Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)
2bs XL1X, Hauptstück. XXXVI. Abschnitt. Abänderungen nöthig geworden, so sind diese Aenderungen nachträglich beyzusetzen. Auf der inneren Seite des bemerkten Bogens führt jeder Unter, Officier über die Ausführung der ihm gegebenen Aufträge eigenhändig ein genaues Journal, in welchem die an einem jeden Tage verrichteten Arbeiten beschrieben, die auf jedem Felde täglich eingebauten Metzen Samengattungen, ober die auf jedem Felde aufgestellten Mandek und Fruchtgattungen, oder die abgedroschene Zahl von Mandeln und Fruchtgattungen , verzeichnet, z. V. die Ursachen, welche die Ausführung eines Auftrages entweder ganz oder zum Theile unmöglich gemacht haben, in Kürze angeführt werden. Diese w ö ch e n tlich e n Jou r na le werben am Ende, von ben Unter - Officieren da- urt und unterfertiget, an einem jeden Sonntage dem Gestüts-Eommandanten übergeben, von diesem geprüft, und, wenn er etwas darüber zu erinnern findet, mit seinen Bemerkungen versehen, sodann in einem darüber zu verfertigenden Verzeichnisse gesammelt, und endlich in ihren Urschriften sammr diesem Verzeichnisse der jährlichen Naturalien-Rechnung zugelegt, und mit dieser an die Hofkriegsbuchhaltung eingesendet. Es wird dem Gestüts-Commandanten zwar nicht verbothen, aber auch nicht aufgetragen, von diesem Journale Abschriften sich zu halten, weil er das erforderliche Stück, wenn sich ein Rechnungs-Prozeß ergeben sollte, jedes Mahl von der Hofkriegsbuchhaltung erhalten kann; und wenn er die Erledigung über feine Rechnung empfangen hat, er diese Journale schwerlich mehr benöthigen wird. Nebstbey hat der Gestüts-Commandant durch fleißiges, unvorgesehenes Visitiren seiner Unter - Officiere nicht nur während des Anbaues, sondern überhaupt zu jeder Zeit, von ihrer Ordnung, von der Güte der Arbeit und von der Richtigkeit ihrer Hand-Journale sich zu überzeugen, sie erforderlichen Falls in dem wirchjchaftlichen Geschäfte zu unterrichten, jede entdeckte Nachlässigkeit oder gar Veruntreuung strenge nach den Vorschriften zu ahnden; die einmahl in die Aufsicht eines Unter-Officiers gegebenen Gründe demselben nur aus wichtigen Ursachen während des Wirthschaftöjahres oder gar nicht abzunehmen, und daraufzu halten, daß der Anbau nach den Grundsätzen der nationalen Landwirthschaft mit kluger Benützung und Berücksichtigung der Witterung und der darüber von erfahrenen Landwirthen der dortigen Gegend gesammelten Erfahrungen, nicht aber nach dem Eigendünkel oder nach der Bequemlichkeit der Unter - Officiere oder der Arbeiter geschehe. 4) Sobald auf einem Acker der Schnitt vollendet, und die Frucht aufgebunden ist, hat der Gestüts - Commandanr mit Beziehung des betreffenden, die Aufsicht führenden Unter - Officiers, dann des ohnehin das Fechsungö-Journal verfassenden Fouriers, und in dem besonderen Falle, als die Ernte unter dem gewöhnlichen, landesüblichen Ercrage ausfallen sollte, auch mit Beyziehung einiger unparteyischen nachbarlichen Personen, die auf einem jeden Felde erzeugte Anzahl von Schobern, Deckeln oder Mandeln und Garben abzuzählen, und in das Fechsungs - Journal einzutragen, welches Journal alle diese Individuen von Tag zu Tag zu unterfertigen, und in demselben auch die Ursachen der etwannigen schlechteren Ernte anzugeben haben. Bey der Aufbindung der Fechsung auf dem Felde ist darauf zu sehen, daß so viel möglich gleich große Garben gebunden werden, was durch die Vorrichtung gleich langer Bänder leicht ausführbar wird. Da aber die Einführung der Fechsung in die Scheuern gewöhnlich nicht gleich nach der vollendeten Aufbindung geschieht, Felddiebereyen aber vorzubeugen ist, so hat der Commandant entweder, wenn eine Gemeinde ihre eigenen Feldhüther unterhält, sich derselben zu bedienen, oder von seiner Gestütsmannschaft einen Posten aufzustellen. 5) Gleich nach der Einführung der Fechsung in die Scheuern hat der Gestüts - Commandant den Probedrusch zu veranlassen, -welcher in Gegenwart des Beschäl -Departements^ Commandanten, oder im Falleseiner Verhinderung in Gegenwart seines Abgeordneten und des refpicirenden feldkriegscommissariaiischen Beamten zu geschehen hat. Dieser Probedrusch muß mir drey Mandeln oder Schobern vorgenommen werden.