Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)
sy8 L. H a u p t st ü ck. Attsgleichuna über jeneGe- gcristanbe, bey welchen esauf eine UebereinkunstberderThci- ie (infommí; Selb - Requisitkli, Sie müssen daher zuvörderst, wenn ein Bevollmächtigter dabey eintritt, dessen Vollmacht untersuchen, und nur wenn diese gültig befunden wirb , zum Werke schreiten. Sie müssen sich die Ausweise der zu übergebenden Gegenstände (§. 18982.) vorlegen lassen, und sodann über jeden solchen Ausweis ins Besondere die Bestätigung, daß Alles, was und wie es derselbe enthält, seine Richtigkeit habe, von dem Uebernehmer einhohlen, die etwa VNt diesem geäußerten Bedenken würdigen, erheben, und auszugleichen suchen. Sie lassen nur dann von einem Gegenstände zum anderen schreiten, wenn der vorher gegangene vollständig erörtert ist, damit beyde Theile nichts übersehen, und durch die Vielheit oder Verwickelung der Gegenstände nicht irre gemacht werden. Sie unterstützen beyde Theile wechselseitig in ihren Rechten, bestehen aber auch auf der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten, bringen jede einzelne Verhandlung, ins Besondere jene, wobey es nach den folgenden Paragraphen auf eine Uebereinkunft anzukommen hat, ans feste und bestimmte Erklärungen, damit weder der Uebergeber noch der Uebernehmer in der Folge jemahls das Gegentheil behaupten, oder eine Forderung gegen den anderen Lheil oder gegen das Aerarium machen kann; sie vertreten daher die Rechte des Aerariums sowohl als des übergebenden und übernehmenden Theils; sie bestätigen, was und wie übernommen, was darüber ausgemacht, und wie das Aerarium sowohl als die Theilnehmer sicher gestellt worden sind. Di e Regiments- oder Corps-Cassa mit den Judicial- und Pupillar-Depositen, welche in derselben vorhanden seyn müssen, lassen sie in ihrer Gegenwart und jener der Mitsperrenden ordentlich scontnren, und hieraus die Schlüssel vom Uebergeber dem Uebernehmer be- händigen. §. 18986. In Ansehung jener Gegenstände, zu deren Unterhaltung oder Beyschaffung eigene Pausch- gelder ausgemessen sind, und dem Regiments- oder Corps - Commandanten erfolgt werden, kommt eö auf eine billige Uebereinkunft beyder Theile, und wenn sie sich nicht sollten vergleichen können, auf ein billiges Erkenntnis; des Brigadiers und Kriegs-Commissärs an, welche letztere sich es angelegen seyn lassen müssen, dieselben durch ihren Ausspruch zum Vergleiche zu bringen. Diese Gegenstände sind: a) Die Feld-Requisiten. b) Das Regiments-Fuhrwesen. c) » » Packwesen. tl) Die » Unkosten. §. 18987. Die Feld-Requisiten müssen bey der Uebergabe, wenn gleich nicht ganz neu, jedoch dergestalt vollkommen brauchbar seyn, daß sie noch einen Feldzug aushalten können. Da sich zur Claffificirung der Feld-Requisiten nach der Qualität keine bestimmten Regeln geben lassen, sondern diese Gegenstände nach Sachkenntniß und Erfahrung beurtheilt werden müssen, so liegt es in dem Falle, wenn der Uebergeber und Uebernehmer über einige dieser Gegenstände sich nichr. vereinigen können, den Uebergabs - Commissären ob, solche nach eigener Erfahrung zu beurtheilen, und dadurch die beyden Parteyen zu einem Vergleiche zu vermögen. In zweifelhaften Fällen können auch werkverständige Meister zur Untersuchung und Beurtheilung der streitigen Objecte beygezogen werden. Eine weitere Erkenntmß, außer der Beschauung und Beurtheilung der einzelnen Stücke kann sich in zweifelhaften Fällen nur auf die Zeit, wenn sie angeschafft wurden, auf die Zeit und Art, wie sie im Gebrauche waren, auf die Umüände, welche während derselben cinge- treten waren, auf die Große und Qualicät, in der sie beygeschafft oder übernommen wurden, gründen, und hiernach geschöpfet werden. Das bloße Vorgeben des Uebergebers, daß er sie ebenfalls nicht in gehöriger Größe und Qualität aus der Oekonomie-Commission oder von seinem Vorfahrer erhalten habe, kann