Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)
XUIX. Hauptstück. XXV. Abschnitt. m«H zu beobachten ist, wenn Menturs- Eommiffionen mit den Kriegs - Gassen in einer Station Vlslorirt sind; rnonüthlicher Abschluß 6eä Tassa- Buches; waS. zu deodachten ist, wenn eine Eassa von der anderen <§mí4funfléf6eme «uswrchftlt; Lepossten - Gelder > Vormerkbuch nebst Formulare zu Lessen Anleziung; Nr. 7. VarmerkttNiisbuch.über die für hintan gegebene Bo.-schüsse eingelegten Caurionen und G»t,stchungen der Lieferanten; immer die volle Summa der gefaßten Verlagsgelder in Empfang, und sodann erst der für die Hand - Cassa zurück behaltene Betrag in Ausgabe gestellet wird. §. 18797. Da, wo die Monturs -Commiffion mit der Kriegs-Cassa in Einer Station, oder nicht zu weit von derselben entfernt ist, müssen alle größeren, den Betrag von 3oo fl. erreichenden oder übersteigenden Forderungen der Lieferanten oder sonstigen Parteyen mittelst eben solcher Entwürfe und Quittungen, wie jene sind, auf welche die Verlagsgelder erhoben werden, und wozu ohnehin bey allen Commissionen gleiche gedruckte Eremplare bestehen, an die Kriegs-Cassen angewiesen, in diesen Documenten aber die Lieferanten oder Parteyen ausdrücklich benannt, werden, mittelst deren der Empfang aus der Kriegs - Cassa geschieht. Jene Commissionen, bey welchen diese Anweisung der Lieferanten und Parteyen an die Kriegs- Eaffa thunlrch ist, müssen daher auch immer den Bedacht nehmen, die im Baren fassenden Verlagsgelder nach ihren wirklichen Loco-Ausgaben zu propornoniren, und in solche Summen einzutheilen, daß nie zu viel bares Geld vorräthlg gehalten wird. Da die Commissionen, welche in der Gelegenheit sind, ihre Lieferanten mit ihren Forderungen an die Kriegs-Cassa anzuweisen, nur kleine Zahlungen in loco, dann die Verpflegung oes Personals und den Macherlohnzu bestreiten haben, so kann das Verlags- Quantum, welches für die Commissions - Caffa selbst nöthig tft, so eingerheilt werden, daß nie über 6 bis 8000 fl. auf Ein Mahl aus der Kriegs-Caffa erhoben werden dürfen. §. 18798. Am Tage eines jeden monathlichen Abschlusses wird das von dem controllirenden Rechnungsführer geführte, und, wie schon erwähnt, in der Haupt - Cassa aufbewahrte Cassa- Buch von demselben abgeschlossen, bey der erfolgenden Caffa - Scontrirung vorgezeiget, und wenn der daselbst ausgewiesene Betrag mit dem bar Vorgefundenen Haupt Eaffa-Reste überein stimmet, von den Stabs - Officieren, sammtlichen Mithaftern und dem respicirenden kriegscom- missariatischen Beamten, (nachdem sich jeder die vollkommene Ueberzeugung von der vollständigst vorgeschriebenen Jlichtigkeit verschafft hat), für welche jeder Einzelne unddieCom- miffion in solidum haften hat, unterfertiget. §. 18799. In Fallen, wo man etwa zur Erleichterung der Zahlungen Einlösungsscheine großer Gattung in kleinere ober vice versa mittelst der beyden Caffen, nähmlich derHaupt- und Hand-Caffa, umwechseln will, versteht es sich von selbst, daß auch hierbey die vorerwähnte Berechnungsart zwischen diesen beyden Cassen ebenfalls auf das genaueste beobachtet werden muß , und die hinein gelegten Einlösungsscheine ihrem Werthe nach und mit Bey- setzung aus der Hand-Cassa specifisch in dem Haupt-Caffa - Buche in Empfang, dagegen die dafür heraus genommenen ebenfalls nach dieser Art in Ausgabe zu stellen sind. §. 18800. lieber die von Zeit zu Zeit bey den Oekonomie - Eommissionen bestehenden Depo fiten-Gelder wird zur innerlichen Richtigkeit von den das Caffa-Geschäft verwaltenden Mithaftern oder Ober - Officieren ein eigenes Pr 0 t 0 c 0 ll nach dem Formulare Nr. 7 unter der Benennung. D c p 0 si t e n - Ge l d e r- V 0 rmer k u ng s b u ch geführt. Jeder Zuwachs und bezugsweise jede Vermehrung oder Verminderung ist unter Anziehung des Datums gleich auf der Stelle zu-oder übzuschreiben, und in dem Falle, daß ein solches Depositum ganz hinaus bezahlt oder bey der Commiffion in Empfang genommen wird, ist die Ursache des Geschehenen genau und deutlich, dann im letzteren Falle die Nummer, unter welcher der Betrag im Cassa-Journale in Empfang gestellt ist, anzumerken. $; 18801. WaS die für hintan gegebene Vorschüsse, eingelegte Cautions - Instrumente, Staats- papiet't oder gerichtliche Gutstehungen betrifft, so ist auch hietüber von dem die. Caffa ver-