Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)

Von d er Rechnungs richtig keit des Gestütwesens. für sich besonders. Aus dieser allgemeinen Bestimmung folgt, daß auch die von dem Gestüte an Andere verpachtete Gründe ausgeführt werden müssen. I>) Die richtige Größe der etwa in Aecker umgeschaffenen, zu einem Graswuchse nicht anwendbaren Strecken, mithin der als Aecker zu benützenden Steinbrüche. c) Die kurze Schilderung der Beschaffenheit und Lage eines jeden einzelnen Gründest dann zu welchem Fruchtertrage jeder Grund am besten geeignet ist; und in dem sel­tenen Falle, daß ein Grund Theile von so auffallend verschiedener Güte enthalten sollte, daß sie mit Vortheil nicht mit einerley Frucht gebauet werden Könnten, das genaue Ausmaß des einen und des anderen Theiles eines solchen Gründe-, indem er ungeachtet seiner zusammen Hangenden Lage eigentlich zwey verschiedene Grun­de bildet. d) Bey einem jeden zu bebauenden Grunde das Samrnausmaß auf ein Joch von iGoo Quadrat-Klaftern. e) Die in den letzt vergangenen drey Jahren Statt gehabte Benützungsart eines je­den Grundes. f) Die Zahl der aufzunehmenden Civil-Taglöhner, der ihnen zu erfolgende Taglohn, und die Arbeiten, welche sie verrichten sollen. Endlich g) ob, und wie viel commandirt, beurlaubt, und da, wo diese Art derZutheilung nicht mehr Statt finden darf, wie viele aushülfsweise Commandirte außer den Civit- Taglöhnern, und außer der zu dem completten Stande gehörigen Mannschaft, dann zu welcher Zeit, auf wie lange und zu welchen Arbeiten erforderlich seyen. Um aber in Zukunft in dem Benützungsplane die alljährliche Wiederhohlung der unter den Buchstaben a, b und c angeordneten Angaben zu vermeiden, so hat sich jedes Geftüts- Commando ein förmliches Grundbuch anzulegen, und in solches jedes Grundstück mit seinem Nahmen und nach allen unter a, b und « angeführten Rubriken einzutragen. Dort, wo die Ausmessung der Grundstücke bereits geschehen ist, und von derselben Karten vorhanden sind, müssen solche, voraus gesetzt, daß sie vollständig sind / und alle Grundstücke enthalte«, zur Grundlage dieses anzulegenden Grundbuches genommen, und es muß sich aus die Nah­men oder Zahlen, unter welchen die Grundstücke in der Mappa erscheinen, berufen werden. Das Feld-Kriegs-Commissariat hat alle Rubriken dieses Grundbuches genau an Ort und Stelle zu controöiven, und dafür, daß kein Grundstück ausgelassen worden sey, mit seiner Unterschrift zu haften, der Gestüts-Commandant aber die Bestätigung beyzufügen. Von die­sem Grundbuche sind vollständig ausgefertigte Exemplare, nebst Kopien der etwa vorfindigen Karten, dem k. k. Hofkriegsrathe, der Hofkriegsbuchhaltung, dem Vorgesetzten General- Kommando und der General-Remontirungs-Inspektion einzusenden, und es ist sich künf­tig in dem alljährlichen Benützungs -- Plane darauf zu berufen, a) Wenn außer der gewöhnlichen Feldarbeit noch außerordentliche Arbeiten, als: die Ab- stockung der Bäume und Gesträuche, die Abziehung der Sümpfe, die Aufwerfung neuer Gräben, die Anlegung von Wegen rc. vorzunehmen wäre, so muß, bevor die Arbeit unternommen wird, hierzu, mit Angabe des Erfordernisses an Civil - und Mili­tär-Arbeitern, die hofkriegsräthliche Bewilligung erwirket worden seyn. Hat dann die Arbeit zu geschehen, so sind alle Auslagen von den Gestüten in ihren jähr­lichen Rechnungen, jedoch für sich besonders, in eigenen Rubriken auszuweisen. 3) Der Gestüts-Kommandant hat alle Sonntage einem jeden zur Wirthschaftsaufsicht bestimmten Unter-Officiere schriftlich die Arbeiten zu bestimmen, welche in der nächsten Woche zu verrichten sind. Diese Bestimmungen haben nicht bloß auf die Bestellung der Felder, auf die Aussaat, die Fechsung und den Abdrusch sich zu beschränken, son­dern auf alle landwirthschastlichen Verrichtungen sich auszudehnen. Sie werden auf die erste Seite eines Bogens Papier geschrieben, und vom Kommandanten unter­fertiget. Sind in dlrsen Dispositionen wegen unvermutheter Elementar-Ereignisse

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