Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 14. (Wien, 1822)

12 XLIX. Hauptstück. XXV. Asch ni tt. Nr. ii und i*. Nr. i3. Scsnttir ungSerCaffa; Ehe noch bte Percipienten - Quittung eines Lieferanten demselben, oder dem die Cassa verwaltenden Hauptmanne oder Ober-Officiere übergeben wird, hat der controllirende Be­amte die bewirkte Lieferung in dem Contracten- oder Beste llu ng s buch e, die er nach dem Formulare Nr. u und 12 führen muß, gehörig abzuschreiben, welches sich auch von dem á Conto der Anticiparion zurück gelassenen Geldbetrags versteht. Eben die Abschreibung muß auch in dem Contracts- oder Bestellungs-Pare des Lieferanten gleich geschehen; daher jeder Lieferant immer, so oft er etwas abliefert, sein Contracts-Pare, oder die erhaltene schriftliche Bestellung bey sich haben muß. Rach dieser Berichtigung erst wird die Perciprenten- Quittung dem Lieferanten und bezugsweise dem die Cassa verwaltenden Individuum zur Aus­zahlung übergeben. Die bürgerlichen Macherlohns-Quittungen, zu welchen keine Lieferscheine nöthig sind, werden gleich in den Manipulationen ausgefertiget, und von den dieselbe verwaltenden Offl- cieren, dann den dabey angestellten controllirenden Beamten vidirt, und dann zur Auszah­lung übergeben. * Diejenigen Gelder, welche die Regimenter aus den Commiffions-Cassen zu empfangen haben, werden denselben von ihren Respicirenden nach den einfallenden Gebühren mittelst Entwürfe angewiesen, und gegen die Quittungen der Regiments-Commandanten aus den Commissions-Lassen erfolgt. Zu jedem bey den Commissions-Lassen geschehenden Gelderlage, er mag von einem Regimente oder von einer Partey bewirket werden, muß ebenfalls ein Document, das ist: entweder ein Gegenschein, der, wenn der Erlag von einem Regimente geschieht, von einem kriegscommissariatischen Entwürfe begleitet, oder ein Certiftcat vorhanden seyn. Alle durch die Cassa-Manipulation eingehenden Geld-Empfangs-und Ausgabs-Do- cumente, die der Regel nach, ehe noch ein Gebrauch davon gemacht wird, von dem die Mon­turs-Commission respicirenden feldkriegscommissariatischen Beamten revidirt, und durch seine Pidirung legalisirt werden sollen, sind sogleich von dem die Cassa verwaltenden Hauptmanne oder Ober-Officiere in das nach dem Formulare Nr. i3 hierzu bestimmte Cassa-J0 u rn al einzutragen? mit der Journals - Artikel - Nummer zu bezeichnen, und sodann dem controlli­renden Rechnungsbeamten zu übergeben, der solche in sein mit dem Formulare Nr. 13 ganz gleichförmig zu führendes Cassa- Journal ebenfalls einzutragen, daraus die Anweisun­gen für die Magazine zur Empfangs - und Ausgabsstellung der erkauften oder verkauften Materialien und Sorten auszufertigen, und hiernach die auf solche Art täglich sich sammeln­den Geld-Documente dem die Geldrechnung besorgenden ersten Rechnungsführer zum weite­ren Gebrauche beym Geldhauptbuche und der Rechnung dergestalt zu behandigen hat, daß die Empfangs - und Ausgabs-Documente jede Gattung besonders in einen Umschlagsbogen ein­gelegt, und auf diesem bemerket seyn, welche Gattung, von welchem Tage und von welcher Nummer die Documente, dann wie viele Stücke solche seyen. Da die Gegenscheine der Kriegs-Cassa sowohl für die selbst erhebenden, als für die zur Befriedigung der Parteyen aus solchen anweisenden Gelder gewöhnlich erst spät zu den Commissionen gelangen, so werden statt solcher so genannte Spannzettel, auf welchem die Art und die Quantität des Empfanges ersichtlich ist, unter der betreffenden Journals- Artikel-Nummer beygelegt, nach Einlangung der wirklichen Gegenscheine aber mit solchen wieder aufgehoben und ausgewechselt. Eben solche Spannzettel haben den Belag derjenigen Posten auszumachen, welche den Lieferanten auf Anticipation abgezogen werden, und daher im Cassa- Journale in Empfang zu erscheinen haben. §. 18809. Am Abschlußtage eines jeden Monathes wird die Caffa scontrirt, und zu diesem Ende das von dem controlNrenden Rechnungöbeamten geführte Cassa - Journal abgeschlossen.

Next

/
Thumbnails
Contents