Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)
XUIX. Hauptstück. XXV. Abschnitt. Nr. >b» Ge!L Hauptbuch. Was mit den bey der Cassa entstehenden Geldempfangs, und Ausgabs- Dokumente» zu geschehen hat; Avistrung der Departements, welche Nummern Ser Geldanweisungen täglich 4« repartier» sind ; , Eintragung der Rapporte »« die Rubriken-Journale; Nr. 16 und >7. Eombmation der Rubriken mir dem Cossa-Journale; Nothlvendigkeit des Rubriken-Journals zur Rcvidirung der Caffa-Extrakte; Eintragung der Vormer- kungs- Dokumente in das pro- ioceti; Nr. 18. Verfassung eines Cassa-Ausweises nach dem msnakhljchen Abschlüsse; Nr. 19. Nicht minder hat der contrelltrende Rechnungsbeamte nach dem Formulare Nr. i5 ein Vormerkungs-Protokoll zu führen, worin alle diejenigen Verordnungen auszugsweise mit Datum und Nummer aufzuzeichnen sind, die auf die Geschäfte der Cassa Bezug haben, folglich Preisbestimmung, besondere Bewilligungen für die Lieferanten und sonstige Parteyen und andere hahin einschlagende Gegenstände enthalten. §. i38i6. Die von Tag zu Tag bey der Cassa entstehenden Geld - Empfangs - und Ausgabs-Do- culnente werden von Seite derselben täglich mittelst eines auf diesen Tag bezeichneten Ueber- schlagsbogens mit Bestimmung der Anzahl der darin befindlichen Documente dem das Geld- rechnungsgeschäft besorgenden Rechnungsführer übergeben. h. 13817. So wie diese Documente an die Rechnungs - Kanzelley übergeben werden, müssen auch schon alle Departements'durch einen Laufzettel in die Kenntniß gesetzt werden, welche Nummern de^ Geldanweisungen sowohl über Empfang und Ausgabe denselben Tag zu reparti- ren sind. tz. i38i8. Wenn die Rapporte einlangen, so werden sie sogleich revidirt, und ergeben sich keine Anstände, oder sind die obwaltenden Umstände ganz gehoben, so werden bae von der Cassa erhaltenen Documente von dem das Geldgeschäft besorgenden Rechnungsführer selbst in die Rubriken-Journale Nr. 16 und 17 nach den verschiedenen Abteilungen eingetragen. Diese Rubriken-Journals sind zwar nicht vorgeschrieben, zur innerlichen Richtigkeit aber von wesentlichem Nutzen. Wenn der Rechnungsführer die Documente in die Rubriken-Journale eingetragen hat, so übergibt er dieselben dem das Geldhauprbuch führenden Beamten. Dieser, wenn er mit dem Geschäfte noch nicht ganz bekannt ist, kann aus diesem Rubriken - Journale ersehen , in welche Abtheilung jedes Document einzutragen ist. Hierdurch werden Irrungen und langes Suchen vermieden. §, 18819. Wenn das Cassa-Journal abgeschlossen ist , so darf in dem'Rubriken-Journale nur die Summe der Vormerkungsposten jenen der liquiden zugeschlagen werden, wo sodann diese zwey Summen zusammen mit der ganzen Ausgabe im Cassa-Journale überein stimmen müssen; wenn der Empfang im Cassa-Journale abgeschlossen, und der verbliebene Rest vom vorigen Monathe aber abgezogen wird, so muß dieser Empfang mit dem Empfange im Rubriken- Journale wieder ganz gleich seyn. §. 18820. Auch sind diese Journale zur Revidirung des Cassa - E.rtractes für den Geldrechnungsführer sehr gut. Wenn der Cassa-E.rtract von dem das Geldhauptbuch führenden Beamten verfaßt ist, so darf der Rechnungsführer nur die abrheiligen Geldbeträge mit dem Rubriken-Journale revidiren; stimmen diese, so ist er auch wegen der Richtigkeit des Cassa- Eg'tractes versichert. §. 18821. Die Vor merkungs-Documente aber werden von dem Geld - Rechnungsführer selbst in das Vormerkungs- Protokoll (taut Formulares Nr. 18) eingetragen. §. 13022. Bey jedem monathlrchen Abschlüsse, welcher jedes Mahl an einem Sonnabende um den Lösten vorzunehmen ist, ist ein Cassa-Ausweis nach dem Formulare Nr. 19 z» verfassen, von welchem der Commandanr, Feld- Kriegs - Commissär und jeder Mithafter ein Pare erhält. Diese Ausweise werden von dem ersten Rechnungsführer und dem die Cass« verwaltenden Mlthafter unterschrieben.