Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)

3o6 Ne. 5. Nr. 6. Nr. 7. Nr S. Nr. 9. Nr. 10. Nr. 11. Nr. »». 9Tr.ii 3. gelber immer richtig zur Regiments-Cassa eingehen, und in dem Depositen-Ausweise bis zur gepflogenen Abhandlung der Verlaffenschaften aufgeführt werden. §. ?. Die vorhandenen S ch rifte n des Reg i m en ts-Adj utant en sind jahrweise in dem Ausweise Nr. 5 auszuführen, und dabey anzuzeigen, in welcher Ordnung sie fort­gesetzt werden. tz. 8. lieber die Schriften des Conscriptions-Revisors ist der Aus weis Nr. 6 beyzulegen, und darüber zu relationiren, ob solche in guter Ordnung erhalten werden, und wären unbrauchbare Kanzelley-Requisiten vorhanden, so ist anzuzeigen, auf welche Art sol­che unbrauchbar geworden sind. §. 9. In dem Ausweise Nr. 7 müssen die Rechnungs-Acten und Pro t 0 c ol le der Regiments-Kanzelley ebenfalls jahrweise ausgewiesen, und in der Relation ange­führt werden, bey welcher Gelegenheit die abgängigen Acten in Verlust gerathen sind, und was wegen ihrer Ergänzung veranlaßt worden ist. h. 10. lieber die taktische n, ärztlichen und sonstigen wissenschaftlichen Bü­cher ist der Ausweis Nr. 8 zu verfassen und beyzulegen. §. 1 »• Was an den Instrumenten, Musikalien, Hautboisten - und Spie Heu­te.-Parade-M ontur vorhanden sey, ist in dem Ausweise Nr. 9 ersichtlich zu machen. §. 12. In dem Ausweise Nr. 10 ist die vorhandene Montur, des Lederzeug und Rüstung auszuweisen, und über das Ueberzä hlige und Abgängige umständlich zu relationiren. Wie weit das Regiment mit der Monturs-Richtigkeit gelangt, und die Hofkriegsbuch- haltungs-Anmerkungen erläutert seyen, ist anzuführen, und zeigt sich bey Combinirung der Monturs-Ausweis-Tabelle eine Schuld, so ist zugleich anzuzeigen, was wegen derselben Berich­tigung eingeleitet worden sey. §. i3. lieber die Feuergewehre und deren Zugehör ist der Ausweis Nr. 11 zu zulegen, sofort über das U e b e rz ä h l i g e und Abgängige zu relationiren. §. »4. So ist auch über die Munition der Ausweis Nr. 12 beyzuschließen, und wo­her das Ueberzähllge oder Abgängige entstanden ist, anzuzeigen. h. i5. Di e Feld-Requisiten und Fouragier-Zeuge sind in dem Au s w ei se Nr. i3 auszuweisen. Wo die Ueberzahl oder der Abgang herrühret, und worin die Zahl der beschä­digten und unbrauchbaren Stücke ihren Grund habe, ist nebst dem anzuzeigen, ob eine und welche Enrschädigung oder Abfindung gefordert, und welche zwischen dem Uebernehmer und Uebergeber Statt gefunden hat. L. Hauptstück.

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