Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

LI. H a u p t ft ü ck. Don der Musterung. I. Abschnitt. Von der Musterung der Leibgarde» und Truppen. tz. i4oo3. J^)ie Musterung ist ein fey erlich er Act, durch welche derStand der Trup­pen, ihre Verpflegung und ihre verschiedenen Oekon om ie-Z w eige erho­ben werden. Diese Function ist die älteste und wichtigste, und fordert in jeder Bezie­hung die größte Genauigkeit und Aufmerksamkeit, damit auf Alles hingewirrt wird, die Truppen mit der möglichsten Wirthschaft in einen brauchbaren, ausgerüsteten Stand zu setzen, wobey die Brigadiere angewiesen sind, die commiffariatischen Beamten zu unter» stützen. tz. 14004. Sobald eine Musterung, die sowohl bey den Linien-, als Gränz-Truppen während der E.rercier-Zeit int Herbste vorgenommen werden soll, angeordnet wird, hat der betref­fende Brigadier mit dem respicirenden kriegscommiffariatischen Beamten die Tage, mit Vermeidung der Sonn- und Feyertage, an denen keine Musterung oder Revision abgehalcen werden darf, zur Musterung fest zu setzen, und den Musterungs-Plan dem General- Commando zu überreichen, tn welchem die zu musternden Truppen mit Aufführung ihrer Ba raillone oder Divisionen, Compagnien oder Escadronen unter Beysetzung der Musterungstage, und wer sie mustert, auszuweisen sind. tz. i4oo5. Vor Allem hat sich die M u st e r u n g s - C 0 m m i ssi 0 n mit allen Oekonomie - Gegen­ständen der zu musternden Truppen in die genaueste Kenntniß zu setzen, und wenn der musternde krlegscommiffariatische Beamte die vorjährige Musterung nicht vorgenommeu hatte, so hat er sich von den ihm zur Musterung zugewiesenen Truppen den letzten ganzen Muster- Act durch das Regiment vorlegen zu lassen, damit er sich überzeuge, ob Alles vorschrift- mäßig und gründlich bearbeitet war. tz. 14006. W enn der kriegscommiffariatische Beamte den ganzen Muster-Act genau durchgegan­gen, und solchen geprüft har, dann hat et;ben Rechnungsführer zu belehren, was in dem zu verfassenden Muster-Acte zu verbessern und zu ergänzen ist. Der kriegscommissariarische Beamte muß sich auch durch Einsichtnehmung der seit der letzten Musterung ergangenen Normalien und Verordnungen zur Musterung selbst vorderer- tett, sich mit dem Brigadier über Alles, was verkommen kenn, einvernehmen, und sich mit der Monrurs - Categorte des zu musternden Regiments oder Corps genau bekannt machen, damit alle ungebührlichen und übertriebenen Forderungen abgewi-sen werden, und auch den vorkommenden Beschwerden mit Grund vorgebeugt werden- kann. Sollten nach dem Jn- Dand xv.. 2 * Zweck der Musterung. Kriegscommiffariatische. In­struction von 3o. Apr. 1749. Hkth um 8. May 778. » » 17. Ort. 778. » » iS. Apr. 781, Einsendung des Musterpla- nes An welchen Tagen weder Mu­sterung noch Revision DerTrux- pen gehalten- werden darf. Hkth. am ü. Marz 766, Vor bei eitmrg zur Musterung. 2)ie 3tec^nuiigs,-Ätinä<irec ifi oct Der SOtufterung cur Die htficbenDen STCufterungSsiSo**.' fdjntfeii sw »eifen.

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