Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)

Von den Regiments- und C o rps-Co m m ando-Ueberg aden. 307 H. 16. Ob Proviant-Wagen, Feldschmieden und Pferdegeschirre vorhanden sind, ist in dem Ausweise Nr. «4 auszudrücken, und sollte sich ein Abgang oder eine Ueberzahl zeigen, so ist zu relationiren, wie solche entstanden ist. §. »7* Ueber den Stabs wagen, dann die Packpferde-Rüst ungen und Requisi­ten ist der Ausweis Nr. i5 anzuschließen, und wo die abgängigen und überzähligen Stücke herrühren, anzusetzen, so wie über die abgängigen zu relationiren ist, wie und wann solche en tschädiget werden. §. 18. Wenn für die Fuhr- und Pack kn echte Monturs-Sorten vorhanden sind, so ist der Ausweis Nr. 16 zu verfassen, zuzulegen, und anzuzeigen, woher die Ueberzahl oder der Abgang entstanden tfl. §. »9* Die Feld-Capellen-Sorten sind mittelst des Ausweises Nr. 17 auszuwei­sen, und zu relationiren, ob die abgängigen und unbrauchbaren Stücke von dem Regiments- Unkosten - Fonde wieder nachgeschafft werden. j H. 20. In welchem Zustande sich die in dem A us w e r se Nr. 18 aufgeführten chirurgi­schen Instrumente und Arzeneyk ästen befinden, und in wie fern die abgängigen und unbrauchbaren Stücke von den Regiments - Unkosten wieder nachgeschafft werden. Die unbrauchbaren Medicin- und chirurgischen Instrumenten-Kästen müssen durch einen Stabsarzt untersuchet werden, und über dessen Befund ist das von demselben ausge­stellte Certificat der Relation beyzulegen. §. 21. Ueber die Spitalsgeräthe und Einrichtungen wird der Ausw eis Nr. 19 beygebogen, und woher die reparationsmäßigen entstanden sind, ist anzuzeigen. §. 22. Wenn unter der eigenen Obsorge und, Verrechnung Regime nts-Casern-Re- q ui fiten vorhanden sind, so ist der Ausweis Nr. 20 beyzuschließen, und darüber zu relarioniren, wo die Ueberzahl oder der Abgang an diesen Requisiten herrühret. §. 28. Was nach der Cassa - Untersuchung für eine Barschaft sich vorgefunden habe, dar­über ist der Ausweis Nr. 21 beyzuschließen, und in der Relation sind die verschiedenen Münzgattungen aus einander zu setzen, und kommen Depositen-Scheine unter dem Caffa- Stande vor, so ist anzuzeigen, wo die Staatspapiere hinterlegt worden sind. §. 24. Die Deposita sind mittelst des Ausweises Nr. 22 nahmentlich auszuweisen. Ueber die größeren Aerarial- und Partikular-Depositen - Posten ist umständlich zu relattoni- ren, wie sie ihrer Berichtigung jugeführt werden. §. 25. Ueber die Aktiva ist der Ausweis Nr. 28 anzuschließen, deren Berichtigungsart aus einander zu setzen ist. Band xiv. - 78 * Nr. 14. Nr. 16. Nr. .6. Nr. -7. Nr. 18. Nr . 19. Nr. 10. Nr. Nr- u. Nr. »8.

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