Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 13. (Wien, 1822)

XLIX, Hauptftück. X. Abschnitt. Won der Rechnnngsrichtigkeit der Contumaz- und Rastell-Aemter. §. 13378. ^Öie C 0 nLumaz - und Ra stell-Aemter, welche hauptsächlich zur Versicherung des allgemeinen Gesundheitsftandes und dabey noch zur Beförderung des Activ» Handels aufge­stellt sind, erhalten ihre Geldverlage aus dem Proventen-Fonds jener Regimenter, in des­sen Bezirk sie liegen. Ihnen zur Seite befinden sich die königlich ungarischen Dreyßigstamter zur Einhebung der Dreyßigstgebühren. Damit der Staat die durch die nothwendige Aufstellung der Contumaz- und Rastell- Aemrer zu bestreitenden Auslagen wjeder zurück erhalte, bestehen Reinigungs - Einfuhr s- Schwemmgelber, dann sonstige billige Taxen. Diese Abstattungsgcbühren werden nach Maßgabe der sich ändernden Umstande und rintretenden Handlungsverhaltnisse von dem k. k. Hofkriegsrathe, im Einvernehmen mit der k. k. vereinigten Hofkammer, regulirt und bestimmt, und sie sind daher veränderlich. Die Lontumaz- und Rastell-Aemter haben sich daher bey Abnahmeder Taxe-Gebühren nach den von Fall zu Fall von dem k. k. Hofkriegsrathe ergehenden höchsten Anordnungen zu richten, welche denselben durch den Weg der Vorgesetzten Gränz-General-Commanden zu­zukommen haben. Sollten aber aus öfters unvorgesehenen llmständen die hofkriegsrathlichen und General - Commando - Verordnungen in rechter Zeit nicht Eintreffen, den königlich unga­rischen Dreyßigstä'mtern aber andere Weisungen zugekommen seyn, so haben sich die Contu- maz- und Rastell-Aemter nach dem Beyspiele und der Handlungsweise der Dreyßigstamter zu benehmen. Die Einkünfte dieser Aemter, und da das Milirä'r-Aerarium alle Auslagen bestreitet, gehören sonach zu den Aerarial-Militär-Gränz-Gefallen. Hiervon sind die Conrumaz- und Raftell-Aemter in Siebenbürgen und in der Buko­wina ausgeschlossen, wo die Auslagen aus dem Camerale bestritten werden, und wohin die Ueberschußgelder auch einfließen. Derrechnunzsart und Ter­min; tz. *3379. Die Verrechnung gestimmter Contumaz- und Rastell-Aemter über die aus den Proventen-Fonds empfangenen Geldverläge, so wie über die Gefällseinnahme, hat halbjährig, nähmlich mit Ende Aprills und Oktobers eines jeden Jahres, und zwar diree- te gegen die k. k. Hofkriegsbuchhaltung Statt zu finden, wogegen jede solche Rechnung mit­telst kriegscommissariatischen Entwurfes sowohl in Empfang als auch in Ausgabe in dem be­treffenden Proventen-Cassa-Journale durchgeführet, so wie der Ueberschuß - Geldrest zur Regiments-Proventen-Cassa vierteljährig abgeführt werden muß. §. i338o. Als Hauptgrundsatz ist anzunehmen, daß die örtliche Lage, die Verhältnisse des gegenseitigen Handelsverkehres, besonders aber der Gesundheitszustand den Personal-Stand TZ.rnS XiII, 2. SSetfimmuna, Paim öaupt* anfi<f?ten Per Soníumaj * unP SHaHett; 2iemter in Per SKtli? tűr* ©rímje. «m 29.3än- 8<>4. B >93. •©ianp * wr.P »tPccfuns^ iDocumente;

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