Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)

V on brn Regiments- und Corps-Co Mllland o-Ueb ergaben. 3ot und die Bedenken, welche er etwa dabey findet, so weit solche durch die intervenirenden Ueber- gabs-Kommissäre nicht gehoben werden konnten, beyzurücken hat. Wenn aber jener erste Act bey der bald erfolgenden abermahligen Uebergabe nicht mehr ganz, wegen einiger sich inzwischen ergebenden Anordnungen, zur Grundlage dienen könnte, so wird es der Beurtheilung der den Act leitenden Uebergabs-Kommissarien überlassen, ob und in wie fern eine Verminderung der Schreiberey dadurch erreicht werden könne, daß von jenen Ausweisen, an welchen sich kerne oder nur leichte, anzuführende Aenderungen ergeben haben, die Fertigung neuer Abschriften erspart, und statt deren bloß summarische Auszüge zugelegt werden, worin sich auf die dießfallsigen, jenem ersten Uebergabs-Instrumente zulre- genden, vollständigen Dokumente bezogen, und die geschehene Uebergabe und Uebernahme der dort verzeichneten Gegenstände bestätiget würde. Für den Uebergeber und Uebernehmer müssen, wenn sie es ausdrücklich verlangen, von allen jenen Theilen des Uebergabs - Actes, aus welchen für sie unter einander oder gegen das Aerarium Rechte oder Verbindlichkeiten entspringen können, eigene Abschriften geferrrger wer­den. Diese Abschriften, welche in der Rechnungs-Kanzelley, nach dem beym Regimente oder Corps zurückgebliebenen Exemplare ausgefertiget werden, sind in Ansehung ihrer Ueberern- stimmung mit dem Originale von dem Auditor oder von dem F e l d - K r i e g s - C o m m i ssä r zu bestätigen. §. 18995. Ueber den Erfolg der Uebergabe hat der KrregS- Commissär, welcher dabey gegenwärtig war, unter des Brigadiers und ferner eigenen Fertigung euren Bericht an das Vorgesetzte General-Kommando zu erstatten, worin mikrelst einer kurzen und faktisch motivirten Dar­stellung des Vorganges und der Weise, wie die Uebergabe nach der Reihe der Gegenstände aus­gefallen ist, ausdrücklich angeführt werden muß: ob und wo sich etwa Abgänge oder An­stände ergeben haben, und wie diese behoben und berichtiget wurden; wie sich rn Ansehung der Gegenstände, zu deren Unterhaltung und Beyschaffung bestimmte Pauschgelder vom Re­giments- oder Corps-Kommandanten bezogen werden, zwischen beyden Theilen ausgeglichen wurde; wie die dem Uebergeber zur Last fallenden Posten von demselben auf der Stelle be­richtiget oder einstweilen sicher gestellt, dann wie das Aerarium überhaupt gegen jeden für dasselbe entstehen könnenden Nachtherl gesichert worden ist, und wie der Uebergeber für- alle sich noch zeigen könnenden Abgänge und Schulden dem Uebernehmer zu haften sich re- versiret har, und so weiter. Die Be plagen dieses Berichtes sind: v a) Die Vollmacht, wann die Uebergabe durch einen Bevollmächtigten geschehen ist, oder die Verordnung jener Instanz, welche diesen Bevollmächtigten dazu er­nannt hat. b) Die im 18982 erwähnten Total-Aus weise mit der H a u p t ü b e r sich t. c) Eine Abschrift des Reverses, den der Uebergeber zu Gunsten des Ueberneh- merS ausgestellet hat. ck) Die Quittung des Uebernehmers über die von ihm übernommenen Dienft- mib Exercier- Reglements und sonstigen Dienstesbücher. Jeder Commandant hat bey der Uebernahme über sämmtliche im Stande des Regiments, Bataillons, Dioisionen oder Corps, bey den Stabs - Officieren der Bataillone, Divi­sionen, Eskadronen oder Compagnien verrheilten, nachbenannten Militär-Reglements und sonstigen militärischen Dienstbücher, ohne Bemerkung, wiesle einzeln bey den Individuen vertheilet sind, in concreto die Total - Quittungen auszuftellen, welche dem Uebergabs- Acte beyzulegen sind, als: Infant erie-Dienst-Reglements iter Theil. * » 2ter Theil. » Erercier - Reglement. 23er iciit feer U e6ei*űidígí{5afti; iMiflaceflni>:e»or3ífí&fe @ícU i«;

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