Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 13. (Wien, 1822)
3o XLIX. Hauptstück. XII. Abschnitt. jährliche GeldSerechnung; 6 UNd H. Alle Quittungen oder Gegenscheine, welche von der Communitäks - Proventen - Caffa an andere Rechnungsleger ausgestellt werden, müssen oben mit der Nummer, unter welcher sie in der Communitäts-Rechnung verkommen, bezeichnet werden. In den Quitttungen muß, wenn auf verschiedene Gegenstände Ausgaben Vorkommen, jede Ausgabe nach den Gegenständen, auf welche solche geschehen rst, zergliedert nach den einzelnen Preisen augesetzt werden. In Absicht der Baugegenstände ist sich nach den Grundsätzen des Bau - Regulativs und der Belehrung der innerlichen Bau - Rechnungsrichrigkeit zu achten. Mit Ende Octobers eines jeden Jahres müssen alle Vorschüsse, welche etwa im Erfor- dernißfalle aus der Regiments-Proventen--Cassa geschehen sind, wieder dahin zurück abge- sührt werden; und wenn das Geld wirklich nicht vorhanden seyn sollte, so muß solches durch Verwechselung der Quittung geschehen, das rst: der Vorschuß für das Jahr abgeführt, und wieder so viel als Vorschuß für das künftige Jahr erhoben werden. Die kriegscommissariatrschen Anmerkungen sind auf einem besonderen Bogen anzubrin- gen, welcher der Rechnung beyzulegen, und in der Revistons - Llausel zu allegiren ist. Bey dieser Gelegenheit ist die umständliche Anzeige über alle bey der Communität im Verlaufe des Militär-Jahres entdeckten instructionswidrigen Vorgänge und Gebrechen zu erstatten, oder die sich allenfalls ergebenden Abänderungen mit den Ursachen, welche dieselben veran- laßten, beyzufügen. §. i34o5. Die jährliche Geldberechnung ist nach dem Formular G, die dazu gehörige summarische Rekapitulation nach H zu verfassen. Bey Einstellung der höheren Besoldungen, oder wenn sich durch Vorrückungen, oder auf andere Art Veränderungen in der Gebühr, an Gage, Pensionen, Stiftungs- und Almosengeldern, Zulagen und Remunerationen ergeben, oder aus was immer für einem Anlässe bewilliget werden, müssen jederzeit die ersiossenen Verordnungen oder sonstigen Bewilligungen in vidimirrer Abschrift zugele- get werden. §. i34o6. Alle Geld - Documente müssen von dem in loco anwesenden Feld - Kriegs - Commissariate sowohl zum Empfange als auch zur Erfolgung bey der Communitäts-Proventen - Cassa, angewiesen werden. Ist dasselbe aber abwesend, so hat die Anweisung von den Communitäts- Syndicus zu erfolgen; jeder solcher Anweisung hat aber die Vidimirung des Docu.mentes durch den Hauptmann-Bürgermeister und durch den Stadtschreiber, als Rechnungsleger, voraus zu gehen, und zwar nicht nur allein aus Ursache der nöthigen Militär-Kenntniß, sondern weil der Stadtschreiber in seiner Eigenschaft für die Richtigkeit der Abstattungs- oder Forderungsgebühr, und für Alles, was auf Schuldigkeit, Passiva, und Deposita Bezug nimmt, verantwortlich ist. §. i34oy. Quittungen über angekaufte Bau-Materialien, Requisiten, Utensilien, Schrerb- Materialien, Holz- und Lichtbedarf müssen nebstbey vorher noch von demjenigen, in dessen Verrechnung ein und anderes übergangen ist, hinsichtlich der richtigen Uebernahme, in Ansehung der Quantität und guten Qualität bestätiget werden. §. 13408. Alle Gagen, mit Einschluß der Verpstegsgebühr für die Communitäts-Panduren, sind monatylich mittelst kriegscommissariatrschen Entwurfes aus der Proventen-Cassa zu empfangen, und in der Zahlungs-Liste zu quittiren. lriegLcsmminanstrsche Anweisung ver Gelter; tungcn; ©agcn un5 ©eSuIjren fmd mittetfl frtígácomtniiTanaU; fejeit (SntíüUíf.á ani’-t.vfifeti;