Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

Lili. Hauptstück. Überzeugung des wirklichen Vorspunnsbedarfes vor Aus­stellung der Marsch-Routen. Hkth. am »8. Nov. 8>o. 17,65. Weitere Vorsichten bey Aus­stellung der Marsch-Routen. Hklh. am i. Aug. 8o8. Auf welche Documente und mit welcher Vorsicht Marsch- Routen auszustellen sind. Hkth. am 15. §eb. 797. Ansetzung der Etapen- Sta­tionen in den Marsch-Routen. Hkch.am > r.Skp. 8i5. L3 98. nigen Ländern bestehenden Beobachtungen angewiesen werden, die Art der Verpflegung nicht allein an Gage und Löhnung, sondern auch in den betreffenden normalmäßigen Zulagen und Beyträgen nach dem in den betreffenden Ländern bestehenden verschiedenen Ausmaße, das Benehmen in den Nacht-Stationen, und die allenfalls dort zu leistende Vergütung, das Benehmen während des Marsches und bey Paffierung der Mauchen kurz und deutlich, aber genau anzumerken, und so nach Zeit und Umständen und der Localität alles Nöthige, was in politisch-ökonomischer Hinsicht eine Erinnerung fordert, beyzufügen, auch die Marsch- Route mir dem commissariatischen Insiegel und mit der deutlichen Nahmensunterschrift und dem Charakter zu bezeichnen. §. 14043/ Vor Ausstellung der Marsch-Route hat bey Märschen die Ueberzeugung des wirklichen Vorspanns-Bedarfes voraus zu gehen, weil sonst die Commandanten und die kriegscom- niissariatischen Beamten bey übermäßigem Vorspanns-Erfordernisse die betreffenden Vectu- ranten dergestalt aus Eigenem zu entschädigen haben, wie sie solche für eine Privat-Fuhr landesüblich zu fordern berechtiget sind. §. 14044. Zur Ausstellung der Marsch-Routen haben es sich die commissariatischen Beamten auch angelegen seyn zu lassen, die Unterschriften der Marsch-Commiffäre und ihrer Substituten von den nächst gelegenen Stationen, wie auch von den Kreisämtern, einzuhohlen, und sich mit solchen genau bekannt zu machen. Bey marschirenden Truppen sind neue Marsch-Routen gegen angeblich verlorne nur nach voraus gehender Revision des marschirenden Standes und Vernehmung der Mannschaft, wie weit sie verpflegt wurde, auszuflellen. §. 14045. Wenn ein Officier oder ein sonstiges Militär-Individuum sich weder mit einer Marsch- Route, noch mit einem vom Regimente, Batalllone oder Corps ausgestellten Certificate über seine Gebühr, wie weit er solche empfangen hat, ausweisen kann, muß er es sich gefallen lassen, wenn ihm der commissariatische Beamte die Anweisung seiner Gebühr verweigert. Würde aber der commissariatische Beamte ohne nähere Ueberzeugung und ohne hinläng­liche Sicherheit, wie weit die Gebühr schon empfangen wurde, und ob das eine Marsch- Route verlangende Individuum wirklich das nähmliche sey, eine Marsch - Route ausstellen, so har derselbe das Aerarium für alle dadurch entstehenden Ungebühren zu entschädigen. §. 1404b. Wenn aus unvollständig ausgestellten Marsch-Routen dem Aerarium ein Nachtheil zu­geht, so hat der Aussteller der Marsch-Route das Aerarium zu entschädigen. §. 14047. D en von der Armee in die Erblande krank, oder blessirt, oder auch auf Urlaub abge­henden Officieren ist eher keine Marsch-Route auszustellen, als bis sie sich mit einer Ar­mee-General- Commando- Bewilligung oder mir einem sonstigen Befehle legitimiren. §. 14048. Wenn Militär - Lieferanten den Truppen bey Märschen folgen, so soll denselben keine Marsch-Route ausgestellet werden. §. 14049. In der Marsch-Route ist auch, je nachdem sich der Stand des Transportes vermehrt oder vermindert, der jedesmahlige Stand der Raucher auszudrücken, daher zur Fassung des Limito - Rauchtabaks ein Fassungsbsgen stets mitzuführen, und in der Revisions-Li­ste auszudrücken ist, ob und welche Raucher sich unter dem Transporte befinden. §. 14060. In den Marsch - Routen ist bestimmt auszudrücken , in welchen Stationen Etappen im Auslände gebühren. 2fuá|teUer unnolffiäntiger SPiarfd? » SRoufen fjaDen taá Jferarium ju entfcfyiitigen. $ftl) ntti 24.3ui. 798. 9iur nach einer norauá ge» gutivU’nen Se«ttimirung foft emcSJiarfibs 'Jloute guágeftelít inerten. am 4.3<in. 797. » » i5, get>r. 797. 2>en Sieferanten tarf Fei» ne SJíarfcb í iHoute guágeftelít inerten; tnie in öen 3Jiarfcf>* Routen fcaä Orrfortewifi an Simito» 9iisud;ta&aF auöiutrücfen ift;

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