Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 13. (Wien, 1822)

Kl.IM. Hauptsr ü rk. XIIL A bschnitt. Beobachtung Sn? Trankfe» iirung der Beschäler; wer den Werth Bei) Trans- fetirung der Beschäler bekannt zu geben hat i Verpflcqsart bei) Remonten- Ankäuseni stuten für andere Provinzen in oder außer dem Wege der Licitation beyaeschafft und abgegeben werden, so ist künftig immer der Kostenbetrag dreier Pferde jenem Departement, für welches sie gekauft wurden, gleich mit der Ausgabe der Pferde auf kur­zen Wegen, mit Einrechnung der Verpflegs - und aller auf dieselben feit dem Ankäufe oder ihrer Bestimmung für das andere Departement, auf sie verwendeten Auslagen zusurech- neu; beriet) Pferde sind daher von bem Tage des bewirkten Ankaufes, ober, wen« sie nach bewirktem Ankaufs erst in der Folge für ein anderes Departement bestimmt werden, von bem Tage, wo dem übergebenden Beschäl-Departement oder Gestüts-Commando bie Bestimmung derselben für ein anderes Departement bekannt wird, auf Rechnung des über­nehmenden Departements zu verpflegen, und letzterem nach dem Beköstigungspreise der Pferde auch die bis zum Tageber wirklichen Uebergabevon denselben genossenen Natur aliert, und sonst, nach den jeweiligen Beköstigungspreisen im Gelde, zuzurechnen. §. 13448. Die nähmliche Beobachtung hat auch bey Transferirungen von Beschälern von einem Beschäl-Departement zu dem anderen oder von Gestüten zu Beschäl-Departements, und gegenseitig zu gelten. tz. 18449. Nur wird die Remontirungs - Inspection in solchen Transferirungs - Fallen dem über­gebenden Departement oder Gestüte mit dem Befehle zur Transferrrung zugleich den Werth der zu transferirenden Beschäler, Stuten, und so weiter, bekannt geben, und dieser von der Remonrirungs-Jnspection bestimmte Schätzungswerih ist dem übernehmenden Departe­ment ober Gestüte für die betreffenden Pferde, nebst der auf dieselben seit ihrer bekannt gewordenen anderweitigen Bestimmung bis zum Tage der wirklichen Uebergabe verwendeten Verpflegs- und sonstigen Auslagen zuzurechnen. §. i345o. Ueörigens sind bey vorkommenden Rem outen-Ankäufen die Remonten, wenn sie für ein bestimmtes Regiment beygeschafft werden, vom Tage des Ankaufes auf Rech­nung des betreffenden Regiments zu verpflegen. Wenn dagegen Remonren ohne Bestimmung eines Regiments angekauft, und erst nach der Hand bestimmten Regimentern angewiesen werden, so sind dieselben erst vom Tage der bekannt gewordenen Zutheilung auf Rechnung der betreffenden Regtmenter zu verpflegen. Verfassung der Monturs- Ausweis - Tabelle. Hkth. am 26. Feb. S iS. K 753. Material - und Requijiten- Rechnung; tz. i345i. Di e Monturs-Ausweis-Tabelle wird jährlich wie bey den Regimentern ge­legt , und weicht nur darin ab, daß das Fourierschützen - Monrurs - Geld, das erlegte Monturs-Geld für ex propriis, oder statt Entlassener gestellte Mannschaft, das Leibes-, Fouragier-Mützen-, Fäustlinge- und Knöpf-Einzieherlohn, und das Limito-Leder weder in Empfang, noch in Ausgabe gestellt wird. Die für das Limito - Leder etwa vsrgeschossenen Aerarial- Gelder werden auf die betref­fenden Posten so lange actio geführt, bis dieselben vom Pauschale herein gebracht werden. Das Monturs-und Macherlohnsgeld wird entweder im Geldempfangs - Verzeichnisse in Empfang gestellt, oder in daS Eitra-Auslagen-Verzeichniß genommen, und mittelst die­ser in der Geldrechnung in Ausgabe gestellt, je nachdem es einen Empfang oder eine Aus­gabe betrifft. §, i345a* Wie die Material-Requisiten-Rechnung halbjährig zu verfassen ist, dieses zeigt das Formular Nr. 17.

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