Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)
Von der Rechnungsrichtigkeit der M o n t u r s - C sln m i ss i o n e tß. Sollte allenfalls eine oder die andere Manipulation mehr durch Interims-Quittungen gefaßt haben, als die Zahlungs -.Listen betragen, so hat dieselbe den erübrigenden Geldrest im Baren zur Commissions - Cassa abzuführen, um so mehr, als es nicht nothwendig ist, daß eine Manipulation, die außer dem Ende einer jeden Woche keine Zahlungen zu leisten hat, einige Gelder auf Verrechnung behalte, da mit Ende jeder Woche den Milizern der Schnirt- lohn bloß für jene Sorten gezahlt wird, welche wahrend derselben als wirklich erzeugt eingegangen sind; daher der die Cassa verwaltende Hauptmann oder Ober-Officier auf die Befolgung dessen feste Hand zu. halten hat. Für die Hemden allein wird der Schnittlohn gleich anticipando bezahlt, und daher derjenige Betrag, welchen die mit Ende oder vielmehr dem Abschlüsse eines jeden Monathes vorräthig bleibenden zugeschnitteuen Hemden ausmachen, in die Cassa beym Abschlüsse girirt, und für den folgenden Monath neu empfangen. Damit aber auch durch diese Girirung kein Mißgriff entstehen kann, muß der die Cassa verwaltende Hauptmann oder Ober-Officier mit den die monathliche Inventur in der Manipulation besorgenden Individuen dergestalt einverständlich zu Werke gehen, damit der bey dieser Inventur theils in natura, theils in der Arbeit sich vorfindende Rest an zugeschnittenen Hemden verlässig mit dem ginnen Schrüttlohne combinirt werde. Auch das mit der Schneiderey - Manipulation in Verbindung stehende 1*2. Departement hat den ihm beym Abschlüsse monathlich verbleibenden Rest von jenen Geldern, welche dasselbe zur Bezahlung der eingehenden Wasch - und anderen weiblichen Arbeiten auf Rechnung har, um so mehr bar zur Caffa abzuführen, als der Abschluß immer in den letzten Tagen der Woche geschieht, er bis zu dem am Samstage der nahmlichen Woche zu erfolgen habenden allgemeinen und bezugswelse Cassa-Abschlüsse keine Einlieferungcn an verfertigten Sorten mehr geschehen. Hierdurch kann es erreichet werden, daß bey der Scontrirung der Cassa nur jene Quittungen start Baren erscheinen, auf welche die Manipulation nach ihren, und noch vor dem Abschlüsse der Caffa Gelder fassen mußten, die unumgänglich nöthig waren, und von denen die Cassa Kenntniß hat. §. 13Ö1 /|. Endlich hat auch noch der die Cassa verwaltende Hauptmann oder Officier nach dem Formulare Nr. 14 ein Prot 0 coll über diejenigen Bürgschafts - oder Gutstehungs - Instrumente zu führen, welche die außer dem Commissions-Hause arbeitenden Civil-Profeffio- nisten zur Sicherheit für die erhaltenden zugeschnittenen Sorten emlegen müssen. Er übernimmt diese von den Obrigkeiten, Grundgerichten, ober auch Hausinhabern ausgestellten Bürgschafts-Instrumente von den Parteyen, sobald sie durch die Unterschrift des Com- mandanten autorisirt sind, tragt sie nach fortlaufender Nummer in das Protocoll ein, und stellt dagegen der betreffenden Manipulation zur Erfolglassung einer Partie Arbeit eine Anweisung aus. Die Quantität der zu erfolgenden Arbeit richtet sich nach dem in dem Instrumente bestimmt auszudrückenden Geldbetr-age, für welchen die Bürgschaft geleistet wird. §. 138i5. Die Nummer, welche das Instrument erhalt, wird auch auf der ausgestellten Anweisung beyqesetzt-, und wenn dir Partey ferner Zeit aufhört, für die Commission zu arbeiten, folglich ihr Instrument zurück erhalt, wird dieses in der letzten Rubrik des Proto- colls bemerket. Jeder Contract, welcher bey der Monturs-Commission errichtet wird, hat der das Cassa - Geschäft controllirende Rechnuugsbeamte zu verfassen, und er muß dafür sorgen, daß jeder derley Contract entweder durch ihn selbst, oder durch ein anderes Kanzelley-Individuum in ein eigens dazu zu widmendes Protocoü in extenso eingetragen, demselben die Unterschnfc der cotttrahirenden Theile, und eben so auch die Ratisications-Clause! bey- gerücket werde. Gutflehunas * und Bürg. schafrS - 3nfirumente dcy Monrurs- ßvijtn! Ne. 14. wie die Vormerkung "bee die auf das Cussa-Geschäft Bezug habenden Verordnungen zu geschehen hat;