Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)

Von ben Regimsnts - und TsrpS - ComMando - Ueöergaben. lc)7 bis -7. angestellten Officiere ausgewiesen. Jedes der hier unter k, I, m, n und o bekannten Jndtviouen muß über die seiner Obsorge anvertrauten Gegenstände das Verzeichniß verfassen, was auf das Ausmaß überzählig oder abgängig ist, ersichtlich machen, und darin ferner unterscheiden, was neu, altbrauchbar, einer Ausbesserung bedürftig oder ganz unbrauchbar ist. Zu p) lieber die Regiments - und Corps - Cassa ist das Journal mit bem Tage der Über­gabe abzuschließen, und über bie bis dahin verbleibenden Depositen und Activen ein Ausweis zu verfassen, sonach darüber ein Total-Cassa- Ausweis zu sormiren, wel­cher von dem Ucbergeber und opn den bte Cassa Mitsperrenden zu fertigen ist. Zu q) Das Regiments - Erziehungshaus hat über die Knaben einen summarischen, jedoch classemveisen Standesausweis und ein Verzeichniß über die aus dem Leibe der Knaben oder im Magazine vorhandene Montur mit Unterscheidung des Neuen, Altbrauchbaren, des Auszubessernden oder Unbrauchbaren, dann die Verzeichnisse über die Einrichtun­gen und Vorräthe des Hauses, der Zimmer und Küche, und über die Vorrathe aller Art zu verfassen, sein Cassa-Journal bis zum Tage der Uebergabe übzuschließen, und den verbleibenden Eassa-Rest darzuthun. Zu r) Die Tapferkeits-Medaillen haben die Compagnien und Escadronen aus ihre indivi­duellen Besitzer auszuweisen. Heber sammtliche vorbenannte Gegenstände müssen zu der zu geschehenden Uebergabe die in der hier beyliegenden Hauptübersicht bestimmten Ausweise nach den von 1 bis 27 der­selben beygesügten Formularen versaßr werden, welche in ihrer Gesammtheit den eigentlichen Uebergabs Act auSmachen. Alles, was nach diesen Auswelsen zu übergeben und zu überneh­men ist, muß dergestalt vorbereitet seyn, daß man sich ohne Schwierigkeit durch wirkliche Be­schauung von dem richtigen Bestände die Ueberzeugung verschaffen könne. §. 18983, Wegen Einhohlungen von Passierungen darf die Uebergabe nicht aufgeschcben werden, sondern das Aerarium und der Uebernehmer sind für den Fall, wenn eine angetragene oder schon anhängige Passierung nicht Statt fände, vom Uebergeber im voraus sicher zu stellen. §. 18984. Jede Regiments- oder Corps - Commando - Uebergabe muß im Beyseyn eines Brigadiers und eines Feld-Kriegs - Commrssärs geschehen, welche als abgeordnete Uebergabs-Commis- favien dabey intervemren. Ist der Brigadier des betreffenden Regiments oder Corps, oder der respicirende Feld- Kriegs-Commiffar, oder sind beyde zugleich dabey zu erscheinen verhindert, so darf die Ueber­gabe deßhaib nicht verschoben werden, sondern das General - Commando hat hierzu einen an­deren Brigadier oder Feld-Kriegs-Commistär zu beordern. Eine Uebergabe ohne Jntervenirung eines Brigadiers und Feld - Kriegs- Commiffärs konnte nur einseitig zwischen dem Uebergeber und Uebernehmer gekren, die Rechte desAera- riums aber nicht sichern, noch gegen dasselbe als gültig angesehen werden, sie würde nur erst dadurch eine allseitrge Gültigkeit erlangen, wenn nachträglich m Gegenwart eines Briga­diers und Feld - Kriegs- Commissärs von dem Uebergeber und Ueoernehmer erklärt würde, was und wie übernommen worden, dann über was und wie man überein gekommen sey. Wenn es sich dabey zeigte, daß durchaus mit Ordnung und Richtigkeit vorgegangen worden wäre, so müßte die Bestätigung darüber vom Brigadier und Feld - Kriegs - C-ommjssär unter Anführung dieser Umstände beygefügt werden; widrigen Falls hätten dieselben eine nvchmah- lige Uebergabe zu veranlassen. §. 18985. Das Geschäft deS Brigadiers und des Feld-Kriegs-Commiffärs bey der Uebergabe ist eS, den Gang der Uebergabe dergestalt zu leiten, daß die Rechte des Aerariums sowohl, als zene übergebenden und übernehmenden Theiles gesichert werden. Darrv xiY. 76 ®in!jo$ttu»g »on 4'af; llerungen ifi iie Uebrrgabe nic^t ju mfcfyiebin; Onfemnirung öee Uebers 9«báí Sontmiflanen. Obítegíti&clUn fce* Ueber? gabá ;

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