Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
Von der Post in den Erblanden. 261 auf den über einander liegenden Biegungen wenigstens mit 3 Siegeln zu versehen; widrigen Falls der Postbeamte die Annahme desselben zu verweigern hat. H. i42?5. Die gegen postamtliche Recepisse überhaupt ausgegebenen Rechnungen sind, in so weit es ohne Umtrieb und ohne Gefahr des Verlustes solcher Bescheinigung, geschehen kann, von Hand zu Hand an den Rechnungsleger zurück zu giriren, und dagegen die von den Zwischenpersonen ausgestellten Interims-Scheine wieder einzulösen und zu cassiren. §. 1427b. Alle jene Militär - Individuen, welche sich beykommen lassen, Privat-Brrefe durch Amts- Packete zu versenden, sie mögen was immer für eins Charge bekleiden, haben, nebst einer nachdrücklichen Warnung, das zehnfache Post-Porto zu vergüten. Dieser Verboth erstreckt sich jedoch nicht allein auf die Versender, sondern auch auf die von solchen Vorgängen keine Anzeige machenden Uebernehmer. Es steht daher jedem Postvorsteher frey, wenn derselbe bey Dienst-Packeten einen Verdacht von eingeschlossener Privat-Correspondenz schöpft, sich mir dem Packete zu Lern Commandirenden oder dem im Orte angestellren Militär-Commandanten zu verfügen, welche demselben auf Ansuchen die Oeffnung des Dienst-Packeres nichr versagen dürfen, jedoch ohne denselben weirere Einsicht in die vorhandene Dienstesschrifr nehmen zu lassen. Wenn diese Vermuthung ungegründet ist, so ist das Amts - Packet zu sigilliren, und an die Behörde zu befördern; im entgegen gesetzten Falle aber ist der Ausgeber des Packetes vorzurufen, und in Gegenwart eines Auditors und Postbeamten zu befragen, welche Angelegenheiten (nahm- lich Privat- oder Dienst-) der Einschluß enthalte, um sich dann von der Richtigkeit seiner Angabe zu überzeugen. §. 14277. Keine Behörde darf ein an eine andere Instanz adressirtes Packet übernehmen. §. 14278. Alle an die obligate Mannschaft von ihren Verwandten oder Freunden eiiigehenden Briefe sind an das betreffende Regiment oder Corps, und in den Stationen an die Milirar- Commanden abzugeben, für welche solche sodann das Porto ohne Weigerung zu entrichten haben. Die Post' Recepiffe sind an den Rechnungsleger zurück zu giriren. Hkth. «IH3o. 3uf. 806. 1.3825. Was wegen Beylegung der Privat-Briefe in Amls-Pa- cketen zu beobachten ist. Hkth. urtiiB. Feb. 806. M 1117. » » 3. Sept. 8> >. 16080. » » >7. Der. 818,13090. » » 7, Der. 619. 35 >3. Packet- anderer 3nstanzen dürfen yicht übernommen werden. Hkth. am 6. May 812, 12873. Abgabe der B-iefe an die obligate Mannschaft. Hkth. am 3. Feb. 787. d 5o4. » * 3. 3ul. 817, 14763. §. 14279. Wie sich bey Beförderung der von Kriegsgefangenen aufgegebenen, und wegen Abgabe der an dieselben einlaufenden Briefe zu benehmen ist, ist im Stiften Hauptstücke ersichtlich. §. 14280. Was die Versendungen der voluminösen Dienst-Packete durch den Postwagen betrifft, so sind dieselben mit dem Dienstsiegel auf eine dauerhafte Weise zu versehen, und gut mit Spagat zu umwinden, damit sie als Dienst-Packete kennbar sind. §. 14281. Alle voluminösen Cassa - Journale und sonstigen Rechnungs-Acten sind nur allein mittelst Postwagens einzusenden, auch selbst, wenn dadurch der vorgeschriebene Einsendungs- Termin nicht eingehalten werben könnte; in welchem Falle jedoch das Ober - Kriegs-Com- Mlssariat das spätere Äbgehen des Postwagens zl» bezeugen, und diesen Umstand auf der Rechnung mit einigen Worten selbst anzuführen hat. Die Rechnungs-Acren an fcte Hoskriegsbuch- haltung sind in jenen Provinzen, wo die Postwagen ordentlich abgehen, und höchstens bis mosten eines jeden Monathes hier eintreffen, ebenfalls mit dem Postwagen abzusenden, wo aber der Abgang der Postwagen nur zufällig, obeif ihre Route, besonders im Winter, zu langsam ist, sind dieselben mittelst der Briefpost zu befördern. Sämmtliche Nachtrags-Cassa-Journale fúr December müssen jederzeit mit der Brief- p&jt; sa b - oder ganzjährige Rechnungen aber mittelst Postwagens eingesendet werden. Auf- und Abgabe der Briefe von und an die Kriegsgefangenen. Hkth. am 9. Aug. 8,5.1.3460. Versendung der Dienst-Pa- ckete durch Postwagen. Hkth.am 20. Apr. 817. N 1068. Welche Packete durch die Vriefpost, und welche durch Postwagen abzusenden sind. Hkth. am 9. 3ul. 8o3. M 3»5. >» » »5.3«n. 0o4. l'i 35. » » 24. Aug. 806.1 4534.