Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
202 L1V. Hauptstück. VT. Abschnitt. Benehmen ley Versendung' von Barschaften, Obligationen ic. Hlth. a»n 7. Feb. 819. K 475. Kupfergeld ist ohne Unterschied des Gewichtes mit Postwagen ju versenden. Hkrh, am ». May 8«s. Was bey Aufgabe der besä werten Briefe oder Packete zu beobachten ist. Hkth. am »>. Dec. 776. » " >6. März 6 >4. l> 658. I ournakisirung der Postwa- gensqebühren durch die Regimenter, Bataillone rc. Hkth. am >9. März3,9. Militär - Escerie bey Postwagen. Hkrh. am »3. Feb- 806. G 1116. » * 2,. Dec. 615. 1743e. » » i3. 5"ft>. 817. G 63 2. Begleitung der Journals- Posten durch Unter-Officiere. Hsch. am rS. Juri. 817. 1 4790. §. 14282. W enn Berichte oder Anzeigen, instruirt mit Barschaft, Obligationen, Präriosen oder das Geld pcrtretenden Urkunden erstattet werden, oder deren Einsendung an andere Behörden geschieht, so ist dieses von außen auf den Berichten, Verordnungen oder sonstigen amtlichen Eingaben sowohl, als auch auf dem Couverce von Seite der einschickenden Behörde genau ersichtlich zu machen, und sorgfältig darauf zu achten, daß die Absendung beschwerter Packete nicht mit der reitenden Post, bey welcher keine Haftung Statt findet, sondern lediglich mit dem Postwagen geschehe, endlich daß selbst in den dringendsten Fallen, die Estaffo- ten - Versendungen ausgenommen, die amtliche Einbegleitung einer Barschaft oder Geldurkunde zwar mit der Briefpost abzuschicken, das Geld oder der Geldeswerth aber mit dem nächst abgehenden Postwagen an den űrt seiner Bestimmung gelangen zu machen sey, in welchem Falle jedoch auf der Außenseite der erwähnten Einbegleitung und im Contexte selbst vorläufig anzudeuten ist, daß der fragliche Werth mit dem Postwagen Nachfolgen werde. h. 14283. Auch die Geldposten von Kupfergeld sind ohne Unterschied des Gewichtes auf den Postwagen zu geben; sollte sich aber der Fall ereignen, daß eine solche Sendung an Kupfergeld im Gewichte zu schwer wäre, und von dem Postwagen nicht übernommen werden könnte, so wird von der Postwagens-Haupt-Expedition der Partey eine unentgeldliche Frey-Bollete zur Versendung des Kupfergeldes durch andere Fuhrleute oder Landkutscher errheilt werden. §. 14284. Alle mit Geld beschwerten Briefe oder Packete sind von den Militär-Behörden und Parteyen dem Postwagensamte offen zu überbringen, wo sie in Gegenwart des Ueber- bringers, der zu mehrerer Sicherheit ein Beamter oder Officier seyn soll, ordentlich abgezählt, und sowohl mit dem Siegel der aufgebenden Behörde, als auch dem der Postwagens- Expedition , zu versehen sind. Der Beamte oder Officier hat das Recepisse über die richtige Behändigung zu verlangen, welches sodann bey der betreffenden Brausche oder beym Regimeure für das Inland durch drey, für das Ausland durch sechs Monathe aufzubewahren, und nach Verlauf dieser Zeit zu cassiren ist. h. 14286. Das Postwagens-Porto für die von den Regimentern, Bataillonen, Corps und Brauschen zum Postwagen aufgegebenen Gelder und Depeschen ist mittelst Journals-Bogen in Vormerkung zu nehmen, die Recepisse abec sogleich zu berichtigen, und die dafür verausgabten Beträge zu verrechnen. §. 14286. Zur Sicherheit der Postwagen ist, wo es von den Postämtern verlangt wird, eine Militär-Eöcorte beyzugeben, welche eine tägliche Zulage aus den Postgeldern zu erhalten hat. Jeder Commandant hat bey schärfster Ahndung bey dergleichen Commandirungen in der Auswahl der Mannschaft mit aller Sorgfalt und Vorsicht vorzugehen, dieselben nicht etwa nur nach der Tour zu commandiren, sondern nur gut conduisirte und ganz vertraute Lernte zu wählen. Damit jedoch der Mann zur Winterszeit vor Kalte geschützt werde, haben die Postämter denselben auf der Reise mit einem Wachmantel und Kotzen zu versehen, und sowohl aus dem Post - als Beywagen unter Bedachung unterzubringen. §. 14287. Die Begleitung der Journals-Posten durch Unter-Officiere findet in der Regel nicht mehr Statt; wenn jedoch bey Reisen Seiner Majestät, des Kaisers hierzu mi Auftrag