Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
V" §. 14051. Die Marsch-Routen müssen die Weisung enthalten, daß in Friedenszeiten die allgemein vorgeschriebenen Mauthgebühren von den reisenden Officieren und sonstigen Militär- Individuen zu entrichten seyen, in Kriegszeiten aber, obschon alle zu den Armeen abgehenden und von da zurück kehrenden Ossiciere von der Entrichtung aller Schranken - und Wegmau- then los gezählt sind, sie sich dennoch gegen die anfragenden Mauthbeamten mir dem nöthi- gen Befehle, durch welchen diese Reise veranlaßt wurde, auszuweisen haben. §. 14052. In den Marsch-Routen ist bey Truppenmärschen allezeit auszudrücken, daß jeder Ex- eeß,' jeder Unfug und jede Mißhandlung der Vorspannssteller auf das schärfste werde geahn det werden. §. i4<>53. Die kriegscommissariatischen Beamten haben sich für ihre eigene Person keine Marsch» Routen auszustellen, sondern müssen sich dieselben jedes Mahl durch den daselbst etwa befind- lichen Ober-Kriegs-Commissar, in Ermangelung dessen aber durch die sie substituirenden Marsch - Commissariate ausfertigen lassen. §. 14054. Da sich durch gedruckte Marsche Routen schon manche Unterschleife ergeben haben, auch falsche Marsch-Routen schwerer erkannt und leichter gemacht werden können, wenn sie gedruckt sind, so müssen die Marsch. Rouren durchgängig geschrieben seyn. Weil jeder kriegs- eommissariatische Beamte für Alles, was er anweiset, somit auch für jene Marsch-Route, die er ausfertiget, zu allen Zeiten Rede und Antwort zu geben, auch das Verzeichn iß hiervon alle Monathe an das vorstehende General- Cvmmando einzureichen hat, so ergibt sich die Nothweridigkeit von selbst, daß er über alle von ihm ausgestellten oder auch nur con- tinuirt wordenen Marsch - Routen ein richtiges Protocoll nach dem Formulare Nr. 2 führe, und hierin mittelst Zuziehung der nöthigen Rubriken alle Umstände successive eintrag«, welche die ausgestellten oder continuirten Marsch-Routen zu enthalten haben. Von ben Marsch-Routen. 200 Band xv. 53 20«$ irt 2ínfeí>ung BerSOegj uni (»djranfir.ttmupQ." in Sen 3Ji«rfcp sDtouten auőjurrüiíín •fi. pfíp. «m 3o. 2ípr. 799.13883. 30ie in Ben TJiarfcp s íKoutcn einet SD'ItfjBanBIung Bet 23or; fpann$fteUer sotjubéitgen ifr. pftp.aw 10, £>ec, 796. A 4809, Sie comntifTartatiidjen 35es arnren Butién nct;j jur rfne eige* ne perien ferne 'JKarfd^SíouU Ausfh'ftcn. prtp. am 3. iíug. 815,1 4337. ;9íouten Dürfen niípt gcBrutft, fonoem tnüfTen Durd)’ aus gcfdmtben feyn e$ utüffen Barü&er een je» bem commnTanőtifdicn 23eam» len 'Protoccífe gefü&ret n>cr Ben. Som. 3ít. ».