Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)

Findet hingegen das General-Commando den gedachten Bericht mit dessen Beylagen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkelt, in wesentlichen Stücken oder in der Form man­gelhaft, so ist derselbe an den Hofkriegsrach noch nicht einzusenden, sondern es muß das Man­gelhafte zuvor dem Berichterstatter mit einer angemessenen Weisung zurück gegeben, und auf die unverweilte Verbesserung und Berichtigung, mit Festsetzung eines Termines gedrun­gen werden, indem das General-Commando dem Hofkriegsrathe dafür verantwortlich ist, daß keine Uebergabe eines zu seinem Bezirke gehörigen Regiments rückständig bleibe oder verspätet werde, und daß die Berichte darüber in dem vorgeschriebenen Termine an dasselbe gelangen. Bey Dislocations-Veränderungen hat dasselbe hierin mit den betreffenden anderen Ge­neral-Commanden einverständlich vorzugehen. h. 1899-. Obwohl im Kriege der Feldstand eines Regiments ausmarschirt, und die Reserve mit der Rechnungs- Kanzelley zurück gelassen wird, so bleibet dennoch der eine Theil des Regi­ments mir dem anderen in der Rechnungsrichtigkeit vereiniget, somit der Regiments - Com­mandant für die ganze Rechnungsrichtigkeit immer verantwortlich. Es hat daher das Armee - General - Commando, sobald es eine Regiments-Commando- Uebergabe einleitet, zugleich das General - Commando des Landes, wo sich die Reserve befin­det, davon zu benachrichtigen, damit zugleich mit der Reserve und der Rechnungs-Kanzelley die förmliche Uebergabe veranlaßt werde. Zu derselben haben der Uebergeber und der Uebernehmer ihre Bevollmächtigten zu er­nennen, und dem Landes- General -Commando anzuzeigen, welches sodann zur Uebergabe ebenfalls einen Brigadier und Feld-Kriegs-Commissär zu beordern hat. Bey dieser Uebergabe der Reserve und der Rechnungö-Kanzelley muß Alles, was über das Verfahren bey Uebergaben in vorstehenden Paragraphen angeordnet ist, gleichmäßig beobachtet, und eben so müssen auch die angeordneten Ausweise verfaßt und ausgefertigt werden. Das Armee-General-Commando har den ihm über die erfolgte Uebergabe des Feld- ftandes des Regimentes zugekommenen Bericht nicht gerade an den Hofkriegsrath einzusenden, sondern denselben an gedachtes Landes-General-Commando zu übermachen. Dieses letztere muß ihn dem Brigadier und dem Feld - Kriegs - Commissär, welche der Uebergabe der Reserve beywohnten, zufertigen, damit diese dasjenige, was die Reserve und Rech­nungs - Kanzelley betrifft, jenem Berichte noch beyrücken, und ihn sodann demjGenerabCom- mando unter ihrer Fertigung zurück stellen. Das General-Commando hat sich auch mit dieser Relation nach der im vorigen Pa- ragraphe ertheilten Weisung zu benehmen, und sodann das Ganze mit allen Beylagen dem Hofkriegsrathe zu unterlegen. §. 18998. Alles, was hier vorstehender Maßen für Regiments - und Corps- Commando-Ueber- gaben vorgeschrieben worden ist, gilt auch von den Commando - Uebergaben solcher Bataillone und Divisionen, welche zuweilen durch Diölocations-Umstände von ihren Regimentern oder Corps so getrennt sind, daß sie sich nicht gegen diese, sondern unmittelbar gegen dasAerarium selbst verrechnen. Dergleichen Uebergaben haben daher ganz auf die oben vorgezeichnete Art zu geschehen. Solche Bataillone und Divisionen aber, welche zwar von ihren Regimentern und Corps entfernt stehen, in der Verrechnung jedoch mir diesen vereiniget sind, haben bloß ihre Aus­weise zur Regiments - und Corps - Commando - Uebergabe einzusenden, wo es sodann dem Ue­bernehmer srey steht, sich nach Umständen von deren Richtigkeit durch eigene Beschauung zu überzeugen z nur in außerordentlichen Fällen, wenn sich bedeutende Anstände bey der Ueberga­Von ben Regiments- und Corps- Co mmand o - Uebergabe.n. Uebergröe Set int Stritte jiiriitf feiet&enöen 3t«fern. Ue&ergafce getrennter tailfene unt ííicijTenen.

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