formularen versehen. Ueber die Porto- und sonstigen Versendungs - Auslagen - Beträge muß sich das Feldpostamt mit dem betreffenden Postwagens-Amte berechnen und ausgleichen, zu welchem Ende zwischen beyden und zwischen der Provincia!-Postwagens-Erpedition, welche den Sendungen für die Armee größten Lheils die gehörige Richtung zu geben hat, das state nöthige Einvernehmen zu pflegen ist. §. 14804. Damit sich aber die eingehenden Briefe Nicht zu sehr häufen, und bald möglichst an die Eigenthümer gebracht werden, so wird das Armee-Commando die Einleitung treffen, daß die Briefe täglich, oder wenigstens wöchentlich zwey Mahl durch ein vertrautes Individuum gegen Vorzeigung eines mit dem Corps- oder Regiments-Siegel bezeichneten CerLificats abge- hohlt werden. 5ft die Abhohlung der Briefe aber nicht thunlich, oder die Zumittelung derselben mittelst der Post wegen Mangels der Dislocations-Kenntnisse durch das Feldpoftamt nicht möglich, so sollen diese Briefe dem Armee- ober Corps - Commando wöchentlich gegen Erlag des Portos rc. regimenterweise übergeben, und von demselben den betreffenden Regimentern in gesiegelten Packeten mittelst der Post oder mittelst Ordonnanzen gegen Ersatz der Auslagen zugemittelt werden. §. i43o5. D ie Corps - und Regiments - Commanden haben für die recommandirten und beschwerten Briefe zu haften, welche den mit einem Certificate versehenen Individuen von den Feldpostämtern anmtrauet werden.' Briefe, die nicht angebracht werden können, werden mit der Bemerkung der Unanbriuglichkeit auf dem Rücken des Briefes an die Feldpostamter gegen Ersatz der Auslagen zurück gestellt, und das über recommandirte und beschwerte Briefe ausgestellte Recepisse wird wieder zurück gegeben. Geräth aber ein derley Schreiben aus Verschulden der Postbeamten in Verlust, so haben sie bcy beschwerten Briefen für ben angegebenen und amtlich befundenen Werth, nach den dießfalls bestehenden Normal-Vorschriften für die Postwigensfahrt, für jeden recommandirten Bnef hingegen ohne Rücksicht des Inhaltes durch 3 Monathe für das In-, und