Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)
Von der Rechnungsrichtigkeit der M o nt«rs - C o inm issr o n en. Letztere kann nur gegen legale Documente Statt finden, von deren Daseyn sich bie Sperre führenden Individuen überzeugen müssen. §. 18792. Ein legales Document ist nur dasjenige, welches über den Betrag einer wirklich schon vorher gegangenen Ablieferung, oder einer von der hohen Hofstelle bewilllgten, durch eine rechtsbeständige (Kaution gesicherten Anticiparion ausgestellt, und überhaupt ein solches, welches von dem Respicirenden als gültig vidirt ist.- §. 18798. Wenn sonach die von einem Hauptmanne oder Ober-Officiere aus der Kriegs-Cassa gefaßten Verlagsgelder bey der Commission anlangen, so werden solche sogleich, nach vorher gegangener Meldung an den Commandanten und die Stabs-Ossiciere, von dem die Cassa verwaltenden, dann von noch einem anderen Mithafter mit aller Genauigkeit überzählt, und nach deren richtigem Befunde vom Ersteren in das nach dem Formulare Nr. 5 hierzu eigens bestimmte, unter der Benennung Haupt-Cassa-Buch bestehende Protocoll eigenhändig eingetragen, sodann aber der ganze Geldbetrag in Beyfeyn aller die Mitsperre besorgenden Individuen in die Haupt-Cassa eingelegt, und um bey diesem wichtigen Gegenstände zur mehreren Sicherheit und Rrchtigkeit eine (Kontrolle zu haben, muß noch ein zweytes Haupt-Cassa-Buch nach dem Formulare Nr. 6 bestehen, in welches der das Cassa - Geschäft controllirende Rechnungsführer ebenfalls eigenhändig jeden Empfang und jede Ausgabe claffenmäßig einzutragen, welches jedoch mcht unter seiner Verwahrung zu bleiben hat, sondern immer in der Haupt-Cassa eingeschloffen seyn mufU Mit gleicher Vorsicht und nach den nähmlichen Regeln muß sich bey jedem Geldempfange benommen werden. §. 18794. Wenn einige Gelder aus der Haupt-Cassa erhoben werden, so ist dieselbe nur in Gegenwart aller die Mitsperre habenden Individuen zu eröffnen, die zur Befriedigung derPar- tey nach dem vorzelgenden legalen Documente nöthige Geld - Summa heraus zu zählen, und der Betrag sogleich in die Cassa-Hauptbücher in die Ausgabe einzutragen, sofort die Haupt- Cassa wieder zu versperren, i §. 18798. Eben dieses hat zu geschehen, wenn einiges Geld auS der Haupt-für die Hand-Cassa ausgehoben wird, nur mit dem Unterschiede, daß hierzu kein Document erfordert, sondern bte ausgehobene Summa nur gleich in die Haupt-Caffa-Bücher von dem die Cassa führenden Mithafter und vezugsweise von dem controllirenden Rechnungsführer in Ausgabe eingetragen wird. §♦ 18796. Diese Hand - Cassa hat der das Cassa- Geschäft verwaltende Mithafter allein zu sperren. Vorschriftmäßig sollen in derselben niemahls mehr als 5oo fl. gehalten werden; inzwischen hängt die Vermehrung oder Verminderung dieses Betrages von Zeit und Umständen, und von den nach dem Verhältnisse der Stärke einer oder der anderen Commission vorkommenden mehreren oder wenigeren Handzahlungen, und endlich von der einverständllchen Bestimmung der ganzen Commission ab. Sollte sich der Fall ergeben, daß-an eben dem Tage, an welchem die Verlagsgelder aus der Kriegs-Caffa einlangen, und in die Haupt-Cassa eingelegt werden, die Norhwen- digkeit einträte, unter Einem davon eine Summa in die Hand-Cassa zu übernehmen, so darf der Betrag, welcher zurück behalten wird, nie von der Summe des Verlages abgeschlagen, und auf solche Art nur der Rest in das Haupt-Caffa-Buch in Empfang genommen werden, sondern es ist zur Vermeidung aller Beirrungen und seiner Zeit entstehenden Anstände, dann zur Erhaltung der besten Genauigkeit und Deutlichkeit höchst nöthig, daß " welche Dseumente vev ver Eaffa als legal zu betrachten fmb; Eintragung der aus Kriegs- Caffen gefaßten Gelber in das Haupt-Saffa - Buch. Nr. 5. Nr. 6. Verausgabung der Gelder aus der Haupt-Eaffa; Uebertragung der Gelder aus der Haupt- zur HauS- Cassa; wie stark der Verlag in der Hand r Caffa feyn soll;