Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

Von der Vorspann in den Erblcluden. §. 14*76. Kein kriegseommiffariatischer Beamter darf sich beykommen lassen, eine wider die Vor­schrift laufende Vorspann anzuweisen, oder in der dleßfallsigen Anweisung die bereits erwähn­ten Umstande unterlassen, wodurch die Ausstellung unrichtiger Quittungen verursacht werden könnte; widrigen Falls derselbe zum schuldigen Ersätze zu verhalten ist. Uebrigens hängt es von der Beurrheilung des General - Cornmando's ab, in außerordentlichen Fällen, wenn es unumgänglich nöthig ist, als z. B. wenn der Reisende seine Familie mitzunehmen hätte, das vorgeschriebene Ausmaß verhaltnißmäßig zu vermehren, und im Falle der Nothwendig- keit mit Aufführung der Ursache auch das Duplum außerordentlich zu bewilligen, worüber jedoch allezeit dem Hofkrieasratbe die. Anzeige zu erstatten tft. Auch kann es sich im Kriege ereignen, daß einer auf dem Marsche das Unglück har, ein Pferd zu verlieren, oder daß ihm ein Pferd marode wird, und er ohne Vorspannsdeyhülfe nicht fortkommen kann; daß an manchen Orten so steile Berge zu passieren scyn müssen, über die ohne die nähmliche Aushülse nicht zu kommen ist. In diesen Fällen wird zwar die Abnahme der Vorspann ge­stattet, doch hat die Partey dieselbe reglementsmäßig zu bezahlen, und sich diese Berichti­gung von dem Ortsvorsteher bestätigen zu lassen, wobey auch noch über den Umstand, durch welchen die Vorspannsanweisung unentbehrlich gemacht worden ist, der gehörige Erweis bey- gebracht werden muß. ^ §. i4*77­Reitpferde sind in den deutschen Ländern lediglich bey Tnippenmärschen, und zwar nur damahls anzuweisen und zu erfolgen, wenn die Officiere der Infanterie im Frieden mit kei­nen eigenen Pferden versehen sind, und ohnehin für den Marsch der Truppen Vorspanns­wagen angewiesen werden. Dieselben gebühren auch den Unter-Officieren, welchen die Auf­sicht mehrerer Beschäl - Stationen anvertrauet ist, wenn die Beschäl-Stationen weit aus einander liegen, und auch den von der Cavallerie in auswärtigen Stationen zur Besorgung der kranken Mannschaft u»rd Pferde abgehenden Unterärzten und Schmieden; außer diesen Fallen ist aber kein Reitpferd anzuweisen. Im lombardisch - venetianischen Königreiche sind sowohl bey Truppenmarschen als auch bey Verschickung einzelner Officiere in Dienstangelegenheiten, oder bey Transferirung dersel­ben , Reitpferde zu erfolgen. In Ungarn werden keine Reitpferde angewiesen. §. 14178. So weit Truppen - Commanden und Parteyen schon mit der Vorspannsanweisung von anderwärts her versehen sind, und lediglich die Conrinuation derselben bis an die Be­stimmung verlangen, hat das Kriegs - Commissariat die Pflicht aus sich, diese Anweisung erst alsdann zu continuiren, wenn es sich von der Echtheit derselben, und daß die angewie­sene Vorspann nach dem zu erhebenden effectiven Stande die Gebühr Nicht übersteige, und die Partey auch wirklich im Dienste reise, gehörig überzeugt hat, indem Entschuldigungen der Art, die Marsch-Route sey bloß conrinuirt worden, das Fehlerhafte falle nur.de>» ersten Aussteller der Anweisung zur Last, nie Start finden darf, da es die Pflicht eines jeden Beamten mit sich bringt, jede Ungebühr vom Aerarium abzuwenden. §. *4*79­Ueber bie ausgestellten Vorspanns an Weisungen hat jeder Commissa- riats-Beamte ein ordemliches Protocoll nach dem FornmlareU zu führen. In demselben ist vorzüglich die Rubrik der Ausweisung deutlich und erschöpft auszusüllen, bannt bey vorko mm enden Hofkriegsbuchhaltungs - Bemängelungen der comnnffariarische Beamte die gehörigen Erläuterungen zu machen im Stande seye. In Stationen, wo stets ein kriegscommissarischer Beamter angestellt ist, müssrn diese Protocolle bey der Transfcrirung oder bey sonstigem 'Abgänge deS eommissariakischen Indivi­duums zurück bleiben, jedoch von demselben bis zu jenéin Tage, als von ihm die Anweisung Günstige Bcokachtungen hierbey. Hkth. am 9.3un. 782. 62788. » » 8. März 807.! i3o6. x » 19. 2iug. 808. l 4*37. >« » 2. 3)ec. 812. 16561. » » ,5. Jul. 8,3. 1 34>6. » » 3,. Oct. 8,6. I 7666. Anweisung der Reitpferde im Frieden. Hkth. am 9. Zun. 782.0 «753. » » ,-.März 794. D , >65. r » » >7. 9,01?. 802. ü 7074. Vorsichten key Continuirung der Marsch-Routen. Hktsi. enrg. Iun. 782, G 2783. Unterhaltung eines Vormer- kungs - Protocolls- Piff 8, am 9. Iun. 762. 6,753. * » 8. Feb. 807. 1 749. Litt. 15.

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