Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)

10 XLIX. Hauptstück. XXV. Abschnitt. mit welcher Vorsicht einer Partey ihre eingelegte Cau- tions-Sblizatisn ausgetauscht werden kann ; von her Land-Caffa und Seren Verwaltung. C?tf; am -.2. -780, E 1473 und 2497. Don der Verwaltung des ganzen Cassa - Geschäftes. Hkth .am 1 j. 2iug. 780, E 1473 und 2497. » » »3. Jitifl. 808, B 5986. Ingleichen ist die richtige Empfangsbestätigung desjenigen, welcher das Sicherheitspa- pier zurück erhält, einzuschreiben, und von dem Empfänger unterfertigen zu lassen. §. i38ob. . / Gleiche Deutlichkeit und Vorsicht ist zu beobachten, wenn eine Parrey eine ihrer als Caution eingelegten Obligationen mit einer anderen vertauschen will. Außer dem daß die nun einzulegende Obligation mit der heraus zu nehmenden sowohl im Curse alS im Nennwerthe ganz gleich seyn muß, hat der AuStauschung auch die Genehmigung der. ganzen Commissrou vorher zu gehen, die heraus zu gebende Obligation ist auf eben ange­führte Art und mit ähnlicher Bestätigung zu behandeln, und die neu einzulegende gleich zu­zuschreiben. So wie die genaueste Beobachtung dieser Vorgänge im Geschäfte ein wesentlicher Ge­genstand zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit ist, eben so muß auch zur allgemeinen Regel gemacht werden, daß nie eine von Parteyen eingelegte Caution, Obligation, Gut- stehung ic. ic. hinaus gegeben werden soll, wenn nicht der Eigenthümer selbst zugegen, oder der von ihm zur Erhebung derselben Bestellte, oder mit ihm in Compagnie stehende, mit einer solchen Vollmacht versehen ist, der man hinlängliches Vertrauen schenken kann, um Len Werth des verlangten Stückes ohne Sorgen in die Hände eines Anderen legen zu kön­nen. Daß alle derley Sicherheitspapiere nirgends anders als in der Haupt - Cassa unter drsy- ^acher Sperre aufbewahrt werden dürfen, folglich bey ihrer Hinterlegung oder Aushebung die Mitsperre führenden Individuen alle gegenwärtig seyn müssen, dann daß mir solchen durchaus nichts einseitig disponirt oder verändert werden dürfe, dieses verstehet sich von selbst, und jede Commission würde sich die daraus entstehenden Gefahren und Verantwortungen selbst zuzuschreiben haben, wenn sie von einer dieser Regeln abweichen wollte, die mir ihrer eigenen Sicherheit so enge verbunden sind. §. 18807. Mit eben jener Behuthsamkeit und Vorsicht, mit welcher dis Verwaltung der Haupt- Cassa zu besorgen ist, muß auch die Hand-Cassa mit aller Genauigkeit und Beobachtung selbst der kleinsten Theile von Vorschriften und Regeln geführt werden. Sie wird durch den dazu bestellten Hauptmann oder Ober-Officier besonders und unter seiner alleinigen Sperre verwaltet. §. i38o8. Ihre, so wie überhaupt die Verwaltung deS ganzen Cassa-Geschäftes hängt aber mit den Verrichtungen des zur Controlle desselben angestellten Rechnungsbeamten, und mit der Rechnungsrichtigkeit deS Commissions-Geschäftes so genau zusammen, daß es nöthig ist, in das Detail der wechselseitig vorkommenden Geschäfte hinein zu gehen, und die des einen oder des anderen Individuums stufenweise zu berühren. Es bleibr einer der wichtigsten Gegenstände, daß jeder Lieferschein, welcher von einem Ma­gazine zur Cassa gegeben wird, vollkommen richtig feyn muß, weil nur aus einem richtigen und verläßlichen Lieferscheine ein eben so richtiges Document verfaßt und hierauf ohne Sorge die Zahlung geleistet werden kann. Jeder Lieferant hat daher, noch ehe er beym Magazine etwas von seiner Waare abladet, zur Cassa zu gehen, und sein lieferndes Quantum dem conti ol- lirenden Rechnungsbeamten anzufagen, welcher nach Maßgabe seines aufhabenden Geschäf­tes und unter der Voraussetzung, daß seine Bücher und Vormerkungen genau und mit Rich­tigkeit geführt werden, es allein und am verlässigsten wissen kann, ob bey dem Lieferanten die Waare, die er bringt, noch auf Contract, oder Handkauf-Bestellung ausständig, und daher hiernach, oder nach den bestehenden anderweitigen höheren Bewilligungen zur Abla­dung und zur Uebernahme geeignet sey, oder nicht. Im letzteren Falle ist dem Commando die Anzeige davon zur weiteren Veranlassung zu erstatten, im ersteren Falle aber die Anweisung zur Uebernahme auszustellen, von den controllirenden Beamten unterschrieben dem Com- mandanten zur Fertigung zu unterlegen, und sodann dem Lieferanten einzuhändigen. Diese

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