Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

20&. MIL H a u p t ft ü tk. LIÍI. HauptstüL Was unter Marsch - Routen verstanden wird. Commiffanatische Instruc­tion, von 3o. 2ipr. 749. Wer Marsch - Routen aus» justellen befugt ist. Hkth. am>4- 2ul. 798. » » io.@ctjf.8io. G 9274. • * iv, 2tug.8i5. I 453i. Vorsichten, welche das Kriegs-Sommiffanat zu ge­brauchenhat, mn eine Marsch- Route oder Dorspannsanwei- fung auszustellen, oder eine derley auch nur zu continusrtn. tztlh. am S. Marz 808. ^!)ie Marsch-Routen sind jene Rechnungs-D ocum ente, welche die Weisun­gen in ökonomischer Hinsicht enthalten, wie sich ganze Regimenter, Bataillone und Corps, dann kleinere Truppenkörper, oder auch einzelne Militär-Individuen und Beamte während eines Marsches zu benehmen haben. §. 140 3 8. Statt des kriegscommissariatischen Beamten sind nicht nur die Verpflegsbeamten, son­dern auch die Auditors, wenn die Regiments - oder Bataillons - Comniandanren nicht, in loco sind, dann Kreis - und Comitats- Beamte, und die beeideten Beamten der unteren Civil- Eehörden in dringenden Fällen berechtiget, bey Märschen die Marsch-Routen auszustellen. §. i4o3<). Das Feld-Kriegs-Commissariat darf nur dann eine Marsch-Route ausstetten, wenn es sich von der Nsthwendigkeit und der dießfallsigen Gebühr überzeugt hat. Diese Ueberzeugung kann es aber nur dadurch sich verschaffen, daß dasselbe keinem In­dividuum, was zu einem Regiments oder Corps gehört, eine Vorspannsanweisung errheilt, so fern dasselbe nicht ein schrtftliches Zeugniß oder eine Ordre von dem Regiments - oder Corps-Commandanten beybringt, daß, und wohin dasselbe in dem zu benennenden aller­höchsten Dienste zu reisen hat. Eine gleiche Legitimation ist auch für ganze Commanden nöthig, aus welchen zugleich nebst dem Vorspannserfordernisse, auch der marschwende Stand, und die tägliche Natura­lien-Gebühr ersichtlich seyn müssen. Haben ganze Regimenter, Bataillone, Divisionen, Compagnien oder Escadronen irgend wohin zu marschiren, so wird sich dießfalls, mit der hierzu ergangenen Verordnung ausge­wiesen, und nebst dem marschirenden Stande auch der Bedarf an Naturalien und Vorspann übergeben. Auf diesem von dem Truppen-Commandanten gefertigten Standes - und Vorspanns- KUsweife hat das Feld-Kriegs-Commissariat die Marsch-Route zu schreiben. Wenn in au­ßerordentlichen Fällen mehr Vorspann erforderlich wird, als zur Gebühr bemessen ist, so kann diese nur alsdann, wenn das Feld-Kriegs - Commissariat durch die bewirkte Untersu- ch:mg von deren wirksamer Nothwendigkeit sich überzeugt hat, extraordinär, mit Aufführung der Ursache hierzu, angewiesen werden. So weit Truppen-Commanden und Parteyen, schon mit der Marsch-Route von an­derwärts her versehen, lediglich die Continuation derselben bis an die Bestimmung verlangen, hat das Kriegs - Commtffariat die Pflicht auf sich, diese Marsch-Route nur erst alsdann zu continurren, wenn es sich von der Echtheit derselben, und daß die angewiesene Vorspann und Naturalien nach dem zu erhebenden effectiven Stande die Gebühr nicht übersteigen, hier­nächst die Partey auch wirklich im Dienste reise, gehörig überzeugt hat, indem Entschuldi­Don den Marsch-Routen. §. 14037.

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