Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)
XI.IL- Hauptstück. XXV. Abschnitt. Beobachtungen hinsichtlich Ser angeiyiesenen Anticipa-> klonen; welche Gelder in die Haupt- Eassa zu hinrer'.egen sind ; welche Zahlungen die Haupt- Csffa zu bestreiken hat; Posten, welche auf Contract geliefert worden sind, Auszüge und räcksichtsich Zusammensatze zu machen hat, um sodann diese mit dem mehrerwähnten Verzeichnisse combin»- ren zu können. §. 13788. Eben so muß er auch darauf sehen, daß die angewiesenen An t ic i p-a t i 0 n e n, welche die Cvntrahenten empfangen , abgestattet, oder noch in Händen haben, verläßlich mtt dem der Geldrechnung anverwahrten Caffa -Ausweise überern stlmmen. tz. 18784. Die Auslagen a u f Transports-Spesen undSchreib-Materialien müssen mit Certificate» nach den Formularen Nr. 2, 3 und 4 belegt werden. §. 18785. D ie Rechnung wird von dem Commandanten allen Mithaftern und den Rechnungs- sührern, aber nicht von dem Feld-Kriegs-Commissär unterschrieben. §. 1878b. Die Zahlungen, welche jede Monturs-Commission zu leisten hat, geschehen entweder für Materialien und Sorten, welche derselben auf Contract oder Handkauf geliefert werden, oder als Macherlohn für die durch Professionlsten zu erzeugenden Sorten, oder sie geschehen auf Verpflegung des Commissions - Personales, auf Reise- und Transports-Spesen, auf und sonstige Bau-Gegenstände, deren einzelne Benennung hier zu weitläufig würde. 1 5- l3787Zur Bestreitung dieser Zahlungen empfängt jede Monturs-Commission die n öth r- gen Gelder aus der ihr zunächst aufgestellten Kriegs-Cassa, gegen kriegscommissariatischen Entwurf und eine vom C 0 m m i ssi 0 n s - L 0 m- niandanten und den sämmtlrcheri Mithaftern unterfertigte Quittung. §. 18788. Diese Gelder, welche den Verlag der Commission ausmachen, hat jedes Mahl nach Thunlichkeit nur (Er. Hauptmann, bezugsweise Mithafter, oder wo deren zu wenig sind, ein Ober - Officier, der mit einer von der Commission unterfertigten Vollmacht versehen seyn muß, aus der Kriegs -Cassa zu erheben, und zur C 0 m m i ssi 0 n s - Ca*ssa zu übergeben. §. 18789. 1 Diese Commissions - Cassa hat aus der Haupt-und aus der Han d -Cu ff a zu bestehen. Zur letzteren har der das Lassa - Geschäft verwaltende Hauptmann die Sperre allein ; die erstere aber muß unter der dreyfachen Sperre des Commandanren, des zweyten Srabs- Officiers und des ältesten Mithafters, oder, wo kein zweyter Stabs-Offlcier ist, zweyer Mithafter, und wo deren nur einer e.ristirt, des ältesten Departements - Offierers stehen, deren jeder Einen Schlüssel beständig bey sich zu halten hat. Schon hieraus folgt, daß es nicht genug fty, wenn die Schlüssel zur Haupt-Cassa vertheilt sind, und wenn die die Mitsperre führenden Individuen solche auf Verlangen hergeben, und einem Einzelnen ohne ihre persönliche Gegenwart zur Eröffnung der Cassa überlassen . Es muß demnach die Haupt-Cassa nur im eigenen Beysepn aller die Sperre derselben führenden Individuen eröffnet werden, und jeder davon die Wissenschaft haben, zu welchem Endzwecke Geld aus solcher erhoben, oder wo hierin einiges versperret werde. §. 18790. Die in die Haupt-Caffa zu hinterlegenden Gelder kommen entweder von den Fassungen aus der Kriegs-Cassa, vom Erlöse verkaufter Sorten oder von anderen Abfuhren her. §. 18791. ü)n Die Aushebung der Gelder aus der Haupt-Cassa geschieht entweder für die Hand- Eassa, oder, was nur btt? jenen Eomnnssiomn der Fall ist, deren Entfernung von der Kriegs- Cassa 9, 10, und mehr Meilen beträgt, folglich die Anweisung der Lieferanten an solche nicht wohl gestattet, zur Bezahlung einer Lieferung. Somtufare üu ©ertiftcafen äf'.i Auslagen auf Zranis porté ?@pefcn un® ©greife; I '.SiJtccirtlien; 9ir. *, 3 un& 4. wer Cie 9fe<tnumi unter? 5'c£rci&t; , wel$e 3a&fur.gen iefcc Sflon? túré ? ©emmiffien ju leiflen íjat; ijtftham 1». Jlwg. 780. E1473 wnt1 *497. 1 ©mpfang Cer ^Dotationen aus ^rtegá?©affen. fljn 11. Jiug.78o.E i4?3 unC 1497. » » *9.3un. 8o5. e 915. 2>er iur 2í&f;o&fung Cer 13o? teutoné * @elOer cosnnutnVtrte öfficier ift mit einer Spell? mact)t ju oerfe&cn; Untertimiung Cer Semntif» Soné- Cfaffa in Cie Öaupt? unt> £anö ? ßaffa . Cann mer Cie ‘,’Jiitfferre Wi; Cerfe!&en ju liieren