Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
Von der Transportirung zu Lande. 217 porté weder an guter und hinlänglicher Unterkunft, noch an den erforderlichen genußbaren Lebensmitteln auf der ganzen Route, welche sie betreten f fehlen möge. §. 14071. Zu Transports-Führern sind verläßliche Offieiere oder Unter-Officiere zu wählen, welchen sodann die, Führung des Transportes unter persönlicher Verantwortung anzuvertrauen ist. §. 14072. Der Transports-Führer wird von dem Regiment-, zu welchem er gehört, oder von der Transports - Cassa mit dem zur Bestreitung der Gage, Löhnung, des Brotgeldes, Schlafkreuzers, der Medicamenre und Vorspann nöthigen Geldverlage versehen, welches der Resprcirende nach der Stärke des Transportes, nach dem Vorspannserforderniffe und der Distanz, wohin der Transport geht, zu bemessen hat. lieber jede Ausgabe, die unter Weges von dem Verlage bestritten wird, hat er Quittungen abzunehmen, und er ist deßhalb, wenn er den Transport in ein anderes Land begleitet, mit solcher Münze zu versehen, die dort cursirt, damit sich weder ein Nachtheil für das Aeranum, noch für die Transports-Mannschaft ergebe. tz. 14078. Der Transports-Führer behält den Transport in seiner Aufsicht und Verrechnung; es ist ihm daher bey schärfster Ahndung verbothen, sich nur auf kurze Zeit vom Transporte zu entfernen. Er hat genau darauf zu sehen, daß kein Mann vom Transporte zurück bleibe. Er hat für das, was der Mannschaft an Montur u. d. gl. Sorten oder an sonstigen Bedürfnissen nothwendig ist, zu sorgen, und emsig zu wachen, daß von der Mannschaft nichts verkauft, oder sonst entfremdet, oder beschädiget werde; auch liegt ihm ob, die von den Verstorbenen und Desertirten zurück gelassene Montur, Feuergewehre rc. in guter Obsorge zu behalten, und zum Regimente, wohin dieselben gehören, zu befördern. §. *4074Wenn unter Weges zu dem Transporte mehrere Leute stoßen, so hat der Transports- Führer darüber gleichfalls ordentliche Revisions-Listen zu verfassen. §. 14075. B enöthiget der Transports-Führer mehr Vorspann, als in der Marsch- Route enthalten ist, so hat er sich mir einem Attestate des Feld-Kriegs-Commissariats, oder in dessen Ermangelung mit jenen der Ortsobrigkeit, zu leginnnren; wenn hingegen solche, wie auch die wirklich angewiesene Vorspann, nicht mehr nöthig ist, so versteht es sich von selbst, daß sie nur nach Erforderniß abzunehmen sey. h. 14076. W enn Brot und andere Naturalien empfangen werden, quittirt dieselben der Transports-Führer auf das nahmliche Regiment, welchem er zugehört. §. 14077. Den zu Transporten commandirten Officieren kann bey besonderen Umständen zu ihrer Erleichterung eine Vergütung aus dem Regiments-Unkosten-Főnbe zugewendet werden. §. 14078. Z u Transporten ist immer die vertrauteste und verläßlichste Mannschaft zu commatv- diren, jedoch dürfen hierzu keine zur Garde vorgemerkten Leute genommen werden. In Ungarn ist auch die Cavallerie zur Begleitung des Transportes beyzuziehen, damit die Infanterie nicht so weit zu marschiren har, und zu sehr mitgenommen wird; es hängt jedoch von den Umstanden und von der Beschaffenheit der Transporte, mithin von dem Befunde des General-Conimando'ö ab. Wird nun von demselben Cavallerie - Mannschaft com- mandirt, so hat diese sich der zu geringeren Diensten pränotirtcn Pferde zu bedienen. Band xv. 55 Welche Leute zu porig; Führern zu wählen sind. Hkih. am a4. Seb. 814. L 833 und 890. Der Transports - Führer ist mit einem hinreichenden Geldveriage zu versehen. Hkih. am *5. Qct, 777. d 3357, Obliegenheiten des Transports - Führers. Hkth. am »5. Ort. 777. o 3357, » » -7. May795.L >,Ky. » » »4-März 746- G 3849. » * i3.2fug. 800. » » ». Sept. 807. » » 3.3un. 8i5. G 3339. Auch unter Weges haben die Leute mittelst Skevisiens- Listen zujuwachsen; bep einem größeren SD«; spannsbedarfe hat sich der Transports-Führer mit Attestaten zu légit,miren; Wie sich der Transports-Führer bey Qutttirung der Naturalien zu benehmen hat. Hkth. am iS. Oct. 777. D 3357, i Entschädigung für den einen Transport führenden Offl; cier. Hkth.am »i.Jun. 793. G 7,37. Weiche Mannschaft zur Be; gieikung der Transporte zu commandiren ist. Hkth aw 5. Jul. 777. » » *5. Oct. 777. » » 9. jDcc.796. G 11669. y> » 3. Oft. 8o3.1) 3781,