Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)

»4 XLIX. Hauptstück. XXV. Abschnitt. k Durchführung der Posten rm Eassa-Journale; f5 Beobachtungen, wenn In­terims - Quittungen für Mi- liier-Macherlohn einlangen; Taxschulden der Commissions - Parteyen, die ebenfalls durch Abzüge von ihrer Gage herein gebracht werden müssen. Verpflegung der Commissions-Mannschaft und a. dgl. Possen mehr, welche im Cassa- Zournale aber bey ihrer Hintanbezahlung gleich in Ausgabe, und wogegen die darauf eingehenden Betrage im Journale wieder in Empfang zu stellen sind. Zur zweyten werden jene Gegenstände gerechnet, welche den Caffa - Stand nicht ändern, und auf die Verwaltung derselben auch keinen Einfluß haben. Diese erhalten ihre Entstehung aus den Füial - Depots - Zurechnungen, aus den Zurech­nungen der Sammelhauser, oder sonst unter der Verrechnung der Monturs-Commission stehenden Branschen oder Parteyen. Wa s diese unmittelbar aus der Commissions-Caffa oder a Conto der Commission aus­wärts aus einer Kriegs-Regiments-Cassa oder von einer anderen Bransche auf Verrechnung empfangen, wird im Cassa- Journale sogleich an dieselben in Ausgabe, dagegen der aus­wärts empfangene Betrag entweder in Empfang gestellt, oder zu Gunsten der verschiedenen Behörden gegen Verlags-Quittung zur Kriegs-Cassa abgeführt. Ueber alle diese Aktiva von beyden Arten muß vorschriftsmäßig ein eigenes Protokoll unter dem Nahmen Activ-Vormerkbuch (siehe Vormerkungs-Protokoll beym Geld­hauptbuche) entweder durch den ersten Rechnungsführer selbst, oder durch einen sonstigen verlässigen Rechnungsbeamten geführt, und es müssen in solchem allein, Cassa-Journale in Ausgabe erscheinenden derley Posten, die nicht auch in der Rechnung verausgabt werden können, als Aktiva in Empfang gleich vorgeschrieben, dagegen die im Cassa-Journale in Empfang erscheinenden oder die in der Folge zur wirklichen Verausgabung in der Rechnung sich ereignenden Aktiv-Posten in dem Vormerkungöbuche als Aktiva verausgabt werden. Dieses Buch wird ebenfalls mit jedem Monathe abgeschlossen, und der das Caffa-Ge­schäft controllirende Rechnungsbeamte hat die in seinem Contracten - Buche beym mvnathlichen Abschlüsse verbliebenen Anricipations-Reste mit jenen im Aktiv-Vormerkungöbuche ausfal­lenden derley Resten nach jedem Abschlüsse zu combiniren. §. i38is. Um übrigens seiner Zeit bey jedem eintretenden Anstande den Grund desselben schon aus den Cassa-Journalen erheben zu können, muß es eine allgemeine unverletzliche Regel seyn, daß alle und jede wie immer Nahmen habende Gegenstände, wenn sie auch wirklich nur durch­laufende Posten sind, sobald sie auf die Geldrechnung Einfluß haben, in dem Cassa - Journale durchgeführt werden müssen. Alle einzelnen Gegenstände, die bey dem Cassa-Verwaltungsgeschäfte Vorkommen können, hier zu erwähnen, würde zu weitläufig seyn, um so mehr, als zu diesem Geschäfte nur solche Officiere und Beamte gewählt werden, die mir allen bey der Commission vorkom­menden Gegenständen, folglich auch imt der Modalität bekannt sind, wie durch zweckmäßige Zusammenwirkung aller Glieder das Ganze in Ordnung und Richtigkeit erhalten, und der Dienst möglichst befördert werden kann. §. i38i3. Nur ein Gegenstand muß hier noch berührt werden, der von solcher Wichtigkeit iff, daß er nicht wohl übergangen werden kann. Gewöhnlich fassen die Manipulationen mir Ende einer jeden Woche für die während derselben erzeugten Sorten bas Schnit-. - und Macherlohn für Milizer gegen Interims- Quittungen der Manipulations -Officiere, welche dann nach dem monathüchen Abschlüsse mrt den Z ah lu ngs - L i sien ausgewechselt,- m der Zwischenzeit aber, wie schon oben erwähnt werden ist, statt baren Geltes geführt werden. Die nach dem monathlichen Abschlüsse einzulegenden, eben gedachten Zahlungs-Listen müssen den nähmlichen Geldbetrag zur Verausgabung enthalten, welche die eingelegten In­terims-Quittungen zusammen ausmachen.

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