Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 13. (Wien, 1822)

Matéria!-- uni Requisiten- Berechnung. Hkth. am 19. Dec. 8o3. B 3709. L. Ueberhaupt haben die Militär-Communitaten, was die vollständig jährlichen Steuer- fchuldigkeits-Ausweise, was das Rückstands-Summarium, endlich die Hereinbriugung des uneinbringlichen Contributionales, die Behandlung der Passierungen und sonstigen Nach­sichten berrifft, sich nach der für die Granz - Regimenter zu Einhebung und Verrechnung der Steuerschuldigkeit gegebenen Belehrung zu richten. tz. 18416* Die Materialien- und Requisite »-Berechnung ist nach dem Formulare L einzureichen, alles neu Angeschaffte sowohl, als auch das Verwendete, mit Inbegriff des darunter als ganz unbrauchbar in Ausgabe Gestellten muß nach dem Anschaffungspreise in Empfang und Ausgabe bey der Geld - Rubrik gleichmäßig behandelt werden. Wenn von den als ganz unbrauchbar oder zu Grunde gegangenen, in Ausgabe gestell­ten Requisiten, noch brauchbare Brstandtheile abfallen, die als solche in weiterer Verrechnung in Empfang gestellt werden müssen, welches bey den Metall-Sorten öfters der Fall ist, so sind diese nach dem auszumittelnden Anschaffungswerthe in die Geld-Empfangs-Rubrik eben­mäßig einzustellen. Ueber jede Verwendung und jede Art des Verlustes muß sich legal ausgewiesen, somit die hofkriegsrathliche oder General - Commando - Passierung in Zeiten eingehohlt und zuge­legt werden. Bey Verwendungen durch den täglichen und natürlichen Gebrauch sind die Certificate des respicirenden Feld - Kriegs - Commissariatö zuzulegen. §. 18417. Die bey der Communitat vorhandenen ärarischen, eigentlich gemeinschaftlichen Gebäu­de, und deren Geldwerth, sind nach dem Formulare M auszuweisen. Alles, was über diesen Gegenstand bey der Oekonomie - Hauptrechnung der Granz-Re- gimenter und Contumaz-Aemter zur Beobachtung gesagt worden ist, behält auch für die Communitaten volle Kraft, mit dem Bemerken, daß bloße Reparationen, die ein Gebäude im Wesentlichen nicht vergrößern, auch nicht als eim Vermehrung des Werthes zu behan­deln sind. §, 18418. Nicht nur über jede Pfarrkirche, sondern über jede Capelle und über jeden frommen Stiftungs-Fond, ist eine besondere Rechnung zu legen. Es bleibt daher strenge verbothen, sowohl die Fonds, als auch die Kirchen-Ornate, Apparamente, Requisiten u. dgl. zu vermengen. In der Militär-Grunze zerfällt diese Verrechnung in den katholischen, «katholischen und griechisch nichtunirten Kirchen-Fond. Die Kirchengelderrechnung jeder Religions-Genossenschaft ist nachdem Formular N zu legen. Da kein Betrag activ gestellt werden darf, sondern jeder Vorschuß auf Verrechnung in Ausgabe gestellt werden muß, so bestehen zur Evidenthalrung solcher Vorschüsse die nach dem Formulare O einzureichenden Ausweise. Uebrigens ist der Cassa- Aus w e i s nach Art der Geldberechnung zu verfassen, und es sind in dem Benanntlich die Obligationen jeder Art zu specificiren, und das Datum, die Nummer, dann der Geldbetrag der Obligation, endlich bis zu welchem Zeitpuncce die Interessen eingehoben worden, auszuweisen. Alle Nachachrungsregeln, welche für die Kirchenrechnungen der Regimenter ausgestellt wurden, sind auch für. die Kjrchenrechnungen der Csmmunitaten anwendbar. As XL1X. Hauptstück. XII. Abschnitt. 2Tuás>íié ü&tr bifr »erbau* benen gcmeinfcpaftlicpin ©es bäuöe M,. / 33erfaffu»9 'cer $ir ©fíbroíbnung, bann ZíuároeiS über erfaßte niipt »erreipnete ffierfcpöfTe;

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