Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)

Von der Rechnungsrichtig keit des Gestütwesens. a63 Nur der Beschäl - Departements - Commandant oder sein Abgeordneter und der Respici- rende haben das Recht, die als Probe zu dreschenden Mandeln zu mahlen; sollte der dabey gegenwärtige Gestüts--Commandant glauben, daß nur die reichhaltigsten Garben ausgewahlt würden, somit der Probedrusch in dem Verhältnisse zu dem nachfolgenden allgemeinen 2(6-- djusche zu seinem Nachtheile ausfallen müsse, so hat er sie hierauf aufmerksam zu machen; denn der Probedrusch soll auf die möglichst sichere Weise die Summa der zu erwartenden Körner­schüttung anzeigen, ohne irgend einem intereffirten Lheile, nähmlich weder dem Aerarium, noch dem Rechnungsleger zu nutzen oder zu schaden. Es müssen daher die Garben nicht bloß aus den oberen, sondern auch aus den tieferen Lagen, und besonders von den größeren Feldern, die eine stärkere Fechsung gegeben haben, somit auf die Körnerschüttung vorzüglich einwirken, ausgewählt werden. Zu dem^Ende ist bey dem Einfuhren der Früchte die Fechsung des einen Feldes von der des anderen durch ein zwischen beydes zu legendes, mit dem einen Ende etwas hervor ragendes Bretchen oder durch ein anderes Zeichen kenntlich zu machen; und wenn, um zu den unteren Garben zu kommen, obere abgenommen werden müßten, so muß diese Arbeit mit Aufmerksamkeit verrichtet wer­den , damit nicht viele Körner verloren gehen. Bey diesem Probedrusche ist auch daraus sorg» fälrig Acht zu haben, daß die Garben gut ausgedroschen, und nicht etwa Körner in dem Strohe zurück gelassen werden, oder gar die zur Probe gewählten Garben schon früher oder während der bemerkten Auswahl durch das Herausziehen abgestreift oder d^irch Herumwersen entleeret worden sind. Ist der Probedrusch vollbracht, so ist das darüber geführte Journal oder Reg ist er von dem Beschäl - Departements - Commandanten dem Respicirenden und dem Gestüts- Commandanten zweyfach gehörig auszufertigen, und das eine Exemplar mit der Naru- ralien-Rechnung an die Hofkriegsbuchhaltung einzusenden, das andere Exemplar aber von dem Gestüts - Commandanten stets in der Kanzelley gut aufzubewahren. Bey dem weiteren Ausdrusche hat der Gestüts- Commandant seine Aufsicht sowohl über den für die Scheuer ausgestellten Unter-Officier, als auch selbst über die Drescher zu ver­doppeln, damit nicht zur Verhürhung einer größeren für das Aerarium zu verrechnenden Schüt­tung, als der Probedrusch ausweiset, Körner in dem Strohe gelassen oder noch gröbere Un­fugs getrieben werden. Wollte dessen ungeachtet der Gestüts - Commandant im Verlaufe des Abdrusches wahr­nehmen, daß die Körnerschüttung gegen den Probedrusch bedeutend geringer sich ergäbe, so kann er von dem General-Commando einen zweyten commtssronellen Probedrusch sich erbitten, zu welchem aber, nebst dem bey dem ersten Prvbedrusche zugegen gewesenen Individuum, noch ein anderer der Landwirthschaft kundiger Beamter beordert wird, welche Commission, nebst Beobachtung der für den ersten Probedrusch vorgeschrlebenen Vorsichten, besonders jene wegen Entlerrung der Aehren von den Körnern, vorzüglich aber zu erforschen haben wird, ob nicht die Garben durch Umbinden verkleinert, oder die reichhaltigeren abgedroschen, und die gerin­geren zurück behalten, oder etwa andere Unordnungen ausgeübt worden sind. Erweiset sich aus diesem zweyten Probedrusche oder aus der commissionellen Untersuchung, daß die An­gabe des Gestüts - Commandanten unrichtig sey, oder gar ein Unfug Statt gefunden hübe, so wird der Gestüts - Commandant nicht nur alle Unkosten dieser zweyten Commission dem Aerarium zu vergüten haben, sondern es ist auch der ganze Vorfall dem k. k. Hoskrlegsrarhe zur weiteren Verfügung anzuzeigen. 6) Gleich nach dem vollbrachten ersten Probedrusche hat der Gestüts-Commandant bey je­nen Naturalien-Gartungen, welche das Gestüt selbst verbraucht, das zu erwartende Crrrägniß zu berechnen, dagegen fein Erforderniß an solchen Naturalien nach allerr Be­darfs-Rubriken zu entwerfen, und dadurch auszumitteln, ob das Gestüt mit demsel­ben für das nächste Jahr gedeckt sey, »der ob und welchen Abgang es hieran habe, der beygeschafftwerden muß. Dieser 2t usw eis ist ohne Verzug dem Landes-General-

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