Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

Die Ablösung hat so viel als möglich in Gegenwart eines kriegscommissariatrschen Be­amten zu geschehen, in dessen Ermangelung aber in Gegenwart eines Stabs - Officiers oder des Stations-Commandanten vor sich zu gehen, welcher die richtige Uebergabe und respective Uebernahme zu bestätigen hat. Der Transports-Führer bemerkt auf den Revisions-Listen die Tage, auf welche die Leute verpflegt sind, und übergibt den Ablösenden die Attestate über die Verstorbenen, krank zurück Gebliebenen, Desertirten u. d. gl., worauf der Uebernehmer die richtige Uebergabe nebst dem Tage, bis wohin die Leute von bem Uebergebenden verpflegt waren, mit seiner Unterschrift in der summarischen Revisions-Liste zu bestätigen hat, welche der Uebergeber zum Belage seiner Rechnung behält. Das respicirende Feld - Kriegs - Commissariat hat dabey für Alles zu wachen, und wenn sich unter solchen Transporten einzelne Leute, die eine andere Bestimmung haben, befinden, so sollen dieselben an das Transports-Haus angewiesen werden. §. 14087. B ey der Ankunft des Transportes an dem Orte seiner Bestimmung hat der kriegscom- missariatische oder in dessen Ermangelung ein Verpflegs - oder kreisämtlicher Beamter oder ein Auditor, denselben sogleich zu revidiren, Mann für Mann zu untersuchen, ob jeder die ihm in der Revisions-Liste angesetzten Sorten wirklich bey sich habe. Die Richtigkeit dieses Befundes ist in der Clausel über die verabreichte Verpflegung mir anzumerken. Bey Wahr­nehmung mehrerer Gebrechen ist auf der Stelle die genaueste Nachforschung zu veranstalten, die Meldung an das General- oder im Orte befindliche Militär - Commando zu machen, und der Schuldtragende zur Verantwortung zu ziehen. In der Marsch - Route ist die Be­stätigung beyzufügen, an welchem Tage der Transport eingetroffen, mithin der Uebergeber abgefertigt worden ist. §. 14088. Jeder mit einem Transporte ankommende Officier hat sich bey seiner Ankunft nicht nur allein beym Kriegs - Commiffariat zu melden, sondern auch bey dem Commandirenden sich zu stellen, und über seine Ankunft, seinen Auftrag u. d.> gl. sich auszuweisen. Ohne diese Ausweisung darf kein Officier weiter instradirt werden. §. 14089. B ey der Zurückkunft zum Regimente legt der Transports-Führer seine Rechnung überden Empfang und fcte Verwendung, und übergibt den etwannigen Geldrest. Wo sich nach Verschiedenheit des Münz-Curses ein Gewinn ergibt, ist solcher hinsichtlich der Schlaf­kreuzer und Vorspann ordentlich in Empfang zu nehmen, indem der an Löhnung und Brot­geld sich ergebende Münzgewinn der Mannschaft zugewendet werden muß. Das Regiment nimmt aus diesen Rechnungen dasjenige, was andere Regimenter betrifft, in dividualiter heraus, und pflegt mit denselben die Richtigkeit. B. Von de» Transport« rung zu Lande. 219 2fn?unfí öfá Írrtjiáyoyíf» art dem Orte seiner Bestimmung. Hkth. am >. Qct. 794. » » >>.Mao«--».G4554. » » 19. ÍRov. 8o5.16278. » r> 14. Feb. »>4. L 833 UNd 890, Wo sich der mit einem Transporte an-ommendeOffi- cier zu melden hak. HUH. am -7. Zun. 798. D 4> i3 und 4 »36. Der Transports - Führer ist zur Verrechnung der em­pfangenen und verwendeten Gelder zu verhalten. HUH. am ,8. Ort. 777.1) 33S7. » » » Sept. 807. » » »4. Feb. 6,4. I 833 und 890. » » 3. 3un,8»5. G 3,339. Der Geld-Rimessen. §. 14090. Ob die Rimesse mittelst der Post, bedungenen Fuhren, Vorspann oder auf dem Wasser abzuschicken sey, wird allezeit von der höheren Behörde bestimmt, welche dem Ossiciere die nörhige Militär-Escorte und Marsch-Route beyzustellenden Bedacht nehmen muß. §. 14091. Die Verlagsgelder für die Verpflegs-Magazine dürfen nur in höchst dringenden Fällen, wenn die Versendung derselben mit der D-ligence oder durch eine andere sichere , keinen Auf. wand verursachende Gelegenheit nicht bewirkt werden kann, durch Militär - Transporte auf ärarische Kosten befördert werden. Band xv. 56 * SLD. m tue Befugnisi zusteht, die Dersendunqsart der Geld- Rimessen zu bestimmen. Hkth.am ,5 Oct. 777. i) 3357. » » 1. S»pt. 807. Wann tue Derpflegs - Ma­gazins t Derlagsgelder mit Transporten z» befördern sind. Hkth.am,9. Srpl.3.1.039,9.

Next

/
Thumbnails
Contents