Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)

3(12 L. H - u p t st ü «kl Planhefte zu diesem. Infanterie-Abrichtungs-Reglement . . . Cavallerie Dienst- » iter Theil. » » » ster » » Erercier- » . . . t Abrichtungs- » ... Grundsätze der höheren Kriegskunst Mit Beyspielen ihrer Anwendung m Folio. » » » zweckmäßigen Anwendung r in Octavo. Beyträge zum praktischen Unterrichte, in 7 Heften. Kenntnisse der Infanterie - und Cavallerie - Feuergewehre » von dem Geschütze und dessen Gebrauche Anfangsgründe der Rechenkunst » v Planimetrie Abhandlung über die Feldbefestigung » » beständige Befestigungskunst Unterricht von der Aufnahme mit dem Meßtische. Terrain-Lehre. Die übrigen, außer den angeführten, bey den Regimentern, Bataillonen und Corps vorschrifcmäßig noch befindlichen, militärischen, ärztlichen und anderen wissenschaftlichen Bü­cher, Kriegs-Artikel und Dienstvorschriften sind indem vorgeschriebenen Auswe ise H auf­zuführen. In der Quittung, welche ausgestellt wird, sind die wirklich vorhandenen und von dem neuen Regiments-Commandanten übernommenen Reglements und Bücher ihrer Zahl nach auszuweisen, die in der Vorschrift angeordneten zwey Ausweise (B und H) bleiben aber wie bisher, indem die Ausweise zur Controlle für die ausgestellte Quittung dienen. Sollten in der Folge mehrere beriet) Bücher den Regimentern, Bataillonen oder Corps vom Aerarium übergeben, oder zu den bereits vorhandenen weitere Hefte erfolgt werden, so sind diese ebenfalls in den Quittungen gehörig auszusetzen. Daß der Uebergeber die Conduite- und Rang-Listen dem Uebernehmer selbst behändi- get habe, und daß dem Letzteren alle jene im tz. 18982 erwähnten Eingaben der Compagnien oder Eskadronen oder derjenigen Individuen, welche diesen oder jenen Gegenstand in ihrer Obsorge und Verrechnung gegen das Regiment oder Corps haben, vom Uebergeber zugestellt worden sind, ist am Ende des Berichtes als eine richtig geschehene Sache anzuführen. Der Bericht muß längstens binnen acht Tagen, vom Tage der Uebergabe gerechnet, an das General - Commando erstattet werden. tz. 18996. Prüfung und Erledigung des Uebergabs - Actetz; Findet das General-Commando bey^ Durchgehung des Berichtes und der Beylagen, daß durchaus mit Ordnung und Richtigkeit vvrgegangen worden ist, daß die Rechte des Uebergebers wie jene des Uebernehmers und des Aerariums, gleichmäßig bedacht, und die wechselseitigen Obliegenheiten theils erfüllt, rheilS für die Gegenwart und Zukunft hinläng­lich sicher gestellt sind, so überreichet dasselbe den ganzen Aer dem Hofkriegsrathe mit der Anzeige (anmerkungsweise auf dem Rande , das ist auf der rechten Seire des halbbrüchig ge­schriebenen Berichtes), was es darüber selbst zu veranlassen nörhig erachtet habe. Wenn das Aerarium oder der Ueberuehmer über jenes, was dem Uebergeber zur Last bleibt, nicht gedecket ist, so hat das General-Commando, nach vorheriger Prüfung und Beur- theilung des Falles, auf die Gage, Pension oder Verlassenschaft des UebergeberS den Ver,- byth unter eigener Dafüchaftung einzuleiten.

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