Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)
SH4 L. Hauptstück. L. Hauptstück. Von den Regiments-und Corps-Commando-Uebergaben. Was unter einer Negiments- und Corps-Eommanvo-Ucber- gabe verstanden wird. Hkrh. flin 7. Aug. 808, W »25. II . ^nter Regemen ts- oder Corps-Commando-Uebergaben wird hier jene Act verstanden, durch welchen dem neuen Regiments - oder Corps-Commandan-r t e n von seinem Vorfahrer alle auf das Regiments- oder Corps - Commando und dessen Verwaltung Bezug nehmenden Schriften, dann alle unter derVerwaltung des Regiments oder Corps stehenden Vorräthe aller Art förmlich und zu dem Ende übergeben werden, damit der neue Commandant von dem Zeitpunkte dieser Uebergabe in die wirkliche Ausübung der ihm in Ansehung dieser Gegenstände zustehenden Rechte und in die daraus zugleich entstehenden Verbindlichkeiten trete. §. 18977. .. Eine Uebergabe in diesem Sinne geschiehet nur dann, wenn der wirkliche Commandant durch Beförderung, Transferirung, Penfionirung, Quittirung oder sonst auf irgend eine Art von dem Regiments oder Corps austritt, oder wenn derselbe mit Tod abgegangen ist. Wenn er bloß zeitlich wegen Erkrankung, Abwesenheit oder sonst das Commando fortzuführen verhindert ist, so commandirt zwar einstweilen der im Range nachfolgende älteste Stabs- Officier, jedoch geschiehet in einem solchen Falle keine förmliche Uebergabe, indem dieser das Commando nicht im eigenen, sondern im des wirklichen Commandanten Nahmen und auf dessen Verantwortlichkeit fortführet, dem er auch für seine Vorgänge dabey zu haften hat. §. 18978. Bey einer Regiments - oder Corps - Commando Uebergabe ist der Uebergeber immer der bisherige Commandant, oder ein Bevollmächtigter, der solche in desselben Nahmen bewirkt. Wenn nahmlich der ablretende Commandant abwesend ist, und sich der Uebergabe wegen nicht noch Ein Mahlzum Regiments oder Corps verfügen kann, so muß er hierzu einen Bevollmächtigten bestellen, welcher solche in seinem Nahmen mit voller Gültigkeit bewerkstelligen kann. Eben so muß in dein Falle, wenn der Commandant mit Tode abgegangen ist, die Ueber- gabe durch einen Bevollmächtigten im Nahmen der Erben geschehen, welchen daö General- Commando, um die Uebergabe nicht zu verzögern, nach erhaltener Anzeige von dem Ableben des Commandanten alsogleich selbst zu bestellen, und zu beordern hat, und welcher hierbey die Erben des Verstorbenenen in Ansehung der ihnen zustehenden Rechte vertreten muß. Uebernehmer ist in der Regel der von Seiner Majestät bestimmte Nachfolger im wirklichen Commando; da jedoch, wenn dieser Nachfolger noch nicht ernannt, oder noch nicht bekannt, oder wenn derselbe sich alsogleich bey dem Régiménké oder Corps einzufinden verhindert ist, die Commando - Uebergabe nicht verschoben werden darf, so muß in allen Fällen der im Range nachfolgende älteste Stabs-Officier einstweilen das Commando, und zwar auf. eigene Haftung, mir allen vorgeschriebenen Förmlichkeiten übernehmen, und in der Folge, wenn der ernannte wirkliche Commandant eintrifft, an diesen neuerdings förmlich übergeben. i 18979. In Ansehung der Person des zum Uebergabs - Ikte Bevollmächtigten wird erinnert , daß dieser immer ein Stabs - Officier ftyn müsse; übrigens aber, da es hierbey ganz auf §. 18976. £s» welchen Fällen- sie vor sich zu gehen har; Bsn wem und an wen: Wer zur Uebergabe b-'voll- mächtiger werde» tann;