Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)

Bon bett RegimenLSruud Corp ^ - Commando - Uebergabsn. 2<)l­itt keine Betrachtung genommen werden, weil es in dessen Macht stand, dieselben zurück zu stoßen, und deren Annahme zu verweigern. §. 13988. Eben so muß das Regiments-Fuhr-und Packwesen in vollkommen brauchba­rem Stande übergeben werden, damit der Uebernehmer dasselbe, wenn es in Gebrauch ge­nommen werden muß, von den sodann zu erhaltenden Pauschgeldern .fortan zu unterhalten im Stande seyn möge. Auch beym Fuhr - und Packwesen kann auf die allenfallsige Einrede des Uebergebers, daß er es von feinem Vorfahrer in keinem besseren Zustande übernommen habe, keine Rücksicht genommen werden. §. 18989. Die Pauschgelber hat der Uebernehmer in der Regel von dem Tage dir an ihn ge­schehenden Uebergabe anzusprechen. In Ansehung der an den Gegenständen selbst, für welche die Pauschgelder bestimmt sind, sich zeigenden Schadhaftigkelten hat der Uebergeber den Uebernehmer für die zü deren Herstellung zu verwendenden Kosten besonders zu entschädigen. H. 18990. Die Regiments- oder Corps-Unkosten sind zur Bestreitung gewisser Ausla- gen nach abtheiligen Rubriken in der Art gewidmet, daß eine Rubrik bte andere über- trag-e, im Ganzen aber bie jährlich hlerauf ausgemessene Summe nicht überschritten, son­dern eine etwa ausfallende Ersparung in das folgende Jahr übertragen, oder eine ausfallende Schuld im folgenden Jahre wieder eingebracht werden muß. Da es hierbey auf eine klug« Eintheilung der Ausgaben, auf deren Beschränkung zu rechter Zeit in der einen Rubrik, wenn sie in der anderen dringender sind, und überhaupt auf eine zweckmäßige Wirthschafl ankommt, zudem auch mehrere Auslagen bloß von der Wtllkühr desjenigen abhangen, dem die Disposition über den Fond zusteht, so kann in der Regel dem Uebernehmer eme bey der Uebergabe sich zeigende Schuld an Regiments- oder Corps-Unkosten zu übernehmen nicht aufgebürdet werden, wenn er sich nicht freywilllg herbey läßt, sondern der Uebergeber bleibt für dieselbe verantwortlich, und muß sie in die Regiments- oder Corps-Caffa ersetzen. Wenn jedoch für den Uebergeber rücksichtswürdige Gründe sprechen, so kommt eg aus den Betrag der Schuld, auf die Art, rote dieselbe entstanden ist, und auf Lre übrigen Um­stände an, ob der Uebernehmer solche bey einer zweckmäßigen Wirthscheft nach und nach her' ein zu bringen im Stande sey. Mit Rücksicht auf die Umstände haben der Brigadier und der Feld - Kriegs - Commissä ein billiges Erkennrniß zu schöpfen, und zu trachten, beyde Theile zu einer billigen Ueberein- kunft zu bringen. §. 18991. Da die Rechnungsrichtigkeit der Regimenter und Corps jederzeit monathlich gestellt und abgeschlossen wird, so hat der Uebernehmer für dieselben vom ersten des Monathes, in welchem die Uebergabc geschieht, zu haften, sich aber für die Vorgänge seines Vorfahrers vom ersten des Monathes bis zum Tage der Uebergabe eine specielle Hafrungsverbindlichkeit ertheilen zu lassen. $. 18992. Ueberhaupt haftet der Uebergeber bis zum Tage der Uebergabe für alle seine Vorgänge im Commando, und für die ganze innerliche Rechnungsrichtigkeit, mithin auch für die Ver­waltung, Vollzähligkeit und Brauchbarkeit aller sowohl dem Aerarium als dem Regimente selbst gehörigen Dienstes-und ökonomischen Objecte. Was sich davon bey der Uebergabe ab­gängig oder unbrauchbar zeiget, und als solches auf eine geltende Weise nicht verrechnet wer­den kann, weil es entweder die Gebührs - Termine nicht erreicht har, ober weil Pauschgelder darauf ausgemessen sind, muß er, eben so wie alles ungebührlich oder über die Gebühr vom Aerarium Empfangene, ersetzen, oder wenigstens hinlänglich sicher Hellen, in soweit einer oder anderer dieser Fälle nicht durch eine Passierung gedeckt ist. Band xiv. 76 * ftegimenté^uíir, uns Vacf- toefen 5 'V'aufcfigefSwj tRegimenfé .-Unfoften; SScm toelcpem geitpuncfe an Per UePernepmer in t>ie ©«f» tung für Pie Kedjnungéricptig- feit (ritt ; S3er6tnö(id}feif i'en ©eiten Pes Uc&ergePerö ;

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