Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 15. (Wien, 1822)

Won der Musté rung der Leib-Garden und Truppen. t3 §. 20. Ob außer den vier Spielleuten vom separirt stehenden dritten Bataillon noch mehren zugetheilte beym Feld-Bataillone sich befinden, und ob hierzu die nöthige Bewilligung ein- gehohlt worden sey? §. 21. Von den Absenten ist in der Relation anzuzeigen, ob das Regiment von ihrer Existenz versichert sey ? und ist hierbey dasjenige gegenwärtig zu halten/ was dießfalls in der unter dem 7. Januar 1781 hinaus gegebenen Belehrung zur Monaths-Tabelle bemerkt worden ist. Im Falle das Regiment von der Existenz einer und anderer Absenten nicht versichert wäre, so hätte dasselbe hierüber die abrheiltge Individual-(Konsignation nach dem Formulare Nr. 9 einzureichen, welche dem Muster-Acte beyzulegen ist» h. 24. Ob sich mit den bewilligten Fourierschützen und Privat-Dienern nach der letzten Vor­schrift benommen, und außer diesem nicht etwa besonders Leute aus dem Feuergewehrstande bey Stabs - Officieren und Parreyen zu Privat-Diensten verwendet werden. §. 26. Ob realinvalide Officiere oder sonstige Individuen vorhanden sind, welche der Jnvaliden- Versorgung würdig anerkannt, oder ob einige Leute gegen Rcnuncirung auf das Jnvaliden- Beneficium entlassen worden, bey welchem Absätze sich nach dem dießfallsigen Normale zu ach­ten, und die Conscriptions-Listen über derley Officiere, dann die Superarbitrirungs- Listen über die in das Invaliden - Haus abzuschickenden, oder auf die Invaliden-Versorgung re- nuncirenden Leute nach den drey Formularen unter Nr. 12 beyzulegen sind. Es ist hiernächst in der (Konskription allemahl beyzurücken, aus welcher Kriegs-Caffa der betreffende Officier die Pension zu erhalten wünsche, ob derselbe eine höhere Graduation ad honores ansuche, und ob das Regiment für denselben vorwortlich einzuschreiten finde. Die Superarbitrirung der realmvaliden Mannschaft muß mit aller möglichen Verlässig- keit und Präcision vorgenommen werden, — selbst der Umstand, ob die Leute, welche von Regimentern als Real-Invaliden abgegeben werden, zu gar keinen von was immer für einer Gattung geringen Diensten mehr tauglich sind, muß bey der Superarbitrikung genau un­tersucht werden, dann ob mcht derley invalid befundene Mannschaft zu Hause von ihrer zu- fallenden Erbschaft, oder sonst bey ihren Verwandten den Unterhalt haben könnten, um das Invaliden-Institut dadurch zu erleichtern. Es werden auch in Anbetracht des sich so hoch belaufenden Standes der Invaliden derley von den Regimentern in die Jnvaliden-Häuser gelangenden Leute mit aller Strenge noch Ein Mahl untersucht, und bey nicht befundener Real-Invalidität der hieran Schuldtragende zur scharfesten Verantwortung gezogen werden. §. 28. Es ist eine Consignation über die Arrestanten, dann die zu Wasser und Brot Condem- nirten, welche aus den von einer Musterung zur anderen vorhandenen Monath-Acten in­dividuell zu extrahiren sind, unrerMitfertigung des Regiments-Profoßen (nach dem Formu­lare Nr. 14) deyzulegen, und dabey zu bemerken, ob die Mannschaft nicht etwa zum Nach­theile des Dienstes zu lange im Arreste gesessen sey? Ob nicht etwa von der im Arreste ge­wesenen Mannschaft, wider die Vorschrift, etwas dem Profoßen entrichtet worden sey ? Ob über sämmtliche Arrestanten ein ordentlichesProtocoll geführt werde, und ob solches vom Profoßen vorgezeigt worden sey? §- 29. Ist die Anzahl der Verheirathsten mit der Unterscheidung, wie viele W.iber im Regi­menté abwesend sind? in der Relation nur summarisch zu bemerken, und zugleich die Z Hl der zur Militär- dann der zur Civil - Jurisdiction gehörigen Weiber ersichtlich zu machen 5'criü. 9ir. er in- 95 r. »'». Ír'írm. 9ír.

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