Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 13. (Wien, 1822)
s5(> Vas Marine - Eomwissariat hat die Handwerks-Forderungen genau zu prüfen; Inhalt der Rubriken; erste Rubrik, die den Titel führt die verbliebenen Forderungen mit letztem Aprill ist der gesammte Betrag aller Forderungen einzutragen. Manches Mahl kommen auch verschiedene Jübilirte vor, welche ihre Gebühr nur bis- Ende Aprills erhalten, die aber ihre Gebühr für den ganzen Monath oder vom 16. bis letztem May zurück gelassen haben. Der Nähme derselben ist in dem betreffenden Orte, unddie Forderungen derselben sind in der Rubrik 6 und 7 auszuweisen. Zn der Rubrik 2'und 3 wird gezeigt, wie die Forderungen derjenigen Individuen mit 1. und 16. May befriediget worden sind. Di e Rubrik 5 weiset aus, ob noch etwas den Handwerkern aus ihre ausfallenden Forderungen mit Ende Aprills hinaus zu bezahlen kommt oder nicht. §. i36i3. Die Pflicht der betreffenden Marine - Commissärd ist, diese Forderungen der einzelnen Handwerker sowohl, als ihren gesammten Betrag , gehörig zu prüfen und zu bestätigen. §. 13619. Di e Rubrik 8 enthält das Resultat der Rubrik 5,6,7, und weiset aus, ebein oder das andere Individuum mit Ende des Monathes eine Forderung habe oder nicht. §. 13620. Bey Verfassung der Ausweise über diese Hand werker-F 0 rderun- gen für die folgenden Monathe sind nachfolgende Regeln zu beobachten: a) In der Rubrik Nahmen müssen der Tauf-und der Zunahme des Individuums enthalten seyn, welches eine Forderung mir Ende des vorigen Monathes hat; und in der Rubrik Nr. 1 ist bte Summa der Forderung aufzuführen. b) Sind die Nahmen jener Individuen auszulaffen, welche mit Ende des vorigen Monathes ihre ganzen Forderungen empfangen haben. e) Aus der Rubrik der für den betreffenden Monath hinaus bezahlten Gebühren werden leicht die Nahmen derjenigen zu ersehen seyn, welche ihre Gebühren empfangen haben, und diese Nahmen müssen sogleich, wie unter a gesagt wurde, übertragen werden. d) Alles dasjenige, was den 1. und 16. des gegenwärtigen Monathes an Forderungen an mehrere jubilirte Handwerker hinaus bezahlt wird, muß in den Rubriken 2 und 3-, und sodann summarisch in der Rubrik Nr. 4 eingetragen werden, in der nachfolgenden Rubrik Nr. 5 aber t(l die noch gut habende Forderung ersichtlich zu machen. e) Was ein jedes jubilirtes Individuum für den betreffenden Monath in der Cassa zurück laßt, ist in den Rubriken Nr. 6 und 7 aufzuführen. f) Der Betrag der-drey letzten Rubriken muß zusammen gefaßt werden, und macht den Inhalt der acht Rubriken aus, welcher auf solche Art ausweiset, ob einer, oder die Meisterschaft mit Ende des betreffenden Monathes eine Forderung behält oder nicht. g) Nachdem diese vier Categorien fu in miit sind, muß die Rekapitulation der ausfallenden einzelnen Sum m e n gemacht werden. Das Individuale und der Ausweis der Forderungen der Handwerker, verbunden mit dem Auszüge und dem Stande der Handwerker des vorher gebenden Monathes, geben die Basis, oder, besser zu sagen, sormiren den Ausweis des Standes derGedühr und Zahlungen an diese Z u b i l i r r e n. Dieser Ausweis besteht aus drey Categorien, dem Stande, derGebühr und den bewirkten Zahlungen. ZedeCategorieenthält sech§. RudiikénA nahmlich 1. rstens: Nahmen und Vornahmen. . XLlX. Hauptstück. XXIII. Abschnitt. tvaáSet) ®erfaífung öer 2fuá« toeife über bie fjanbwerféfors berungen no$ fonfl ju beeb? d^ten ift;