Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)
Von d e r Rechnungsrichtigkeit der MontursCornm iffionen. »9 tz. i3835. De r die Register führende Rechnungs beamte mmmt jedes A c te n-Stü ck nach der laufenden Nummer, so wie dasselbe in das Exhibiten-Protokoll ausgenommen wird, faßt den Sinn des EfhibitumS durch aufmerksame Durchlesung gedrängt zusammen, und berührt mit einem möglichst kurzen, den wesentlichen Inhalt in sich fassenden Extract den Gegenstand nicht nur auf eine, sondern auf zwey, drey, und nach Umständen auch auf mehrere Arten des Registers, je nachdem es der zu registrirende Gegenstand durch ein oder mehrere Schlagwörter an Händen gibt. Die Registraturs- Nummern, welche auf die Acten-Stücke und in dem Register eingetragen werden, und dem Suchenden den nöthigen Fingerzeig geben, theilen sich in zwey Theile, und zwar in die Nummer des Fascikels, und in jene der mit jedem Monathe mit Eins im Protokolle anfangenden Lphiblten, welche beyde bey dem betreffenden Stücke oben an, und zwar rechts und links mit der laufenden Jahreszahl in der Mitte deutlich angesetzet werden. Betrifft der Gegenstand eine Lieferung oder sonstige Verhandlung, worüber mehrere schriftliche Rücksprachen gepflogen werden, so erhalten zwar die hierüber, bis die Verhandlung außer Wirksamkeit tritt, einlaufenden höheren Befehle, Zuschriften rc. ihre indem betreffenden Monathe laufende Nummer, bekommen aber nebst dieser noch eine zweyte; werden sodann dem Fascikel, in welchem der veranlassende Gegenstand vorkommt, und bezugsweise diesem Stücke zugelegt, ihre Stelle aber in dem Monathe, in welchem ste Vorkommen, durch einen leeren Bogen ersetzt, worauf, nebst einem kurzen, jedoch bündigen E/rracte des Inhaltes, die Nummer des Erhibitums, jene des Fascikels, endlich jene des Stückes, dem es beyge- legt wurde, angemerkr ist. §. i3036. Offieiere oder Parteyen, welche, gegen Dokumente, Sorten für die Regimenter fassen, oder zu übergeben haben, müssen sich am ersten beym Commandanten melden, die beyhabenden Dokumente demselben vorweisen, und sodann sich damit zu dem respicirenden Feld Kriegs -Comimffär begeben, welcher solche repidirt, und dann dem das Anweisung'geschäft besorgenden Beamten übergibt. Dieser, wenn es eine Fassung betriffr, trägt sooann die Dokumente aus der Quittung in das An Weisung s- Protocvll Nr. 3i ein, und revidirt das Eingetragene mit dem Entwürfe, sodann werden die Anweisungen an die betreffenden Magazine gemacht, von dem Material - Rech- nungsiührer revidirt, und von dem Commandanten oder einem hierzu bevollmächtigten Mithafter unterschrieben. Auf diese Anweisungen, welche mit der Nummer des Dokuments versehen seyn müssen, werden sodann von den Departements die Sorten erfolgt, und von jedem Officiere das Erfolgte in den Revers eingetragen, und nach geendigter Fassung von der fassenden Partey unterfertigt. Dieser Revers wird dem das Anweisungsgeschäft besorgenden Rechnungsbeamten über-- geben. Aus diesem ersieht er, ob Alles, und in welcher Eigenschaft erfolgt worden ist, und er muß hernach das Dokument adjustiren, wie die Quittung Nr. 3a zeiget. Nach erfolgter gänzlicher Abrechnung wird der Gegenstand von dem Commandanten oder Mithafter geftrtiget und gesiegelt. z §. 13887. Wenn Regimenter neue oder alte Sorten zur Commission abführen, so muß sich ebenfalls der die Abfuhr Bewirkende bey dem Commandanren melden, und die Dokumente dem Feld-Knegs Commiffär zur Revidirung übergeben; von da kommen sie aber Nicht, wie bey der Abfassung geschieht, dem Rechnungsbea men, welcher dre Anweisung besorgt, sondert, dem Offlkkere des 14. Departements zu Sind fodam. die Sorten abgegeben, und in den Visitlr - Rapport eingetragen, so wird derselbe sammt den Abgangs Dokumenten dem das Anwö-isungsgeschäft besorgenden Beamten überschrcke, welcher die Avgangs-Docu- Dans xiv. <> * SBegijl«; WlatetlaI 5 2tntt>eifutin 6et) SaiTungen &urd> Officiere un& Martinen für iie ^Regiment«; 3tr. 3». 9ír. 3). 2itut>cifutig 6fg H6fu&r öur# Officure unö 'Parteien, fűt &ie iRtginieni«;