Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)
S A. Haupt st u ck. I. A d s ch n i t t. Form. Nr. 3. Form. Nr. 5. ! ßsrm. Ne. e. durch jene der Pferde, die Leute an den für die durch 10 Jahre reitenden Pferde ausgemessenen Douceurs nicht etwa verkürzet werden? Ob die Transferirung zu anderen Regimentern unb Corps lediglich auf hohe Bewilligung erfolgt sey? Ob die Transferirung der Mannschaft, um näher bey ihrem Geburtsorte zu seyn, wider die bestehenden Befehle nicht etwa gehemmt worden ist? Ob sich dey der Transferirung überhaupt durchgehends nach dem Normale benommen worden sey? Ueber die Transferirungs - Gesuche, welche bey der Musterung vorgebracht werden, muß eine nach beygehendem Formulare Nr. 3 zu verfassende Consig na tion einge- reicht, und von Seite des Ober-Kriegs-Commissariats gleich ad mar ginem der Relation angemerkt werden, was von Seite des General-Commando's deßwegen veranlaßt worden sey, oder was etwa bey einem oder dem anderen Transferirungs-Gesuche für Umstände obwalten, mithin noch von der Entscheidung des Hofkriegsrarhes abhangen. h. 8. Ist eineIndividual-Consignation nachdem Formulare Nr. 5 über die in die feindliche Gefangenschaft gekommenen Individuen beyzulegen, und in solcher auszuweisen, wie viel und wo dieselben in fc-ie Gefangenschaft gerathen, wie viel und wann aus solcher revertirt, oder ranzionierc worden ? Ob die zurück gekommenen Kriegsgefangenen jenseits Dienste freywillig angenommen haben, oder hierzu gezwungen wurden; ob die Ranzionierten ihre Verpflegung richtig erhalten haben? Ob über die unevidente Mannschaft, die auf ergangene Bewilligung in Abgang gebracht worven ist, ein eigenes Protokoll geführt wird, und sich die Commission hiervon die Ueber- zeugung verschafft hat ? h. 12. Ist die fett letzter Musterung verstorbene Mannschaft in der Relation nur summarisch anzuzeigen, und dabey zu bemerken, ob die Tage des Abganges der Verstorbenen mit jenen, welche in dem Protokolle, das vom Regiments - Capellan geführt wird, enthalten sind, überein kommen. §. i3. Die Justificirten sind nach der Consignation Nr. 6 auszuweisen, und aus den von -einer Musterung zur anderen vorhandenen Monath - Acten individuell zu extrahiren. $. 14. Sind die Ursachen zu bemerken, wo die per errorem geschehene in Abgangbringung und in Zuwachsnehmung sich herleitet. §. i5» Ist in der Relation nur summarisch anzuzeigen, wie viele aus dem Gewehrstande unter die Fourierschützen übersetzt, und dafür andere Leute gestellt, und ob dabey die bestehende Vorschrift beobachtet worden? §. 16. Ist anzuzeigen, wie viel vom Gewehrstande zu Spielleuten genommen worden, und ob dadurch dem Dienste kein Nachtheil zugewachsen ist. h. 19. Ob, und wie über die Existenz der Commandirten die Versicherung eingezogen worden, wesiwegen die Regimenter und Corps die Anwersung erhalten müssen, einige Zeit vor der Musterung sich in Ansehung derselben mit Revisions-Listen, oder glaubwürdigen Attestaten zu versehen, um solche bey der Musterung zu produciren. Ob die Mannschaft, da wo sie stehet, gehörig revidirt und ihres Eides erinnert worden sey? Ob die Commandirung außer Landes sich auf eine hohe Verordnung gründe, und jene 'inner Landes lediglich des Dienstes halber geschehen sey? Ob die Wachen und Ordonnanzen nach der letzten Vorschrift ausgestellt werden? Ob die .Ordonnanz - Protocolle richtig geführt werben ?