Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)

Anweisung ist für den Officier des betreffenden Departements die eigentliche Legitimation^ welche ihm zur Uebernahme der von dem Lieferanten überbrachtcn Waaren die Befugniß er- theilt, und mit welcher sein nach der von den Mithaftern in Gegenwart eines oder mehrerer Officiere und mit Beyziehung des betreffenden Handwerksmeisters bewirkten Visitirung und Uebernahme der Waaren auszustellender Lieferschein.in der ganzen Summa" überein stimmen muß. Da die Lieferungszahlungen sich nur auf die Richtigkeit der Departements-Ueber- nahms -Scheine gründen, so hat die Geldausrechnung in diesen Scheinen nicht etwa bloß von einem, sondern des sicheren Calculs wegen von zwey Individuen zu geschehen, und sie muß zur Sicherheit der Aus - und Nachrechnung von Heyden unterfertiget werden, damit dadurch die bey der Hofkriegsbuchhaltungs - Examinatur vorkommenden häufigen Calculs- Fehler, welche nur nachträgliche Hin - und Herzahlungen nach sich ziehen, und wovon die letzteren öfters uneinbringlich sind, vermieden werden. Da mit aber auch die Sicherheit erreicht werde, daß jede bey der Caffa angemeldete, mittelst der gedachten Anweisung als annehmbar erklärte Lieferung richtig geschehen, die Waare übernommen und darüber der Lieferschein ausgestellt worden sey, muß durch den das Cassa-Geschäft controllirenden Rechnungsbeamten nach dem Formulare Nr. 9 ein P r 0 to-> coll unter der Benennung Anweisungs-Protocoll geführt werden, in welchem jede Anweisung eine Nummer zu erhalten hat, und worin außer der Nummer auch der Datum, der Nähme und der Wohnort des Lieferanten, das zur Ablieferung gebrachte, das bey der Visilirung als gut angenommene, und das ausgeschossene Quantum der Waare ersichtlich seyn muß, und wovon der Rechnungsbeamte die ersten vier Rubriken gleich bey der Ausstellung der Anweisung, die letzten zwey aber nach Erhalt desMagazins-Lieferscheines einzutragen hat. Dieses setzt voraus, daß auf jedem Lieferscheine die Nummer der Anweisung obenbey- zusetzen sey, wodurch jeden Tag gleich übersehen werden kann, ob allL von der Cassa aus­gestellten UebernahmS- Anweisungen richtig erlediget seyen, oder nicht, und wodurch zugleich der Vortheil erreicht wird, daß jeder in der Folge sich offenbarende Anstand leicht eruirt werden kann. Der controllirende Beamte hat also, wenn ein Lieferschein zur Caffa gelangt, darauf zu sehen, daß an solchen nicht nur die Nummer bei; voraus gegangenen Uebernahmsanwei- sung bemerkt, sondern daß derselbe auch von dem das Magazin verwaltenden Departements- Officiere dem übernehmenden Stabs-Officiere oder Mithafter unterfertiget sey; und wenn ein Lieferschein nicht alle diese Eigenschaften hat, darf der controllirende Rechnungsbeamte solchen gar nicht annehmen. Ist er aber legal ausgefertiget, so werden den darin enthaltenen Svrren die Contracts- Preise beygesetzt, und der Betrag der ganzen Lieferung wird hiernach postenweise im Gelde berechnet. Wenn nun dieses geschehen ist, muß der controllirende Beamte gleich sein Augenmerk dahin richten, ob der betreffende Lieferant nicht etwa von dem Aerarium einen Geldvorschuß in Händen habe. Tritt dieser Fall ein, so wird auf die Anticiparion der contractmäßig bedungene Abzug nach dem Verhältnisse der Lieferung berechnet, und von der ganzen Summa des Geldbetrages abgezogen, so fort nach Ausfertigung der vom Lieferanten zu unterfertigenden Percipienren- Quircung, die natürlich auf den ganzen Betrag ohne Abzug zu lauten hat, der verbleibende Rest entweder bey der Commiffiop.S-Cassa gezahlt, oder da, wo es thunlich , oder wenn der Betrag zu groß ist, mit einem angemessenen Theile, der abet so viel möglich in runden Zahlen zu bestehen hat, an die Kriegs-Cassa angewiesen, und sowohl dieser, als auch der noch bar aus der Commiffions-Cassa zu erfolgende Geldbetrag auf dem Lieferscheine ersichtlich ge­macht; endlich auch der an die Kriegs-Cassa angewiesene Geldbetrag in das nach dem For­mulare Nr. io von dem controllirenden Beamten zu führende Geldanweisungs-Protokoll eingetragen. Band xiv. 4 * Von der Rechnungsrichtigkeit der 2)? o n t u r 3; (S o m m r f f i e n e ir. 11 9fr. 9*

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