Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

2 l8 LIV. Hauptstück. I. Abschnitt. Eseortirung durch die Bür­ger und Einwohner. Hkth. am 9. 3un. 808. Abfendung Ver Recruten- und Arrestanten-Transporte» Hkth. am »5. Ort. 777- D 335?. » » 10, Sec. ■ 77. G 5o36, » >» y. tiug. 800. » » *5. Oct. 8o3. 1 5888. » » 8. 3ut. 817. Entschädigung für die Un- terthanen, welche zu Nachts die Rccruten bewachen. Hkch am - l. Oct. 800. D 6678. Transferirt werdende Mann­schaft und Urlauber können den Transporten angefchlossen werden. Hkth. am i3 May777.d ,5»,. » » 1. Seb. 78s. » » 28.2iug. 78*. D *699. y> » 16. 3u£. 806. D 2297. Auch Civil-Arrestanten sind den Militär-Transporten an- zuschlii-sien. Hkth. am 1. Seb. 786. Benehmen in Desertions- Fällen. Hkth.am i5. Oct. 777. D 3357, » » ». Sept. 807. Was bey Erkrankung oder heym Absterben der Mann­schaft während des Transpor­tes zu beobachten ist. Hkth. am 26. Oct 777. D 3357. » » 16.3ul. 806. D 2297, • » 1. Sept. 807. » » i4. 3än. 814. L 115 und 260. » » 14. Feb. 814. L 833 und 890. Beobachtungen beym Ablö­sen der Transporte unter We- cej. Hkth. am 25. Ort. 777. d 33 7, r> » 1.@epi.807. i) » »4. Fed. Öi4« #33 UNd 890, §. 14079. Zn den Ländern, wo im Kriege weder Militär noch Landwehre in hinreichender Zahl vorhanden ist, haben die Bürger und Einwohner die Mannschafts-Transporte zu begleiten. §. 14080. Die Reeruten - und Arrestanten - Transporte sind gehörig zusammen zu halten, und auf den Straßen und in den Ortschaften nicht zerstreut ziehen zu lassen, deßhalb die Offi- ctere ein Marsch-Journal zu führen haben. D ie transportirt werdenden Arrestanten sind immer in die Eisen des Regiments zu schlie­ßen, und, so weit es thunlich ist, sind dieselben von einer Ablösungs-Station bis zur ande­ren mitzugeben, und von dem Transports-Führer wieder zurück zu bringen. Auch wird der auf Wachen bey Transportirungen und Eseortirungen der Arrestanten commandirten Mannschaft nicht nur allein die genaue Aufsicht zu tragen anbefohlen, sondern auch den transportirenden Ober-und Unter - Officieren die verdoppelte Aufmerksamkeit und genaueste Aufsicht auf dieselben, und dabey insbesondere zur Pflicht gemacht, für jeden dage­gen vorkommenden Fall ihrer Entweichung die strengste Untersuchung eintreten zu lassen, und dre Schuldtragenden höheren Ortes zur Bestrafung nach den bestehenden Gesetzen anzuzeigen. h. 14081. Den auf die Nacht-Stationen zur Bewachung der Recruten verwendeten Untertha- nen ist eine Vergütung aus dem Militär-Fonde zu verabreichen, die jedoch höheren Ortes im­mer besonders bestimmt wird. §. 14082. Wenn bey Transferirung der Mannschaft das Regiment, Bataillon oder Corps, wo­hin der Mann transferirt wird, zu weit entfernt wäre, so ist die dazu bestimmte Mann­schaft einem Transporte anzuschließen, damit sie nicht einzeln zu gehen bemüssrget ist. Das Nahmliche versteht sich auch von den Urlaubern, deren Heimath zu weit entfernt ist, auf dem Hin - und Rückmärsche zu ihrer Erleichterung; jedoch ist denselben, nebst der geräumi­gen Unterkunft, bte gehörige Freyheit zu verschaffen. h. 14083. D ie zum lebenslänglichen Festungsarreste oder auf anhaltende Zeit zur schweren Arbeit condemnirten Civil-Arrestanten sind zur Vermeidung der besonderen Begleitungskosten den Militär-Transporten unter Bedeckung anzuschließen. §. 14084. Wenn ein Mann von dem Transporte desertirt, muß der Umstand mit der Bemerkung des Tages, und wie weit er verpflegt gewesen ist, dann was er an Montur, Rüstung u. d. gl. zurück gelassen hat, beschrieben, und diese Beschreibung von ein Paar commandirten Un­ter-Officieren oder Gemeinen mirgefertiget werden. §. 14085. So wie es die Natur der Sache gibt, daß keine Schwächlinge oder halbkranken Leute abgeschickt werden, eben so nothwendig lst es auch, daß wenn ein Mann auf dem Trans­porte so erkrankt, daß er mcht weiter fortgebracht werden kann, derselbe gleich von den ge­sunden abgesondert, und dem nächsten Militär, oder, wenn keines in der Nähe liegt, der Ortsobrigkeit übergeben werde, wo dieser letzteren ein nach Befund hinlängliches Verpflegs- geld gegen Quittung mit dem Bedeuten zu erfolgen ist, chaß der Mann nach der Reconva- lescirung zum nächsten Militär zu instradiren, oder, wenn er stürbe, dessen erübrigtes Ver- pflegsgeld und Monturs-Stücke dahin abzuschicken seyen. Ueber die unter Weges gestorbene Mannschaft sind Attestate vom Pfarrer oder von der Ortsobrigkeit zu nehmen. h. 14086. Wenn eine Ablösung des Transportes unter Weges nothwendtg wird, so ist derselbe gleich unmittelbar an dasjenige Individuum zu übergeben, das zur Uebemahme von Seite des General - Comgiando'ö bestimmt ist.

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