Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

34o Bon welchen Behörden in den verschiedenen Ländern die Vorspann zu erfolgen ist. Hkth. am 9.2un. 782. G 2753. » » 12.31IH. 804. D 1357. Last der Vorspannswagen. Hkth. itm 9. 3un. 781. G 2753. •» » ö.Sepr. 8-7. v 46S7. Bestrafung derjenigen, wel­che d ie vorgeschriebene Ladung überschreiten, und die Vor­spann ungebührlich anweisen oder benützen­Hkth. am 9- 2un. 782. G 2753 » y> 2. Sec. 812. I 6561. » » 11-3^1.816. i 49*4* » » 2S. Jul. 816. 1 5364­v » 8. 3än. 818,1 2,5. Was man dein Vorspanns- tcister auf den Wagen legen darf. Hkth. am 9- 2un. 782,62753. ' Behandlung der Vorspanns» ficller von der reisenden Mi- tifär - Paetey. Hkth. 4I11 9. Iun. 782. G 2753. » ?» to. Sec. 796. A 6809. » ,» >5. 3sl. 8,3.1 3416. ?> j> 27.Aug- 8>3. K 929. besorgt wurde, unterfertiget werden; in jenen Stationen hingegen, wo der commissariatische Beamte sich nur zeitlich angestellt befindet, und bey seinem Abgänge nicht in dem nähmlichen Lande bleibt, sind gedachte Protocolle vor dem Abgänge mit der eigenen Fertigung an das General-Command» zur Aufbewahrung und zum Gebrauche einzusenden. h. 14*80. In den deutschen Erbl.-rnden wird die Vorspann von ben Kreisämtern oder von der Ortsobrigkeic erfolgen gemacht. Im venetianlsch-lombardischen Königreiche wird auf Ansinnen des Kriegs-Commissa- riatS von der Provincia!-Behörde die Vorspann angewiesen. In Ungarn wird nach der vom Kriegs-Commissariat gemachten Designation durch das Provincia!-Commiffariat die Affignation in Absicht aus die vom Lande zu erfolgende Vor­spann verfaßt, wobey zu bemerken ist, daß diejenigen Landleute in Ungarn, welche Pferde besserer Gattung erziehen, für bte zu diesem Zwecke zu unterhaltenden Stuten von der Vor- svannsleistung befreyet sind. §. 14181. Die Last der Vsrspannsfuhren bey Transporten ist in den nachfolgenden Ländern nach dem bemerkten Gewichte bestimmt, und zwar: a) In den deutschen Erblanden für Einen vierspännigen Wagen 20 Centner, oder wenn der Raum und die Verschiedenheit der Bagage es nicht zulteße, so müssen zwey zwey- spannige Wagen jeder 10 Centner führen. b ) Im venetianisch - lombardischen Königreiche für einen vierspännigen Wagen 146 Rubli (21 V» Centner), oder auf Einen zweyspännigen Wagen 70 Rublr (i®3/4 Centner). *) In Galizien für (Emen vierspännigen Wagen 10 Centner. d) Bey Verführung der Geld-Rimessen mittelst Vorspann ist per Wagen eine Last von i5 Centnern zu laden. Für die ungarischen Erblande ist eigentlich kein Gewicht bestimmt; es muß jedoch immer Rücksicht genommen werden, den Wagen nicht zu überladen, daher die Fässer, Ballen, Verschlage oder Kisten bey vorfallenden Transporten und Marschen immer abzuwägen sind. W enn bey Ladung der Wagen noch mehrere Colli von einigen wenigen Centnern über­bleiben, so ist ein halber Vorspannswagen anzuwe.-sen. tz. 14182. Die vorgeschriebene Ladung der Wagen darf nie überschritten werden, sondern der Vor­spannsleister ist dagegen mit allem Nachdrucke zu schützen, und das schuldtragende Militär-In­dividuum exemplarisch zu bestrafen. Eben so sind die nicht gebührenden Vorspannsbenützun­gen, sowohl nebst Bestrafung des Anweisenden, als des Vorspannsbenützers, jederzeit und allgemein postenmäßig zu berechnen, und den Unterthanen, welche solche geleistet haben, zu vergüten. W er die ausgemessene volle Gebühr an Pferden mcht benothiget, darf nicht mehr, als er bedarf, verlangen, mithin bey schärfster Ahndung nur Me wirklich abgenommene Anzahl von Pferden in Aufrechnung bringen. h, 14*83. Dem Vorspannsleister kann nicht verwehret werden, seine Fourage auf die Bagage- oter Transports-Wagen zu legen; jedoch darf sich derselbe nicht beykommen lassen, Waaren, Weine oder sonstige Handels-Artikel (sondern nur Me zum Marsche gehörigen Erfordernisse oder Aerarial-Vorrälhe) aus seinen Wagen heimlich, oder unter was immer für einem Vor­wände zu laden. §. 14184. D ie Vorspann soll niemahls übertrieben, und nicht weiter, als Eine Station, zü fahren verhalten werden. — Beladene Wagen sind nur im Schritte zu fahren verbunden.— Jedes Vorspanns-Commissariat hat für die Ablösung und weitere Beförderung zu sorgen.—­LIV. Hauptstück. IV. Abschnitt.

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