Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 13. (Wien, 1822)

93 on der Rechnungsrichtigkeit der Marine. 355 selben in allen vier Caregorien eintragen zu können, und es müssen dieselben in der Rechnung ober Individual-Liste für den künftigen Semester nach alphabetischer Ordnung ihrer Zunah­men auf den ihnen angehörigen Platz gebracht werden. Die Taufnahmen mit Abkürzungen zu schreiben ist durchgehends verbothen. Die vierte Rubrik dienet, um den Tag des'Zuwachses oder Abganges anzumerken, welcher jederzeit mit dem betreffenden Allszuge genau überein stimmen muß. Bey jedesmahligem Todesfälle eines Handwerkers muffen bey der halbjährigen Rech­nung die Todeszeugnisse der betreffenden Pfarren beygelegt werden, welche mittelst Zah­len, wie die Lebenszeugniffe, zu unterscheiden sind. Die fünfte Rubrik ist bestimmt für die von der Pfarre, ertheilten Lebens-und To- deszeugniffe. Solche Zeugnisse müssen von Monath zu Monath in die betreffenden Rubriken in der Semestral-Rechnung mit fortlaufenden Nummern beygefügt werden. Die sechs te Rubrik enthält die an gedachte Jubilirte bezahlten Gebühren. Diese Rubrik formiret sechs Categorien für die sechs Monathe, auf welche sich die Rechnung ausbreitet. * Jede dieser Categorien theilet sich in zwey Theile: Die erste Spalte begreift die Zeit vom ».bis i5., unb'bie andere vom i6. bis Ende eines jeden Monathes in sich. In jeder der obigen Categorien muß jene an die betreffenden Arsenal-Arbeiter für den vorgeschriebenen Zeitraum hinaus bezahlten Gebühren in der nähmlichen Rubrik angemerkt werden. Die von einigen Individuen, welche ihre Pension noch nicht vorhinein empfangen haben, allenfalls anzusprechenden Forderungen müssen separirt aufgeführt werden. Zugleich wird hiermit erinnert, daß am Ende einer jeden Categorie für jeden Monath eine Total-Summa formirt werden muß, welche sodann die an jede Categorie den Mo- nath hindurch in zrvey Epochen hinaus bezahlten Betrag ausweiset. Die siebente Rubrik ist nichts Anderes als die summarische Zusammenfassung der sä'mmtlichen an alle Gewerke in den sechs Monathen hinaus bezahlten Gebühren. Hinter der individuellen Liste der laufenden Gebühren in jedem Monathe kommen noch der Stand, die Gebühren, die bezahlter! Beträge, unbjbie noch nicht bezahlten Betrage, welche die Forderungen jener Handwerker ausmachen, dre sie noch nicht empfangen haben. §. i36i5. Die Verfassung der summarischen Ausweise hat von Monath zu Monath zu geschehen, wie solches §. 18612 bemerkt wurde. §. i36i6. Dieser Ausweis tfyeiit sich in zwey Theile. Der erste Th eil zeigt die For­derung, welche die Handwerker gegen die Cassa haben, und der zweyte weiset den Stand, die Gebühr und die hinaus bezahlten Betrage aus. De r obige erste Th eil rheilt sich in vier Rubriken, und zwar: istens: Für die Zimmerleute^ mit höherem Jubilations - Gehalte für einen halben 2tens: » » Kalfater j Monath. > 3tens : » » ZimmerleuteI mit minderem Jubilations - Gehalte für einen halben ffrens: » » Kalfater / Monarh. §. 18617. Bey den von halbem zu halbem Monathe einzureichenden J'n d i v i d u al - L i sten sind die Forderungen der betreffenden Handwerker, so wie die gesammten Beträge dieser Forde­rung, ersichtlich zu machen. Nachdem nach dieser VerfahrungSart alle Forderungen der Handwerker erhoben worden sind, so ist die Total - Summa hiervon in den Ausweis einzutragen, in die Rubrik Nahmen aber sind die Tauf-und Zunahmen der Handwerker, welche eine For­derung haben, und die Zeit, wann solche entstanden ist, aufzunehmen. In die wie die Verfassung dieser Ausweise zu geschehen hat; tit tuie t'iel Steife fiep tiefer 2íuéu>eié feilet; maä 6«) 6c« emiureicfKtrSi'ti 3n6ivibual s giften ­fen »ft;

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