Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)

Von den Regiments- und Corp's-Commando-Ueb ergaben. 395 persönliches Vertrauen ankommt, auch von einem anderen Regiments, Corps oder sonstigen Anstellung, auch wohl aus dem Pensions-Stande, oder ein mit dem Charakter ausgetrete­ner Stabs -Officier ftyn könne. Aus dem nä'hmlichen Grunde steht es dem Uebergeber frey, außer dem Bevollmächtigten noch Emen, oder nach Umständen mehrere Officiere zu benennen, die bey der Uebergabe der ökonomischen Gegenstände mit interveniren können, dergestalt jedoch, daß der eigentliche Abschluß des Acres bloß von dem bevollmächtigten Stabs-Officiere zu ge- schehen hat. Für die Reise eines von dem Uebergeber selbst bestellten Bevollmächtigten können in keinem Falle dem Aerarium einige Kosten aufgerechnet werden. §. 18980. Sobald dem General-Commando der Abgang des Commandanten eines ihm unterste­henden Regiments oder Corps bekannt wird, har dasselbe die Uebergabe des Commando's mit Rücksicht auf die babét) in Ansehung des Uebergebers und Uebernehmers eintretenden Umstände unverweilt anzuordnen, die Hindernisse, welche etwa dabey obwalten, zu heben, das Mangelnde zu betreiben, alles Erforderliche vorbereiten zu lassen, überhaupt dafür zu sorgen, daß die Uebergabe sobald als möglich vollzogen werde. §. 18981. Die Regiments- oder C 0rp 6-Co m mand o-U ebergabe hat im Ganzen fol­gende Gegenstände zu umfassen: a) Den Dienststand des Regiments oder Corps. b) Die Rangs - und Conduite - Listen. e) Die Dienst - und Exercier-Reglements. d) Die Schriften des Capellans. » » » Auditors. » » » Regiments - oder Corps-Adjutanten. » » der Regiments- Rechnungs -Kanzelley. e) » taktischen, ärztlichen und anderen wissenschaftlichen ararischen Bücher und Plaue. f) Die musikalischen Instrumente, Musskalien und Parade-Kleidung der Musik-Bande. g) Die Montur, das Lederzeug und die Rüstung für Mann und Pferde. h) Die Fenergewehre und Munition. i) Die Feld - Requisiten, Proviant-Wägen, Feldschmieden, Pack-Requisiten und den Stabs-Requisiten-Wagen, die Pferdgeschirre und Requisiten, die für das Regiments- Fuhr- und Packwesen im Depot befindlichen Monturs-Gegenstände, dann die Bespan­nung zu obigem Fuhrwerke, wenn nähmlich solche eben vorhanden ist. k) Die ärztlichen Instrumente und Arzeneykasten. l) Die Feld-Capelle. m) Das Spitalsgeräthe. n) Das Casernen- Geräche, so weit eS nähmlich in der eigenen Obsorge und Verrechnung des Regiments oder Corps steht. o) Das Fletschaushauungsgerathe, wenn es vorhanden ist. p) Die Regiments - oder Corps-Cassa. q) Das Regiments - Knaben - ErziehungshauS bey Regimentern, die ein solches haben, und was dazu gehört. r) Die bey der Mannschaft vorhandenen Tapferkeits-Medaillen. §. 18983. In Hinsicht dieser Gegenstände ist Folgendes zu beobachten: Zu a) Der Stand des Regiments tst, wie er am Tage der Uebergabe ausfäll-t, unter Ds- cirung der auf Commando, auf Urlaub oder sonst Abwesenden, und unter Bemerkung der BequartierungS-Orte auszuweisen. Anordnung der UekersaSk: Gegenstände, auf welche die Uebergabe sich erstreckt; wie und von wem diese Ge­genstände auSzuweisen sind;

Next

/
Thumbnails
Contents