Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
gungen der Art, die Marsch-Route sey bloß continuirt worden, das Fehlerhafte falle daher dem ersten Aussteller der Marsch » Route zur Last, nie Statt finden können, wert es eines jeden kriegscommlssariatischen Beamten beschworene Pflicht ist, jede Ungebühr vom Ae- rarium abzuwenden, nicht aber solche fortwahren zu lassen, oder gar zu sanctioniren. §. 14040. Eben so ist bey Strafe der Cassation untersagt, daß Fuhrwesens - Commandanten sich erlauben sollen, von der durch ihren ursprünglichen Marschbefehl bestimmten Route und täglichen Distanz abzuweichen, weßhalb die kriegscommissariatischen Beamten angewiesen sind, daß sie dem Militär - Fuhrwesen nur nach den von denselben beygebracht werdenden Verordnungen des General- Commando's die Marsch-Routen auszufertigen haben, in welchen nicht nur zu Kriegs-, sondern auch zu Friedenszeiten genau die Route, die täglichen Distanzen, und da , wo die tagweisen Stationen in den Marsch - Routen bestimmt sind, auch diese un- abgeandert beybehalten werden sollen. Nur außerordentliche Ereignisse, welche allgemeine Verlustgefahr für Bespannung und Fracht drohen, bte im Kriege beym Vordringen des Feindes und in diesen Epochen, so wie im Frieden durch Ueberfchwemmung abgerissener Brücken oder Dämme entstehen, wenn solche unter der Haftung des Jnstradirenden, als ausgemacht von dieser Art gefährlich, bestätigt werden können, diesen als Ursachen'einer Abweichung von der ursprünglichen Marsch-Route angesehen werden, in welchen Fallen aber jederzeit von einem Kriegs-Comnnssar oder 93er- pflegsbeamten einer Militär - Gerichtsperson oder einem Marsch - Commissariate, die Ursache der veränderten Jnstradirung in der Marsch-Route angemerkt werden muß. §. 14041. Derjenige kriegscommissariatische Beamte, welcher eine Marsch-Route ohne gehörige Ueberzeugung von der dießfallsigen Gebühr ausfertiget, oder auch nur continuirt, macht sich nicht bloß schwer verantwortlich, sondern setzt sich auch der Gefahr aus, seinen Dienst zu ver- lieren und ist nebstbey gehalten, dem Aeranum oder dem Lands den hieraus entstandenen Schaden unnachsichtlich zu ersetzen. Da besonders in einem Kriege sich Fälle ergeben können, wo eine höhere Entscheidung nörhig ist, wer die Vorspann zu tragen har, und wo die Entscheidung zur Zeit der Anweisung oder Marsch - Routen-Ausstellung noch mangelt, so ist in solchen Ereignissen der in Rücksicht der Vorspannszahlung vorkommende Zweifel indem monath- lich dem General-Commando vorzulegenden oder nach Umständen dem Hofkriegsrathe einzusenden Vorspanns - AnweisungS - Protvcolle an dem gehörigenOrte zu bemerken, bamit herüber die Entscheidung erfolgen möge. Ob bte Vorspann nach Vorschrift der Gebühr das Aerarium, der Regiments-Unkosten- Fond oder die Partey selbst zu tragen hat; ob die Zahlung nach dem Gewichte, oder nach den Köpfen, oder nach Meilen und Pferden oder Stationen, und mit wie viel, zu leisten ist, dieses Alles müssen die Marsch-Routen bestimmt besagen. h. 14042. Wie das Formular Nr. 1 zu entnehmen gibt, haben die kriegscommissariatischen Beamten bey jedem Marsche der Regimenter, Bataillone und Corps, dann sonstigen Militär-Ab- thetlungen in allen auözustellenden Marsch-Rouren dasjenige umständlich anzuseHen, was die marschrrenden Truppen wahrend des Marsches, besonders wenn sie in eine andere Provinz gehen, in ökonomrschen Rücksichten wenigstens bis dahin in Verlegenheit setzen, und dem Aerarium nachtheilig seyn könnte, als sie wieder von dem nächsten Feld-Kriegs-Com- nnffariate die weiteren Anleitungen zu erhalten im Stande sind. Ins Besondere sind in der Marsch-Route bey größeren Truppenabtheilungen der Stand, der Rahme und Charakter des betreffenden Commandanten, bey einzelnen Individuen der Nähme und Charakter der betreffenden Person, das Geld-, Natural , Service - und Vorspannserforderrnß und die Gebühr, der angewiesene Geldvorschuß, die Marsch - Stationen töit der Meilen - Distanz, so weit solche nicht von den Provinciák-Behörden nach den in eiVon den Mar sch - R outen. 207 Was bey Ausfertigung der Marsch-Routrn für das Militär- Fuhrwcsen ivSbesottver, zu beobachten ,st. Hkch. am ö. Jul. 811. Strafen öey unter! affttnz der Bsrfchristen; auf was bey Ausstellung der Marsch-Routen zu sehen ist. Hkth.am »3 Sept. 807.1 5 Form. Nr. -.