Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)
3o» L. Hauptstück. Der Uebergeber muß für alle während seines Commando's von Individuen des Regiments oder Corps geschehenen Empfänge und Uebergenüsse aller Art, wenn sie sich auch in der Folge erst entdecken sollten, für alle Forderungen, welche eine Partey an die Regimentsoder Corps-Cassa, oder an das Regiment oder Corps selbst hat, und für die Einbringung der während seines Commando's entstandenen Aktiven haften. H. 18993. Der Uebernehmer tritt durch die Uebernahme in die Ausübung aller Rechte eines Com- mandanten, aber auch in alle Verbindlichkeiten eines solchen gegen das Aerarium, und in Hinsicht der innerlichen Richtigkeit gegen das Regiment oder Corps selbst, ins Besondere auch in jene Rechte und Verbindlichkeiten ein, welche zwischen ihm und dem Uebergeber besonders abgeredet worden sind. So wie ihm beriet? besondere Rechte gegen den Uebergeber aus der Uebergabe selbst Vorbehalten bleiben, so hastet er für seine Person für Alles, was und wie er es übernommen hat, und muß sich daher auch gegen den Ueoergeber für den Fall, daß sich irgend ein Gebrechen , oder Abgang, oder Anstand in der Folge noch zeigen könnte, durch einen besonderen Revers sicher stellen. Wa s die Schulden betrifft, welche etwa schon der Vorgänger im Commando, als von seinem Vorgänger hinterlaffen, angetroffen hat, diese wäre zwar, der nächste Nachfolger im Commando einzutreiben, und sich dazu aller in seiner Macht befindlichen Mittel zu bedienen, verbunden; er bleibt auch, in so weit er erwas dabey vernachlässiget oder unterlassen hätte, dafür verantwortlich. Wenn jedoch seine Bemühungen dabey ohne sein Verschulden fruchtlos ausgefallen sind, liegt es nicht ihm, sondern dem betreffenden Vorgänger im Commando ob, diese Schulden zu ersetzen, und dem Uebernehmer liegt es ob, sie von diesem oder dessen Verlassenschafr und Erben herein zu bringen. Ueberhaupt hat der Uebernehmer die Schulden, welche er mit der Regiments - oder Corps-Cassa übernommen hat, ernstlich und mit Er'greifung aller dazu dienlichen Mittel um so eifriger einzutreiben, weil er bey einer allenfallsigen Versaumniß dafür zu haften hätte, und sich mit der Ausrede, baf, sie nicht während seines Commando's entstanden seyen, nicht entschuldigen könnte. §. 18994. Nach der Uebergabe sind die §. 18983 angeordneten Ausweise von dem Uebergeber und Uebernehmer auszufertigen, der darunter begriffene Caffa-Ausweis und der Ausweis über die Activen und Depositen von den die Cassa Mitsperrenden mir zu unterschreiben, sonach alle ob- gedachten Ausweise von dem Brigadier und dem Feld-Kriegs-Commissär zu bestätigen. Alle Ausweise mit dem dazu gehörigen Hauptverzeichnisse müssen zweyfach verfaßt und ausgefertiget werden. Ein Exemplar dieses ganzen Actes wird in den Acten des Regiments oder Corps aufbewahret, das andere aber durch den Brigadier und Feld - Kriegs-Commiffär, wie es der nachfolgende §. enthält, mit der Uebergabs - Relation an das General-Commando, und von diesem an den Hofkriegsrath eingesender. Um in dem am Schluffe des tz. 18978 angedeuteten Falle, wenn nähmlich der im Range älteste Stabs- Officier wegen Ermangelung oder Abwesenheit des wirklichen Nachfolgers im Regiments- oder Corps - Commando, dieses einstweilen selbst übernommen hat, die verdoppelte, nicht unbeträchtliche Schreiberey zu ersparen, welche bey den erfolgenden Eintreffen des ernannten neuen Commandanten durch die alsdann nochmahls geschehende neue Uebergabe verursachet wird, kann nach Umständen, wenn nähmlich .die Ankunft desselben in kurzer Zeit, zum Beyspiel in 10 bis i5 Tagen vom Uebergabs -Acte gerechnet, zu erwarten stände, das ausgefertigte Uebergabs - Instrument noch zurück behalten werden, wo sodann der übernehmende neue Commandant den Act nur durch seine Unterschrift zu bestätigen Ausfertigung der liefe:; vahmS-Documerite; «echte 'unt> 33erf>in&richFei; ten, roticbe für Den neuen @ont; manDanten auS 6er Uehernah* me entgehen;