Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 13. (Wien, 1822)
Von der Nechnungsrichtigkeit der Gränz M i! itär-Com mu nitäten. §. 18409, Kein Wirthschafts- oder Industrial-Gegenstand darf erweitert, und kein Bau - oder keine Reparatur unternommen werden, bis nicht über den eingereichten Ueberschlag die Pas- sierung erfolgt ist. Bey Herstellungen, wo Gefahr mit dem Vorzüge verbunden ist, ist sich nach dem Bau- Regularive zu benehmen. . 5. 18410.' Nachdem die Taxen für die Reisepässe sowohl, als auch die Taxe für die Bürger- und Confirmations-Briefe in die Communitäts-Proventen-Cassa einzufließen haben, so ist fest gesetzt, daß Für den Reisepaß eines Bürgers oder Insassen 12 kr; » * Bürgex- oder Confirmations - Brief 3 fl, und rücksichtlich 1 fl. zu entrichten sind. Die Paß-Taxen und die angeschassten gedruckten Pässe sind im Paß-Protocolle laut Formulares I zur Comn unitäts - Proventen - Cassa zu verrechnen. Dre Abfuhr der Paßgelder hat mit Ende eines jeden Monathes nach dem abgeschlossenen und vom Communitäts-Magistrate gefertigten knegscommissariatlsch bestätigten Paß- Protocolle zu geschehen. Der ganzjährigen Communitäts-Rechnung ist ein auf das Paß--Protokoll sich gründender Ausweis zuzulegen, welcher auf erstbeschr ebene Art gefertiget seyn muß. Mittelst dieses Ausweises ist zugleich das angeschaffte, das verwendete und auf weitere Verrechnung verbleibende gedruckte Paßpapier verläßlich auszuweisen. §. 18411. Die Kosten des Paßpapieres sind nicht von den eingegangenen Paßgeldern abzuziehen, sondern sie sind unter Zulegung der Conren im Proventen - Caffa - Journale zu verausgaben. §. 18412. Die eingehobenen Taxen für ausgefertigte Bürger - und Confirmations-Briefe sind durch das Tax-Journal, welches hierüber zu fuhren ist, und von dem Hauptmanne - Bürgermeister, dem Syndicus, und von zwey Rathsmännern gefertiget seyn muß, zu legiti- miren. 1 §. 184*3. Da keine Post, welche den Communitäts- oder sonstigen Parteyen auf Verrechnung oder gegen Ruckersatz vorgeichoffen wird, actio geführt werden darf, so sind alle derley Vorschüsse unter der Rubrik auf Verrechnung in der Rechnung einzustellen, von Rechnung zu Rechnung aber nach der Gattung in dem Ausweise K evident ersichtlich zu machen. tz. 184*4. Die Aktiva, so wie die D e p 0 fi t a, sind nach dem Ausweise K zu dociren. §. 184*5. Wenn bey einer oder der anderen Communitä't mehrere Arrenden, als Fischfang und Ziegelschag rc., Vorkommen, so sind dieselben in der Rubrik an sonstigen Proveure n G e f a l l s - E i n k ü n f r e n einzustellen. Verrechnung des gedruckte» Paßpapieres; Legitimations-Art über Bür- ger-und Esnfirmations-Brief- Taxen. Hkth. amu. Dec. 8. >. b 3849. Ausweis über geleistete un» noch t» verrechnende Geis, vorschüffe; ^ Ausweis über Aktiva und Deposita. Hkty. am 19. Dec. 8o3. b 3709. K. 2n wie fern die Miritär- Eommunitaten sich nach den G.anj-Regimentern ju richten haben. Hkch. am 4. May 808. S3<tufüf>rungeM fcürfen mw tiacp iorf>ergeg<?ngener paffie» rung cwögefü&rt ; I fwr 3teifep«ffe, 5«n» ©ärger? unfc ©onfirműtwná; ©riefe, fyabtn in öeit pr«? »enten 5 gonö .einjufüefjeM;